P-Konto überschritten: bekomme ich das Geld wieder?

Frau E. öffnet morgens ihr Online-Banking und erschrickt. Ihr Gehalt wurde überwiesen, das Konto weist Guthaben aus und trotzdem lässt sich ein Teil des Geldes nicht abheben. Erst wenige Wochen zuvor war ihr Girokonto wegen offener Forderungen in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt worden. Nun stellt sie sich dieselbe Frage wie jedes Jahr tausende Betroffene nach einer Kontopfändung. P-Konto überschritten bekomme ich das Geld wieder oder ist der Betrag endgültig verloren?

Tatsächlich führt ein überschrittener Freibetrag nicht automatisch dazu, dass das Geld sofort beim Gläubiger landet.

Das Pfändungsschutzkonto soll gerade verhindern, dass Schuldner ihr Existenzminimum verlieren und trotz laufender Pfändung keinerlei finanzielle Handlungsfähigkeit mehr besitzen. Gleichzeitig muss jedoch ein Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und den Rechten der Gläubiger geschaffen werden.

Wie dieser gesetzliche Mechanismus funktioniert, wann überschüssiges Guthaben weiterhin geschützt bleibt und in welchen Fällen Beträge später doch gepfändet werden können, regeln insbesondere die Vorschriften der §§ 850k ff. ZPO sowie § 899 Abs. 2 ZPO.

Genau darauf kommt es an, wenn sich Betroffene, wie etwa Frau E. die Frage stellen: „P-Konto überschritten bekomme ich das Geld wieder?“

P Konto überschritten bekomme ich das Geld wieder

I. Das Wichtigste auf einen Blick

Keine Zeit für den ganzen Beitrag? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten rund um die Frage „P-Konto überschritten bekomme ich das Geld wieder?“ auf einen Blick.

Frage Kurz erklärt
P-Konto überschritten bekomme ich das Geld wieder? Ja, häufig schon. Wird der P Konto Freibetrag überschritten, wird das Guthaben nicht automatisch an den Gläubiger ausgezahlt.
Was passiert mit zuviel Geld auf dem P-Konto? Überschüssiges Guthaben wird zunächst auf ein internes Auskehrungskonto beziehungsweise PSK Auskehrungskonto übertragen.
P-Konto wann kann ich über Geld verfügen? Das Guthaben kann im folgenden Kalendermonat wieder dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben werden und steht dann erneut im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Verfügung.
P-Konto Freibetrag überschritten wann verfügbar? Nicht verbrauchte Beträge können nach § 899 Abs. 2 ZPO bis zu drei Kalendermonate vor einer Pfändung geschützt bleiben.
Wann wird das Geld an den Gläubiger ausgezahlt? Erst wenn der gesetzliche Schutz abgelaufen ist und das Guthaben weiterhin oberhalb des Freibetrag P Konto verbleibt, darf die Bank den überschüssigen Betrag an den Gläubiger auskehren.

II. Was ist ein P-Konto?

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein gewöhnliches Girokonto, das mit einem gesetzlichen Pfändungsschutz ausgestattet ist. Es soll verhindern, dass Schuldner infolge einer Kontopfändung vollständig vom Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden und ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können.

Bis zur Höhe des gesetzlich geschützten Freibetrags können Kontoinhaber trotz einer Pfändung weiterhin über ihr Guthaben verfügen.

Ein P-Konto kann jederzeit eingerichtet werden, auch wenn das Girokonto bereits gepfändet wurde. Jeder Inhaber eines Zahlungskontos hat gegenüber seiner Bank einen Anspruch darauf, sein bestehendes Girokonto als P Konto führen zu lassen. Die Eröffnung eines neuen Kontos ist hierfür nicht erforderlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei bestehenden Unterhaltspflichten oder bestimmten Sozialleistungen, kann der gesetzliche Freibetrag zudem erhöht werden.

P-Konto überschritten bekomme ich das Geld wieder

III. Was passiert, wenn der P Konto Freibetrag überschritten wird?

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ermöglicht es Kontoinhabern, trotz einer Kontopfändung bis zur Höhe ihres persönlichen P Konto Freibetrags über ihr Guthaben zu verfügen. Der gesetzliche Pfändungsschutz soll sicherstellen, dass das Existenzminimum erhalten bleibt und laufende Ausgaben wie Miete, Lebensmittel oder Strom weiterhin bezahlt werden können.

Der Freibetrag P Konto kann jedoch schneller überschritten werden, als viele Betroffene vermuten. Maßgeblich ist nämlich nicht nur ein einzelner Zahlungseingang. Die Bank berücksichtigt sämtliche Geldeingänge, die innerhalb eines Kalendermonats auf dem Pfändungsschutzkonto eingehen. Typische Ursachen sind deshalb:

Zwei Gehaltszahlungen innerhalb eines Monats

Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld

Etwaige Abfindungen

Freibetragsguthaben, das im Vormonat nicht verbraucht wurde

Seit dem Inkrafttreten des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes am 1. Dezember 2021 hat sich die Rechtslage für Inhaber eines Pfändungsschutzkontos deutlich verbessert. Zuvor konnten nicht verbrauchte Guthaben nur für einen Monat übertragen werden. Heute sieht das Gesetz vor, dass überschüssige oder nicht verbrauchte Beträge zunächst nicht unmittelbar an den Gläubiger ausgekehrt werden. Stattdessen können sie nach § 899 Abs. 2 ZPO bis zu drei Kalendermonate geschützt bleiben. Der Gesetzgeber wollte damit insbesondere erreichen, dass Schuldner Einkommensschwankungen besser ausgleichen und auch größere notwendige Anschaffungen ansparen können, ohne dass der überschüssige Betrag sofort der Kontopfändung unterliegt. Erst wenn das Guthaben auch nach Ablauf dieses gesetzlichen Schutzzeitraums nicht verbraucht wurde oder die Voraussetzungen für den Pfändungsschutz nicht mehr vorliegen, kann eine Auskehrung an den Gläubiger erfolgen.

IV. P-Konto überschritten bekomme ich das Geld wieder?

Wird der P Konto Freibetrag überschritten, wird der übersteigende Betrag nicht sofort an den Gläubiger ausgezahlt. Stattdessen verschiebt die Bank das Guthaben zunächst auf ein internes Auskehrungskonto beziehungsweise PSK Auskehrungskonto. Dieses Unterkonto dient dazu, überschüssige Beträge vorübergehend zu verwalten und insbesondere Einkommensschwankungen auszugleichen. Grundlage hierfür ist § 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Im folgenden Kalendermonat wird das Guthaben grundsätzlich wieder dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das verfügbare Guthaben auf dem P-Konto ausgeschöpft ist, erfolgt die Rückbuchung automatisch.

Erst wenn der Betrag auch innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist  von drei Kalendermonaten nicht verbraucht wird, endet der Pfändungsschutz. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass Schuldner größere notwendige Anschaffungen ansparen und monatliche Einkommensschwankungen besser ausgleichen können. Erst nach Ablauf dieses Schutzzeitraums kann das Guthaben an den Gläubiger ausgekehrt werden. Ein einmal überschrittener P Konto Freibetrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass das Geld endgültig verloren ist.

V. Was ist ein Auskehrungskonto?

Das Auskehrungskonto, häufig auch PSK Auskehrungskonto genannt, ist ein internes Unterkonto des Pfändungsschutzkontos (P-Konto). Es wird immer dann relevant, wenn der P Konto Freibetrag überschritten wird oder geschütztes Guthaben bis zum Monatsende nicht vollständig verbraucht wurde. Anstatt das Geld sofort an den Gläubiger auszuzahlen, überträgt die Bank diese Beträge zunächst auf das Auskehrungskonto.

Dort werden zwei unterschiedliche Guthabenarten verwaltet. Zum einen Übernahmebeträge, also nicht verbrauchtes Guthaben, das innerhalb des geschützten Freibetrags lag und nach § 899 Abs. 2 ZPO weiterhin geschützt bleibt. Zum anderen Moratoriumsbeträge. Dabei handelt es sich um Beträge oberhalb des Freibetrags, die grundsätzlich pfändbar wären, aber zunächst ebenfalls auf dem Auskehrungskonto verbleiben. Sie sollen vor allem Einkommensschwankungen ausgleichen und werden nicht sofort an den Gläubiger ausgekehrt.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass das Auskehrungskonto kein separates Bankkonto ist, über das Sie frei verfügen können. Eine unmittelbare Auszahlung ist grundsätzlich nicht möglich. Stattdessen bucht die Bank das Guthaben automatisch wieder auf das Pfändungsschutzkonto zurück, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

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Greta Schmid

Jurawelt Redaktion

Greta Schmid
  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

Jurawelt:

  • Redakteurin & Studentische Mitarbeiterin
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