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Rechtsfähigkeit – Definition, natürliche und juristische Personen, Beginn und Ende, Historie

Rechtsfähigkeit Definition und Bedeutung: Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Das bedeutet, dass eine rechtsfähige Person zum Beispiel Eigentum besitzen, Verträge abschließen oder erben kann. Die Rechtsfähigkeit wird sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zugesprochen. Der Begriff „rechtsfähig“ bezieht sich darauf, dass eine Person, sei es ein Mensch oder eine Organisation, bestimmte Rechte und Pflichten innehaben kann.

I. Was bedeutet Rechtsfähigkeit?

Rechtsfähigkeit bedeutet, dass eine Person rechtlich anerkannt wird und daher Rechte und Pflichten übertragen bekommt. Diese Anerkennung als Rechtssubjekt ist entscheidend, um am Rechtsleben teilzunehmen und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Rechtsfähigkeit unterscheidet sich je nach Art der Person: natürliche Personen und juristische Personen.

 

1. Rechtsfähigkeit natürliche Person

Natürliche Personen sind alle Menschen. Sie werden mit der Vollendung der Geburt rechtsfähig und bleiben es bis zu ihrem Tod. Diese durch § 1 BGB geregelte Rechtsfähigkeit bedeutet, dass jeder Mensch von Geburt an Träger von Rechten und Pflichten ist, unabhängig von Geschlecht, Staatsangehörigkeit oder sozialen Umständen. Die Rechtsfähigkeit umfasst grundlegende Rechte wie das Recht auf Leben, Eigentum, Erbe sowie die Pflicht zur Steuerzahlung oder auch die Wehrpflicht.

Zu beachten ist, dass die Rechtsfähigkeit eines Menschen nicht eingeschränkt oder entzogen werden kann. Auch Personen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, Minderjährige und betreute Personen sind voll rechtsfähig. Diese Unveräußerlichkeit der Rechtsfähigkeit stellt sicher, dass die Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 GG stets gewahrt bleibt.

 

2. Rechtsfähigkeit juristische Person

Juristische Personen hingegen sind keine natürlichen Menschen, sondern rechtliche Konstrukte, die durch die Rechtsordnung geschaffen werden. Diese können etwa Vereine, Kapitalgesellschaften (wie etwa eine GmbH oder eine AG) oder Stiftungen sein. Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen entsteht durch die Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. das Handelsregister oder Vereinsregister) oder durch staatliche Anerkennung.

  • Vereine: Die Rechtsfähigkeit eines nicht wirtschaftlichen Vereins wird durch Eintragung in das Vereinsregister gemäß § 21 BGB erlangt. Andererseits erlangt ein wirtschaftlicher Verein seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB)
  • Kapitalgesellschaften: Gesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AG (Aktiengesellschaft) erhalten ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister (vgl. § 13 Absatz 1 GmbHG und § 1 Absatz 1 Satz 1 AktG).
  • Stiftungen: Stiftungen des privaten Rechts erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 BGB.

Die Rechtsfähigkeit ermöglicht es auch juristischen Personen Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen. Dies bedeutet, dass sie Eigentum besitzen, Verträge abschließen und vor Gericht klagen oder verklagt werden können. Die spezifischen Rechte und Pflichten juristischer Personen sind oft durch das Gesetz, ihre Satzung oder Gründungsdokumente bestimmt.

 

II. Rechtsfähigkeit BGB

1. Wann beginnt die Rechtsfähigkeit?

Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Das bedeutet, dass ein Mensch ab dem Moment seiner Geburt als rechtsfähig gilt und damit Träger von Rechten und Pflichten wird.

Somit sind Neugeborene sofort in der Lage, beispielsweise zu erben oder Eigentum zu besitzen. Es gibt jedoch eine Besonderheit: Ein ungeborenes Kind (nasciturus) kann unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Rechte haben, wie das Recht zu erben, wenn es zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war (§ 1923 Absatz 2 BGB).

2. Wann endet die Rechtsfähigkeit?

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod einer natürlichen Person (vgl. § 1922 Absatz 1 BGB). Mit dem Tod erlischt die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Der Tod wird im rechtlichen Sinne häufig durch den Hirntod definiert, was bedeutet, dass die rechtliche Persönlichkeit einer Person mit dem Ende der Gehirnfunktion endet.

 

III. Historische Entwicklung der Rechtsfähigkeit

Historisch gesehen war die Rechtsfähigkeit nicht immer selbstverständlich. Ein Blick auf die historischen Aspekte der Rechtsfähigkeit zeigt, wie unterschiedlich und oft auch restriktiv der Zugang zu Rechten und Pflichten in verschiedenen Epochen gehandhabt wurde.

1. Rechtsfähigkeit im römischen Recht

Im römischen Recht war die Rechtsfähigkeit eng mit dem Status der persönlichen Freiheit verknüpft. Eine Person konnte ihre Rechtsfähigkeit verlieren, wenn sie ihre Freiheit verlor. Dies war beispielsweise der Fall, wenn jemand als Sklave verkauft wurde oder in Gefangenschaft geriet. Der Verlust der Freiheit führte somit zum Verlust der Rechtsfähigkeit, wodurch die betroffene Person keine Rechte mehr geltend machen konnte und keine Pflichten mehr trug.

 

2. Bürgerlicher Tod im 19. Jahrhundert

Im 19. Jahrhundert konnte in Deutschland der sogenannte „bürgerliche Tod“ als Strafe verhängt werden. Diese Strafe bedeutete den vollständigen Verlust der Rechtsfähigkeit einer Person. Der bürgerliche Tod war eine juristische Fiktion, bei der eine lebende Person rechtlich so behandelt wurde, als wäre sie tot. Dies hatte zur Folge, dass die betroffene Person keine Verträge mehr abschließen, kein Eigentum besitzen und keine Rechtsgeschäfte tätigen konnte. Sie verlor damit alle Rechte und Pflichten, die sie zuvor innehatte. Diese Praxis wurde später abgeschafft, da sie als unvereinbar mit dem modernen Verständnis von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit angesehen wurde.

 

3. Klostertod

Eine weitere historische Besonderheit war der sogenannte „Klostertod“. Im deutschen Recht des 19. Jahrhunderts galt ein Mönch oder eine Nonne, die ihre Gelübde ablegten, als rechtlich verstorben. Mit der Ablegung der Klostergelübde verloren diese Personen ihre Rechtsfähigkeit. Gemäß § 1199 XI des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten (ALR) galten sie im Sinne des bürgerlichen Rechts als verstorben. Nach § 1200 XI ALR konnten sie kein Eigentum mehr erwerben oder darüber verfügen.

 

4. Nationalsozialistische Rechtsansichten

In der Zeit des Nationalsozialismus gab es Bestrebungen, die Rechtsfähigkeit nicht dem Individuum, sondern der Gemeinschaft zuzuordnen. Der Jurist Karl Larenz argumentierte 1935, dass der Einzelne Rechte und Pflichten nur als Mitglied der Volksgemeinschaft haben sollte, nicht als unabhängiges Individuum. Diese Sichtweise widersprach den Grundprinzipien der individuellen Rechtsfähigkeit und der Menschenrechte, die nach dem Ende des Nationalsozialismus wiederhergestellt und gestärkt wurden.

Larenz schrieb in “Rechtsperson und subjektives Recht”:

„Nicht als Individuum, als Mensch schlechthin oder als Träger einer abstrakt-allgemeinen Vernunft habe ich Rechte und Pflichten und die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse zu gestalten, sondern als Glied einer sich im Recht ihre Lebensform gebenden Gemeinschaft, der Volksgemeinschaft. Nur als in Gemeinschaft lebendes Wesen, als Volksgenosse ist der Einzelne eine konkrete Persönlichkeit.“

Diese kollektivistische Auffassung der Rechtsfähigkeit wurde nach 1945 verworfen und durch ein Verständnis ersetzt, das die Rechtsfähigkeit des Individuums in den Mittelpunkt stellt.

 

IV. Unterschied zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit unterscheidet sich von der Geschäftsfähigkeit. Während die Rechtsfähigkeit das Tragen von Rechten und Pflichten umfasst, beschreibt die Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht jeder rechtsfähige Mensch ist auch geschäftsfähig. Kinder und Personen mit bestimmten geistigen Einschränkungen sind zwar rechtsfähig, jedoch nicht voll geschäftsfähig.

 

V. Teilrechtsfähigkeit und Nichtrechtsfähigkeit

Neben der vollen Rechtsfähigkeit gibt es auch die Teilrechtsfähigkeit und die Nichtrechtsfähigkeit. Teilrechtsfähig sind Personen oder Organisationen, die in bestimmten Bereichen Rechte und Pflichten tragen. Ein Beispiel ist der nasciturus (ungeborenes Kind), dem in bestimmten Rechtsbereichen bereits (Erb-) Rechte zuerkannt werden. Nichtrechtsfähig sind Organisationen oder Personenvereinigungen, die keine eigenen Rechte und Pflichten tragen können, wie die Erbengemeinschaft.

 

VI. Aktuelle Diskussionen zur Rechtsfähigkeit

In der modernen Rechtsdiskussion wird die Möglichkeit erörtert, auch Künstliche Intelligenzen und autonome Systeme mit einer eigenen (Teil-)Rechtsfähigkeit auszustatten. Künstliche Intelligenzen und autonome Systeme werden zunehmend in Bereichen eingesetzt, die rechtliche Implikationen haben. Beispiele hierfür sind selbstfahrende Autos, autonome Drohnen, intelligente Verträge (Smart Contracts) und KI-basierte Entscheidungsunterstützungssysteme in der Medizin und im Finanzwesen. Diese Systeme können eigenständig Entscheidungen treffen und Handlungen durchführen, die rechtliche Konsequenzen haben, was die Notwendigkeit aufwirft, ihre rechtliche Stellung zu klären.

Die Diskussion um die Rechtsfähigkeit von KI und autonomen Systemen wird sicherlich weitergehen, da die Technologie sich ständig weiterentwickelt und neue Herausforderungen und Fragen aufwirft. Es ist zu erwarten, dass sowohl nationale als auch internationale Rechtsordnungen in Zukunft Regeln und Vorschriften entwickeln werden, um den Einsatz solcher Technologien besser zu regeln und die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

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