Was ist ein Verbraucher? Definition nach § 13 BGB

Verbraucher oder Unternehmer zu sein, ist im Zivilrecht weit mehr als eine begriffliche Einordnung. Mit der Rolle, in der eine Person ein Rechtsgeschäft abschließt, verändert sich auch ihre rechtliche Position. Schutzvorschriften können eingreifen, besondere Rechte entstehen und für Verträge gelten andere gesetzliche Maßstäbe. Gerade im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher sieht das Bürgerliche Gesetzbuch deshalb einen besonderen Schutz vor.

Dabei ist die Zuordnung keineswegs dauerhaft. Ein Unternehmer kann bei einem privaten Geschäft selbst Verbraucher sein, während dieselbe Person bei einem beruflich veranlassten Geschäft auf Unternehmerseite steht. Welcher rechtliche Schutz im Einzelfall besteht, hängt damit wesentlich davon ab, in welcher Eigenschaft das konkrete Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.

Die entscheidende Grenze ziehen § 13 BGB und § 14 Abs. 1 BGB. Wo sie verläuft und weshalb die Einordnung als Verbraucher rechtlich so folgenreich sein kann, zeigt dieser Beitrag.

Verbraucher

I. Was ist ein Verbraucher?

Die Verbraucher Definition ergibt sich unmittelbar aus § 13 BGB.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Verbraucherbegriff wird damit nicht abstrakt einer Person zugeordnet, sondern bestimmt sich nach dem Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts.

Für die Einordnung kommt es deshalb darauf an, in welcher Eigenschaft die natürliche Person konkret handelt. Ein Unternehmer kann bei einem privaten Rechtsgeschäft Verbraucher sein. Ebenso können Arbeitnehmer als Verbraucher handeln, auch wenn das betreffende Geschäft ihrer unselbstständigen beruflichen Tätigkeit dient. § 13 BGB erfasst ausdrücklich nur die gewerbliche und die selbstständige berufliche Tätigkeit.

Die Abgrenzung ist für jedes Rechtsgeschäft gesondert vorzunehmen. Wer heute einen Vertrag als Unternehmer schließt, kann beim nächsten Vertrag Verbraucher sein. Gerade diese geschäftsbezogene Betrachtung bildet den Ausgangspunkt für die Abgrenzung zum Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB.

II. Wer ist eine natürliche Person?

Als natürliche Person wird im Recht der lebende Mensch bezeichnet.

Für die Verbrauchereigenschaft ist das entscheidend, weil § 13 BGB den Kreis möglicher Verbraucher ausdrücklich auf natürliche Personen beschränkt. Gem. § 1 BGB wird der Mensch mit Vollendung der Geburt als rechtsfähig angesehen. 1 Erst wenn diese persönliche Voraussetzung erfüllt ist, stellt sich die weitere Frage, ob das konkrete Rechtsgeschäft überwiegend weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Davon zu unterscheiden sind juristische Person. Diese sind keine „Personen“ im wörtlichen Sinne, sondern ein Zusammenschluss aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen bzw. deren Vermögen.

Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person wird grds. durch Gesetz anerkannt. Sie selbst kann Träger von Rechten und Pflichten sein. 2

Eine GmbH oder AG kann daher nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein. Auch rechtsfähige Personengesellschaften wie OHG und KG werden nicht als Verbraucher eingeordnet.

III. Dual-use-Verträge: Wie privat und geschäftlich zusammenkommen

Wie bereits klargestellt kann nicht jeder Vertrag eindeutig privat oder geschäftlich kategorisiert werden. Ein Pkw kann für Kundenbesuche eingesetzt werden und zugleich als Familienauto dienen. Da dieser einen doppelten Zweck verfolgt handelt es sich bei dem Kaufvertrag zur Anschaffung des PKW um einen sog. Dual-use-Vertrag.

Für die Verbraucher Definition waren diese Fälle lange besonders problematisch. Der Gesetzgeber hat deshalb § 13 BGB um das entscheidende Wort „überwiegend“ ergänzt. Verbraucher ist danach eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Damit führt eine geschäftliche Mitveranlassung nicht automatisch dazu, dass die Verbrauchereigenschaft entfällt. Entscheidend ist vielmehr, welcher Sphäre das konkrete Rechtsgeschäft überwiegend zuzuordnen ist.

Überwiegt die gewerbliche oder selbstständige berufliche Zweckrichtung nicht, kann die Person weiterhin als Verbraucher handeln.

Ganz verschwunden ist die Dual-use-Problematik damit allerdings nicht. Die gesetzliche Formulierung verlangt weiterhin eine Abgrenzung im Einzelfall. Hinzu kommt eine Besonderheit des § 13 BGB. Die Vorschrift nennt ausdrücklich die gewerbliche und die selbstständige berufliche Tätigkeit. Eine unselbstständige berufliche Tätigkeit fällt damit nicht ohne Weiteres unter diese unternehmerische Sphäre.

IV. Warum ist es überhaupt wichtig, Verbraucher zu sein?

Ob jemand als Verbraucher handelt, ist keine bloße Frage der richtigen Bezeichnung. An die Verbrauchereigenschaft knüpft das Gesetz besondere Schutzvorschriften, die bei einem rein unternehmerischen Geschäft nicht oder nicht in gleicher Weise greifen.

Besonders deutlich wird das in folgenden Bereichen:

    Unbestellte Leistungen nach § 241a BGB
    Die Vorschrift schützt gerade Verbraucher, wenn ein Unternehmer unbestellte Waren oder sonstige Leistungen erbringt. Die Verbrauchereigenschaft gehört damit zum Anwendungsbereich der Norm.

    Verbraucherverträge nach §§ 312 ff. BGB
    Die besonderen Regelungen setzen grundsätzlich einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer voraus. Wer selbst als Unternehmer handelt, kann sich auf diesen verbraucherspezifischen Schutz nicht berufen.

    Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB
    Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht bei jedem Vertrag. Soweit das Gesetz ein Widerrufsrecht an einen Verbrauchervertrag knüpft, ist die Eigenschaft als Verbraucher Voraussetzung für diesen besonderen Schutz.

    Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB
    Die Sonderregeln greifen, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft. Ein Kauf zwischen zwei Unternehmern ist dagegen kein Verbrauchsgüterkauf.

    Verbraucherdarlehen nach §§ 491 ff. BGB
    Auch hier steckt die entscheidende Abgrenzung bereits im Begriff. Die besonderen Vorschriften gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.

    Gerade daran zeigt sich die praktische Bedeutung der Verbraucher Definition. Die Einordnung nach § 13 BGB entscheidet häufig schon am Eingangstor darüber, ob besondere verbraucherschützende Vorschriften auf einen Vertrag Anwendung finden.

    V. Existenzgründer zwischen Verbraucher und Unternehmer

    Auch Existenzgründer sind nicht automatisch Unternehmer. Entscheidend ist nach §§ 13, 14 BGB, in welcher Phase das konkrete Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.

    Geschäfte, die lediglich der Vorbereitung einer Existenzgründung dienen, können noch dem Verbraucherbereich des § 13 BGB zugeordnet werden. Die spätere selbstständige Tätigkeit macht den Existenzgründer also nicht rückwirkend zum Unternehmer.

    Anders ist es, wenn das Rechtsgeschäft bereits in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Dann handelt der Existenzgründer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

    Die entscheidende Grenze verläuft damit zwischen Vorbereitung und Ausübung der Selbstständigkeit. Nicht der Status als Existenzgründer entscheidet, sondern der Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts.

    Verbraucher
    1. vgl. https://www.uni-potsdam.de/de/rechtskunde-online/rechtsgebiete/allgemeines-zum-recht/abgrenzung-natuerliche-person-und-juristische-person
    2. vgl. https://www.uni-potsdam.de/de/rechtskunde-online/rechtsgebiete/allgemeines-zum-recht/abgrenzung-natuerliche-person-und-juristische-person
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    Greta Schmid

    Jurawelt Redaktion

    Greta Schmid
    • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
    • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
    • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

    Jurawelt:

    • Redakteurin & Studentische Mitarbeiterin
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