Startseite » Rechtslexikon » R » Rechtssubjekte und Rechtsobjekte – Definition und Arten

Rechtssubjekte und Rechtsobjekte – Definition, Arten, Beziehungen, Historische Entwicklung

Im Zivilrecht wird eine grundlegende Unterscheidung zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten vorgenommen. Rechtssubjekte sind fähig, Rechte und Pflichten zu tragen, während Rechtsobjekte die Gegenstände sind, auf die sich diese Rechte und Pflichten beziehen können. In diesem Beitrag werden die Begriffe Rechtssubjekte und Rechtsobjekte detailliert erörtert und ihre Bedeutung im Kontext des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie ihre rechtshistorische Entwicklung und Anwendung in der Rechtspraxis aufgezeigt.

I. Was sind Rechtssubjekte? Definition und Arten

Rechtssubjekte, oft auch als Rechtspersonen bezeichnet, sind Träger von Rechten und Pflichten. Diese Fähigkeit wird als Rechtsfähigkeit bezeichnet. Sie können generell in zwei Hauptkategorien unterteilt werden: natürliche Personen und juristische Personen, wobei beide Kategorien eigene Besonderheiten und rechtliche Rahmenbedingungen aufweisen.

 

1. Natürliche Personen als Rechtssubjekte

Die natürliche Person beginnt rechtlich zu existieren und wird rechtsfähig mit der Vollendung der Geburt, gemäß § 1 BGB. Die Rechtsfähigkeit ermöglicht es, Rechte zu besitzen und Pflichten zu tragen. Hierzu gehören Eigentumsrechte, vertragliche Rechte und Pflichten, sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit. Die Handlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtliche Folgen zu bewirken, wird durch weitere Kriterien wie Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) und Deliktsfähigkeit (§§ 827 ff. BGB) konkretisiert.

Besonderheiten der natürlichen Personen:

  • Geschäftsfähigkeit: Bestimmt, ab welchem Alter und unter welchen Bedingungen eine Person wirksam Verträge schließen kann.
  • Deliktsfähigkeit: Befähigt eine Person, für unerlaubte Handlungen zivilrechtlich haftbar gemacht zu werden.
  • Testierfähigkeit: Die Fähigkeit, ein rechtsgültiges Testament zu erstellen.

 

2. Juristische Personen als Rechtssubjekte

Juristische Personen sind rechtlich konstruierte Einheiten, die wie natürliche Personen Träger von Rechten und Pflichten sein können. Sie werden durch Gesetz oder durch Rechtsgeschäfte geschaffen und haben eine vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige Existenz. Juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, GmbH, AG) und des öffentlichen Rechts (z.B. Stiftungen, Körperschaften wie Universitäten oder öffentliche Banken) haben unterschiedliche Gründungsverfahren, Strukturen und rechtliche Rahmenbedingungen.

Arten juristischer Personen:

  • Juristische Personen des Privatrechts:
    • Vereine: Unterschieden in rechtsfähige Vereine (im Vereinsregister eingetragen) und nicht rechtsfähige Vereine.
    • Gesellschaften: Dazu zählen die GmbH, die AG oder die Genossenschaft, welche alle im jeweiligen Register eingetragen sein müssen, um Rechtsfähigkeit zu erlangen.
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
    • Körperschaften: Dazu gehören etwa Städte und Gemeinden.
    • Anstalten: Beispielsweise Rundfunkanstalten oder öffentliche Banken.
    • Stiftungen öffentlichen Rechts: Diese verfolgen oft gemeinnützige Zwecke und werden durch einen Stiftungsakt ins Leben gerufen.

Rechtsfähigkeit juristischer Personen:

Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen beginnt mit ihrer Eintragung in das zuständige Register (z.B. Handelsregister für eine GmbH) oder durch staatliche Verleihung. Sie können eigenständig am Rechtsverkehr teilnehmen, Verträge abschließen, klagen und verklagt werden.

 

II. Was sind Rechtsobjekte? Definition und Arten

Rechtsobjekte sind zentrale Elemente im Rechtssystem, die die materiellen und immateriellen Gegenstände umfassen, auf die sich die Rechte und Pflichten von Rechtssubjekten beziehen. Diese können in zwei Hauptkategorien unterteilt werden: Sachen und Rechte. Jede dieser Kategorien hat spezifische Eigenschaften und Rechtsvorschriften, die ihre Handhabung im Rechtsverkehr regeln.

 

1. Sachen als Rechtsobjekte

Sachen sind laut § 90 BGB körperliche Gegenstände, die im räumlichen Sinne greifbar sind. Sie werden weiter unterteilt in bewegliche Sachen (Mobilien) und unbewegliche Sachen (Immobilien), mit jeweils eigenen Übertragungs- und Eigentumsregelungen.

Bewegliche Sachen:

Bewegliche Sachen können durch einfache Übergabe und entsprechende vertragliche Vereinbarung übertragen werden (§ 929 Satz 1 BGB). Beispiele hierfür sind Fahrzeuge, Bücher und Möbel.

Unbewegliche Sachen:

Unbewegliche Sachen, insbesondere Grundstücke und Gebäude, erfordern für die Übertragung des Eigentums eine Eintragung im Grundbuch und müssen notariell beurkundet werden (§ 925 BGB). Diese Regelungen stellen sicher, dass Eigentumsübertragungen klar dokumentiert und rechtlich bindend sind.

Besondere Arten von Sachen:

Das BGB definiert auch spezielle Arten von Sachen wie vertretbare Sachen, die nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden (§ 91 BGB), und verbrauchbare Sachen, die durch ihren Gebrauch verbraucht werden (§ 92 BGB).

 

2. Rechte als Rechtsobjekte

Rechte als Rechtsobjekte sind nicht-körperliche Güter, die von der Rechtsordnung anerkannt und geschützt werden. Sie umfassen Eigentumsrechte, Forderungen, Patente, Urheberrechte und andere immaterielle Vermögenswerte.

Absolute Rechte:

Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann und umfassen das Eigentumsrecht, das Urheberrecht und das Patentrecht. Diese Rechte ermöglichen es dem Inhaber, andere von der Nutzung des Rechtsobjekts auszuschließen.

Relative Rechte:

Relative Rechte wirken nur gegenüber bestimmten anderen Personen. Diese umfassen vertragliche Ansprüche und andere Forderungen, die sich aus spezifischen rechtlichen Beziehungen ergeben.

Dienstbarkeiten und beschränkte persönliche Rechte:

Zu den Rechten gehören auch Dienstbarkeiten wie Wegerechte oder Wohnrechte, die einem Rechtssubjekt die Nutzung eines Teils einer fremden Sache erlauben. Diese Rechte sind besonders im Kontext von Immobilien relevant.

 

III. Beziehungen zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten

Die Beziehung zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten ist fundamental für das Verständnis von Rechtsbeziehungen in einem rechtlichen Rahmen. Diese Beziehung bestimmt, wie Rechte und Pflichten in der Gesellschaft zugeteilt und ausgeübt werden. Sie umfasst zahlreiche rechtliche Konzepte und Transaktionen, von Eigentumsrechten über vertragliche Vereinbarungen bis hin zu deliktischen Ansprüchen.

 

1. Eigentums- und Besitzverhältnisse

Eigentum und Besitz sind zentrale Aspekte der Beziehung zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten. Während das Eigentum das umfassende Recht an einer Sache oder einem Recht darstellt, bezieht sich der Besitz auf die tatsächliche Herrschaft einer Person über das Rechtsobjekt.

Eigentumsrechte: Das Eigentumsrecht (§ 903 BGB) gibt dem Eigentümer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit das Gesetz oder Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Eigentum kann transferiert, belastet, vermietet oder vererbt werden und bildet die Grundlage für wirtschaftliche und persönliche Freiheit.

Besitz: Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Der Besitz kann unterschiedliche Formen annehmen, wie Eigenbesitz oder Fremdbesitz, und hat bedeutende rechtliche Implikationen, besonders im Hinblick auf Besitzschutz und die Übertragung von Eigentum.

 

2. Vertragsbeziehungen

Vertragsbeziehungen sind ein weiteres wesentliches Element der Interaktion zwischen Rechtssubjekten. Durch Verträge können Rechtssubjekte untereinander Rechte und Pflichten bezüglich bestimmter Rechtsobjekte begründen.

Beispiel: Kaufvertrag

Beim Kaufvertrag etwa verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an einer Sache oder einem Recht zu übertragen, und der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (vgl. § 433 BGB). Die Erfüllung dieser gegenseitigen Verpflichtungen wird durch das Abstraktionsprinzip geregelt, welches die Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft betont.

 

3. Deliktische Ansprüche

In der Beziehung zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten spielen auch deliktische Ansprüche eine Rolle, insbesondere wenn es um unerlaubte Handlungen geht. Wenn ein Rechtssubjekt rechtswidrig in die Rechtsobjekte eines anderen eingreift, kann das betroffene Rechtssubjekt Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung geltend machen.

 

IV. Rechtshistorische Entwicklung

Die rechtshistorische Entwicklung von Rechtssubjekten und Rechtsobjekten gibt Aufschluss darüber, wie sich rechtliche Konzepte im Lauf der Zeit gewandelt haben und welche gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Einflüsse diese Veränderungen geprägt haben.

Antike und Mittelalter:

In der Antike, besonders im römischen Recht, war die Unterscheidung zwischen Personen (Rechtssubjekten) und Sachen (Rechtsobjekten) bereits fest etabliert. Personen, die das volle Bürgerrecht besaßen, hatten umfassende Rechtsfähigkeit, während Sklaven als Sachen behandelt wurden und keine eigenen Rechte hatten.

Sklaverei als Rechtsobjekt:

Sklaven galten als Eigentum ihrer Herren und wurden rechtlich wie bewegliche Sachen behandelt. Dies spiegelt die damalige gesellschaftliche Ordnung und die Auffassung von Person und Eigentum wider.

Im mittelalterlichen Europa wurde das römische Recht, besonders nach dessen Wiederentdeckung im 11. und 12. Jahrhundert, adaptiert und weiterentwickelt. Das kanonische Recht und die Lehren der Kirche spielten ebenfalls eine bedeutende Rolle in der Formung des mittelalterlichen Rechtsverständnisses.

Rechtsentwicklung in der Neuzeit:

Mit der Renaissance und dem Beginn der Neuzeit begann eine Periode der Kodifikation und Systematisierung des Rechts, die bis in die moderne Zeit fortwirkt. Nationale Rechtssysteme entwickelten sich, und es entstanden umfangreiche Rechtskodizes, wie das französische “Code civil” Anfang des 19. Jahrhunderts.

Aufklärung und die Idee der Menschenrechte:

Die Aufklärung brachte neue Ideen über Freiheit, Gleichheit und individuelle Rechte. Diese Ideen beeinflussten maßgeblich die Entwicklung des modernen Verständnisses von Rechtssubjekten, insbesondere die Idee, dass alle Menschen inhärente Rechte besitzen.

Industrielle Revolution und Modernisierung:

Die industrielle Revolution führte zu tiefgreifenden sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen, die auch das Recht beeinflussten. Die Entstehung der modernen Wirtschaft erforderte neue rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen, was zur Entwicklung des Gesellschaftsrechts und zur Anerkennung von juristischen Personen führte.

Entwicklung des Gesellschaftsrechts:

Juristische Personen wie Aktiengesellschaften und die GmbH entstanden, um den Bedürfnissen der Industrie und des Handels gerecht zu werden. Diese Rechtsformen ermöglichten eine Trennung zwischen den persönlichen Vermögensverhältnissen der Gesellschafter und den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft.

Rechtsentwicklung im 20. und 21. Jahrhundert:

Im 20. Jahrhundert führten zwei Weltkriege und die folgenden politischen Umwälzungen zu weiteren signifikanten Rechtsentwicklungen. Die Gründung internationaler Organisationen und die Schaffung internationaler Rechtsnormen, wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, hatten tiefgreifende Auswirkungen.

Menschenrechte und Globalisierung:

Das 20. und 21. Jahrhundert sind geprägt von einer zunehmenden Globalisierung und der Vernetzung von Rechtssystemen. Menschenrechte wurden zunehmend als universelle Rechte anerkannt, was zu einer internationalen Normierung von Schutzstandards führte.

Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.