Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine rechtsfähige Personengesellschaft des Handelsrechts, in der sich mindestens zwei Gesellschafter zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes zusammenschließen. Ein gesetzliches Mindestkapital ist nicht erforderlich, dafür haften sämtliche Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Obwohl die OHG keine juristische Person ist, nimmt sie selbst am Rechtsverkehr teil: Sie kann Verträge schließen, Eigentum erwerben sowie klagen und verklagt werden. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 ist ihre Rechtsfähigkeit zudem ausdrücklich gesetzlich verankert. Der folgende Beitrag erklärt die Bedeutung der OHG, ihre Rechtsfähigkeit, die Haftung, die Gründung, die Besteuerung und zeigt anhand typischer Beispiele, wann sich diese Rechtsform in der Praxis eignet.
Inhaltsverzeichnis

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, in der sich mindestens zwei Personen zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes zusammenschließen. Ihre gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 105 bis 160 HGB.
Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreibt. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie andere rechtsfähige Personengesellschaften sein. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital existiert nicht.
Die Bedeutung dieser Gesellschaftsform liegt vor allem darin, dass sie eine vergleichsweise unkomplizierte Unternehmensform für mehrere Kaufleute bietet. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften steht nicht das eingebrachte Kapital im Vordergrund, sondern die persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter. Als Ausgleich für die weitreichende Gestaltungsfreiheit haften diese allerdings mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft.
Die OHG ist außerdem Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 Abs. 1 HGB). Damit gelten für sie sämtliche handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen über Handelsgeschäfte sowie die kaufmännischen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.
Für die Gründung einer OHG sind mindestens zwei Gesellschafter, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes zusammenschließen, notwendig.
Ein gesetzliches Stammkapital/Mindestkapital schreibt das Handelsgesetzbuch nicht vor. Auch hinsichtlich der Einlagen bestehen weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Diese können beispielsweise aus Geld, Sachen oder der Arbeitsleistung eines Gesellschafters bestehen.
Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch stets eine schriftliche Ausgestaltung. Werden beispielsweise Grundstücke eingebracht, können zusätzlich notarielle Formerfordernisse bestehen.
Zur Gründung gehört außerdem die Anmeldung zum Handelsregister. Die Anmeldung erfolgt durch sämtliche Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form.
Auch für den Firma der OHG gelten die allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, siehe unseren Beitrag zur: Firma.
Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und ausreichende Unterscheidungskraft besitzen. Irreführende Bezeichnungen sind unzulässig. Gleichzeitig muss sich die Firma von bereits bestehenden Unternehmen am selben Registerort ausreichend unterscheiden.
Zwingend ist außerdem der Rechtsformzusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder die allgemein verständliche Abkürzung „OHG“. Dadurch erkennen Geschäftspartner unmittelbar, dass sämtliche Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Das Haftungsregime der OHG ist das prägende Merkmal dieser Rechtsform und zugleich ihr größtes wirtschaftliches Risiko. Anders als bei einer GmbH haftet nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern jeder einzelne Gesellschafter persönlich für sämtliche Verbindlichkeiten der OHG.
Wer sich fragt: „Wer haftet bei einer OHG?”, findet die Antwort in § 126 HGB. Danach haften alle Gesellschafter persönlich, unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft.
Persönlich: Es haftet nicht nur das Gesellschaftsvermögen, sondern auch das Privatvermögen jedes Gesellschafters.
Unbeschränkt: Die Haftung ist der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt.
Unmittelbar: Gläubiger können einen Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen, ohne zunächst gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen.
Gesamtschuldnerisch: Jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Forderung. Der Gläubiger kann frei entscheiden, welchen Gesellschafter er in Anspruch nimmt.
Die OHG ist auf einen schnellen und flexiblen Geschäftsverkehr ausgelegt. Deshalb sieht das Handelsgesetzbuch vor, dass grundsätzlich jeder Gesellschafter sowohl zur Geschäftsführung als auch zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist (sog. geschäftsführender Gesellschafter).
Die Geschäftsführung betrifft die internen Entscheidungen über den laufenden Betrieb, etwa den Abschluss von Lieferverträgen, Personalentscheidungen oder den Einkauf von Waren.
Die Vertretung regelt dagegen das Auftreten der Gesellschaft gegenüber Dritten, also nach außen.
Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen. So lässt sich beispielsweise mittels der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht vereinbaren, dass nur bestimmte Gesellschafter vertretungsberechtigt sind oder mehrere Gesellschafter gemeinsam handeln müssen (Gesamtvertretung). Solche Abweichungen sind in das Handelsregister einzutragen.
Nicht möglich ist hingegen eine Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht gegenüber Dritten. Der Geschäftsverkehr soll darauf vertrauen können, dass ein vertretungsberechtigter Gesellschafter die OHG wirksam verpflichten kann.
Auch steuerlich unterscheidet sich die OHG deutlich von Kapitalgesellschaften. Die Gesellschaft selbst zahlt grundsätzlich keine Einkommensteuer. Stattdessen werden die Gewinne den einzelnen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung zugerechnet und von diesen versteuert. Handelt es sich um natürliche Personen, unterliegen die Gewinnanteile der Einkommensteuer.
Daneben ist die OHG eigenständiges Steuersubjekt der Gewerbesteuer. Außerdem gilt sie umsatzsteuerlich als Unternehmer und schuldet daher – soweit keine Steuerbefreiung greift (Umsatzsteuer auf ihre Leistungen).
Seit Inkrafttreten des MoPeG wurde zwar die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften ausdrücklich gesetzlich geregelt. An der transparenten Besteuerung der OHG hat sich dadurch jedoch grundsätzlich nichts geändert
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Kein gesetzliches Mindestkapital erforderlich | Persönliche und unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter |
| Einfache Gründung und flexible Vertragsgestaltung | Haftung auch mit dem Privatvermögen |
| Hohe Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftung | Eintritt neuer Gesellschafter führt grundsätzlich zur Haftung für Altverbindlichkeiten |
| Klare Organisationsstruktur mit gesetzlicher Einzelgeschäftsführung | Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten |
| Transparente Besteuerung der Gesellschafter | Weniger Haftungsschutz als bei Kapitalgesellschaften |
Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, in der sich mindestens zwei Gesellschafter zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes zusammenschließen. Ein gesetzliches Mindestkapital ist nicht erforderlich. Dafür haften alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 105 ff. HGB.
Der größte Nachteil der OHG ist die persönliche Haftung aller Gesellschafter. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Begleichung von Schulden nicht aus, haftet jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen. Hinzu kommen die kaufmännische Buchführungspflicht, die Bilanzierung sowie mögliche wirtschaftliche Risiken beim Eintritt oder Ausscheiden von Gesellschaftern.
Eine OHG wird häufig gegründet, wenn mehrere Kaufleute gemeinsam ein Unternehmen führen möchten, ohne dafür ein Mindestkapital aufbringen zu müssen. Sie bietet eine einfache Gründung, große Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag und eine hohe Kreditwürdigkeit. Voraussetzung ist allerdings ein enges Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern, da jeder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet.
Für eine OHG gibt es keine gesetzliche Umsatzgrenze. Sie kann unabhängig von ihrem Jahresumsatz betrieben werden. Entscheidend ist allein, dass sie die Voraussetzungen des Handelsgesetzbuchs erfüllt. Mit wachsendem Unternehmen steigen jedoch regelmäßig die wirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Risiken, weshalb viele Unternehmen später in eine haftungsbeschränkte Rechtsform wechseln.
Der Gewinn steht grundsätzlich den Gesellschaftern zu. Wie er verteilt wird, richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine vertragliche Regelung, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Steuerlich wird der Gewinn den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert; die OHG selbst unterliegt grundsätzlich nicht der Einkommensteuer.
Nein. Das Privatvermögen gehört ausschließlich den einzelnen Gesellschaftern. Die OHG verfügt über ein eigenes Gesellschaftsvermögen, das rechtlich vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt ist. Reicht dieses jedoch zur Begleichung von Verbindlichkeiten nicht aus, können Gläubiger aufgrund der persönlichen Haftung auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen.
Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.