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GbR: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Zwei Freunde kaufen gemeinsam eine Immobilie. Drei Architekten schließen sich für ein Bauprojekt zusammen. Familienmitglieder verwalten gemeinsam ein Vermögen. In all diesen Fällen entsteht häufig dieselbe Rechtsform  und oft sogar, ohne dass den Beteiligten dies zunächst bewusst ist: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die GbR ist die einfachste und zugleich eine der wichtigsten Personengesellschaften des deutschen Rechts. Ihre Beliebtheit beruht auf einem einfachen Grund: Sie lässt sich ohne Mindestkapital, ohne aufwendige Gründungsformalitäten und mit großer vertraglicher Freiheit errichten. Gerade diese Einfachheit führt jedoch häufig dazu, dass die rechtlichen Folgen unterschätzt werden.

Denn die Antwort auf die Frage „Was ist eine GbR?“ erschöpft sich nicht in ihrer unkomplizierten Gründung. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermöglicht zwar eine flexible Zusammenarbeit mehrerer Personen, verbindet diese Freiheit aber zugleich mit einer weitreichenden persönlichen Haftung der Gesellschafter. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 hat die Rechtsform zudem erheblich an Bedeutung gewonnen. Mit der Einführung des Gesellschaftsregisters und der ausdrücklichen gesetzlichen Anerkennung der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde eine Gesellschaftsform modernisiert, die längst zum Alltag des Wirtschafts- und Rechtslebens gehört.

Was genau eine GbR auszeichnet, wie sie gegründet wird, welche Haftungsrisiken bestehen und welche Neuerungen das MoPeG mit sich gebracht hat, erklärt dieser Beitrag.

Erfahren Sie mehr über andere Rechtsformen in unseren juristischen Ratgebern zur:

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • Stammkapital

I. Was ist eine GbR?

Wer gemeinsam ein Unternehmen gründen, ein Immobilienprojekt verwalten oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben möchte, stößt schnell auf die GbR. Kaum eine andere Gesellschaftsform kommt in der Praxis häufiger vor.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Personengesellschaft des deutschen Rechts. Ihre gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 705 ff. BGB. Nach § 705 BGB entsteht sie, wenn sich mindestens zwei Personen durch einen Gesellschaftsvertrag verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Dieser Zweck kann wirtschaftlicher, freiberuflicher, ideeller oder auch rein vermögensverwaltender Natur sein.

Die GbR ist indes gewissermaßen die juristische Grundform der Zusammenarbeit mehrerer Personen. Viele Zusammenschlüsse, die im Alltag selbstverständlich erscheinen, können rechtlich bereits eine GbR darstellen. Oftmals sogar, ohne dass den Beteiligten dies bewusst ist. Neben klassischen Unternehmensgründungen kommen beispielsweise Gemeinschaftspraxen, Arbeitsgemeinschaften, Familiengesellschaften oder gemeinsame Immobilienprojekte als GbR in Betracht.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR. Die rechtsfähige GbR nimmt am Rechtsverkehr teil, kann selbst Verträge abschließen, Eigentum erwerben sowie Rechte und Pflichten begründen. Die Innen-GbR dient dagegen ausschließlich der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern.

Gerade diese Flexibilität erklärt die große praktische Bedeutung der GbR. Sie kann ohne Mindestkapital gegründet werden, erfordert grundsätzlich keine besondere Form und lässt den Gesellschaftern erhebliche Gestaltungsspielräume. Dem stehen allerdings weitreichende Haftungsrisiken gegenüber, da die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Damit verbindet die GbR unternehmerische Freiheit mit persönlicher Verantwortung wie kaum eine andere Rechtsform.

II. GbR Bedeutung im Wirtschaftsleben

Die GbR nimmt im deutschen Gesellschaftsrecht eine besondere Stellung ein. Sie gilt als die grundlegende Personengesellschaft und bildet häufig den rechtlichen Ausgangspunkt gemeinsamer wirtschaftlicher, freiberuflicher oder vermögensverwaltender Vorhaben. Ihre Beliebtheit verdankt sie vor allem ihrer Flexibilität und den vergleichsweise geringen Gründungshürden.

1
Kein Mindestkapital

Für die Gründung ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Startkapital erforderlich.

2
Hohe Flexibilität

Die Gesellschafter können ihre Zusammenarbeit weitgehend selbst gestalten.

3
Große Praxisrelevanz

Die Rechtsform wird in zahlreichen Branchen und Projekten eingesetzt.

§ Typische Anwendungsbereiche einer GbR
  • Freiberufliche Sozietäten
  • Gemeinschaftspraxen
  • Immobiliengesellschaften
  • Familiengesellschaften
  • Projektgemeinschaften
  • Arbeitsgemeinschaften
Praktische Bedeutung: Die GbR ist weit mehr als eine bloße „Einsteiger-Rechtsform“. Gerade ihre einfache Struktur macht sie zu einem der wichtigsten Instrumente gemeinschaftlicher Zusammenarbeit. Wer die Vorteile der Flexibilität nutzen möchte, sollte allerdings die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter stets im Blick behalten.

III. GbR gründen: Voraussetzungen und Ablauf

GbR gründen

Eine GbR zu gründen ist rechtlich deutlich unkomplizierter als die Errichtung einer Kapitalgesellschaft. Gerade diese niedrigen Hürden führen jedoch häufig dazu, dass die rechtlichen Konsequenzen unterschätzt werden. Tatsächlich entsteht eine GbR oft früher, als den Beteiligten bewusst ist.

1. Mindestens zwei Gesellschafter

Die GbR setzt stets mindestens zwei Gesellschafter voraus. Eine Ein-Personen-GbR kennt das deutsche Recht nicht. Gesellschafter können natürliche Personen, juristische Personen oder andere Personengesellschaften sein.

2. Gemeinsamer Gesellschaftszweck

Im Mittelpunkt steht ein gemeinsamer Zweck. Dieser kann wirtschaftlich, freiberuflich, ideell oder vermögensverwaltend sein. Nicht zulässig ist die GbR jedoch, wenn tatsächlich ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB betrieben wird.

Der Gesellschaftsvertrag: formfrei, aber nicht folgenlos

Der Gesellschaftsvertrag kann schriftlich, mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Gerade diese Formfreiheit macht die GbR attraktiv – und zugleich anfällig für spätere Streitigkeiten. Fehlen klare Absprachen, greifen die gesetzlichen Regeln der §§ 705 ff. BGB.

  • Gesellschaftszweck
  • Beiträge der Gesellschafter
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Informations- und Kontrollrechte
  • Wettbewerbsverbote
  • Ausscheiden von Gesellschaftern
  • Abfindung und Nachfolge
  • Entstehung im Innenverhältnis

    Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht die GbR zunächst zwischen den Gesellschaftern. Damit ist die interne Zusammenarbeit rechtlich angelegt.

  • Entstehung im Außenverhältnis

    Soll die rechtsfähige GbR am Rechtsverkehr teilnehmen, entsteht sie nach außen mit Zustimmung aller Gesellschafter durch Teilnahme am Rechtsverkehr oder durch Eintragung in das Gesellschaftsregister.

  • Meldepflichten

    Bei einer gewerblichen Tätigkeit muss ein geschäftsführender Gesellschafter das Gewerbe anmelden. Anschließend folgt regelmäßig die steuerliche Erfassung durch das Finanzamt.

eGbR
Seit 2024: Gesellschaftsregister als neue Weichenstellung

Durch das MoPeG kann sich eine rechtsfähige GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, wird aber in bestimmten Konstellationen praktisch unverzichtbar – insbesondere bei Grundstücksrechten, Grundbucheintragungen oder Beteiligungen an registrierten Gesellschaften.

Gesellschaftsregister Grundbuch eGbR Registerpublizität
Kurz gesagt: Eine GbR gründen kann nahezu jeder – rechtssicher gestalten jedoch nicht. Die eigentliche Komplexität liegt nicht in der Entstehung der Gesellschaft, sondern in den langfristigen Folgen der Vertragsgestaltung, der Vertretungsregeln und der persönlichen Haftung.

IV. GbR Mindestkapital: Wie viel Geld ist erforderlich?

Eine der häufigsten Fragen lautet: Gibt es bei der GbR ein Mindestkapital?

Die Antwort ist eindeutig: Nein.

Ein gesetzlich vorgeschriebenes GbR Mindestkapital existiert nicht. Die Gesellschafter können frei bestimmen, ob und in welcher Höhe Einlagen erbracht werden sollen.

Beiträge können dabei nicht nur Geldzahlungen sein, sondern auch:

  • Arbeitsleistungen
  • Know-how
  • Nutzungsrechte
  • Sachwerte
  • Grundstücke

V. GbR Rechtsform: Besonderheiten seit 2024

Die größte Reform seit Jahrzehnten: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber das Recht der GbR grundlegend überarbeitet. Viele Regeln, die zuvor überwiegend durch die Rechtsprechung entwickelt wurden, sind seit dem 1. Januar 2024 ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Dadurch ist die GbR Rechtsform transparenter, moderner und besser auf die Anforderungen des heutigen Wirtschaftslebens zugeschnitten.
Rechtsfähige GbR (Außen-GbR)

Die Gesellschaft nimmt selbst am Rechtsverkehr teil. Sie kann Verträge schließen, Vermögen erwerben, Rechte geltend machen und unter ihrem Namen verklagt werden. Für Unternehmen, Freiberufler und Immobiliengesellschaften stellt dies heute den Regelfall dar.

Nicht rechtsfähige GbR (Innen-GbR)

Sie dient ausschließlich der Gestaltung der Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und tritt nicht selbst nach außen auf. Typisch sind interne Kooperationen oder Vermögensgemeinschaften ohne eigenständige Teilnahme am Geschäftsverkehr.

Registerfrage seit dem MoPeG Gesellschaftsregister statt Handelsregister

Wer nach einer „GbR Handelsregister“-Eintragung sucht, stößt häufig auf ein Missverständnis. Die klassische GbR wird grundsätzlich nicht in das Handelsregister eingetragen. Seit dem 1. Januar 2024 existiert vielmehr ein eigenes Gesellschaftsregister, in das sich eine rechtsfähige GbR freiwillig eintragen lassen kann. Eingetragene Gesellschaften führen anschließend den Zusatz „eGbR“.

Handelsregister
  • Für Kaufleute und Handelsgesellschaften vorgesehen
  • Typisch für GmbH, AG, OHG oder KG
  • Keine reguläre Eintragung einer GbR
  • Relevant bei einem Wechsel zur OHG
Gesellschaftsregister
  • Speziell für rechtsfähige GbRs geschaffen
  • Eintragung als eGbR möglich
  • Erleichtert den Nachweis der Vertretungsbefugnis
  • Besonders wichtig bei Immobilien und Beteiligungen
Praktische Relevanz: Die Eintragung bleibt grundsätzlich freiwillig. Wer jedoch Grundstücke erwerben, Rechte im Grundbuch eintragen lassen oder sich an anderen registrierten Gesellschaften beteiligen möchte, wird künftig regelmäßig nicht an einer Eintragung in das Gesellschaftsregister vorbeikommen.
Wann wird aus einer GbR eine OHG?

Die GbR kann ihre Rechtsform nicht beliebig behalten. Erreicht ein gewerblich tätiges Unternehmen eine Größenordnung, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wird aus der GbR kraft Gesetzes eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Maßgeblich sind dabei nicht die Bezeichnung der Gesellschaft oder der Wille der Gesellschafter, sondern die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens.

Die GbR nach der Reform: Das MoPeG hat die Rechtsstellung der GbR deutlich gestärkt und an die wirtschaftliche Realität angepasst. Die neue Möglichkeit der Registereintragung, die ausdrückliche Anerkennung der rechtsfähigen GbR und die größere Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr machen die Rechtsform attraktiver denn je. An ihrem grundlegenden Charakter hat sich jedoch nichts geändert: Die GbR bleibt eine Personengesellschaft, die von der persönlichen Zusammenarbeit ihrer Gesellschafter geprägt wird.

VI. GbR Haftung: Das größte Risiko der Rechtsform

Haftung als Kernrisiko: Die Haftung zählt zu den prägendsten Merkmalen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Anders als bei Kapitalgesellschaften beschränkt sich das Risiko nicht auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften neben der Gesellschaft grundsätzlich persönlich für deren Verbindlichkeiten.
1 Gesellschaftsvermögen

Die rechtsfähige GbR haftet zunächst selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die von ihr begründeten Verbindlichkeiten.

2 Persönliche Haftung

Nach § 721 Satz 1 BGB haften die Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

3 Gesamtschuld

Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich für die gesamte Forderung in Anspruch genommen werden.

Beispiel zur gesamtschuldnerischen Haftung

Eine GbR aus drei Gesellschaftern schuldet einem Lieferanten 90.000 Euro. Der Lieferant muss die Forderung nicht aufteilen. Er kann die gesamten 90.000 Euro gegenüber nur einem Gesellschafter geltend machen. Begleicht dieser die Schuld, steht ihm im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch gegen seine Mitgesellschafter zu.

Akzessorische Haftung, § 721b BGB

Bestand, Umfang und Durchsetzbarkeit der Gesellschafterhaftung hängen von der zugrunde liegenden Gesellschaftsverbindlichkeit ab. Die Gesellschafter können sich daher auf Einwendungen und Einreden berufen, die der Gesellschaft zustehen.

Altverbindlichkeiten, § 721a BGB

Wer einer bestehenden GbR beitritt, haftet grundsätzlich auch für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Eintritt sollte deshalb stets mit einer Prüfung der wirtschaftlichen Lage verbunden werden.

Nachhaftung, § 728b BGB

Das Ausscheiden aus der GbR beendet die Haftung nicht automatisch. Für bereits begründete Verbindlichkeiten kann eine zeitlich begrenzte Nachhaftung von grundsätzlich fünf Jahren bestehen.

Keine Beschränkung durch Gesellschaftsvertrag

Die persönliche Haftung kann gegenüber Dritten grundsätzlich nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Zulässig sind nur individuelle Vereinbarungen mit dem jeweiligen Gläubiger.

Juristische Einordnung: Die persönliche Gesellschafterhaftung ist keine bloße Nebenfolge der GbR, sondern Ausdruck ihres personengesellschaftsrechtlichen Charakters. Gerade die §§ 721 ff. BGB bilden den rechtlichen Gegenpol zu den niedrigen Gründungshürden dieser Rechtsform.

VII. Geschäftsführung und Vertretung

Zwei Ebenen, ein häufiger Fehler: Bei der GbR ist zwischen Geschäftsführung und Vertretung zu unterscheiden. Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis der Gesellschafter. Die Vertretung entscheidet dagegen, wer die Gesellschaft nach außen wirksam verpflichten kann.
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung betrifft die interne Entscheidungsbefugnis. Sie beantwortet die Frage, wer innerhalb der GbR Geschäfte vorbereiten, organisieren und durchführen darf.

Vertretung

Die Vertretung betrifft das Außenverhältnis. Sie bestimmt, wer gegenüber Vertragspartnern, Behörden oder Gerichten rechtsverbindlich für die GbR handeln kann.

Drei Entscheidungsebenen in der GbR
1
Gewöhnliche Geschäfte

Sie betreffen den laufenden Betrieb der Gesellschaft. Nach dem gesetzlichen Leitbild wirken alle Gesellschafter gemeinsam mit; der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen.

2
Außergewöhnliche Geschäfte

Sie gehen über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus und bedürfen grundsätzlich eines besonderen Gesellschafterbeschlusses.

3
Grundlagengeschäfte

Sie betreffen die Struktur der Gesellschaft selbst, etwa die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Aufnahme neuer Gesellschafter oder Änderungen der Vertretungsmacht.

§ Vertretung nach § 720 BGB

Nach dem gesetzlichen Leitbild sind alle Gesellschafter grundsätzlich nur gemeinschaftlich zur Vertretung der rechtsfähigen GbR befugt. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Einzelvertretungsmacht oder besondere Vertretungsregelungen vorsehen. Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken gegenüber Dritten nur eingeschränkt, weil der Rechtsverkehr auf eine verlässliche Vertretung angewiesen ist.

Kurz gesagt: Geschäftsführung entscheidet, was intern erlaubt ist. Vertretung entscheidet, was nach außen wirksam ist. Wer eine GbR rechtssicher gestalten möchte, sollte beide Ebenen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und widerspruchsfrei regeln.

VIII. GbR Vor- und Nachteile im Überblick

Vorteile Nachteile
✓ Einfache Gründung
Die GbR kann grundsätzlich formfrei gegründet werden und verursacht nur geringe Gründungskosten.
✕ Persönliche Haftung
Die Gesellschafter haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen für Gesellschaftsschulden.
✓ Kein Mindestkapital
Anders als bei einer GmbH schreibt das Gesetz keine Mindesteinlage vor.
✕ Gesamtschuldnerische Haftung
Jeder Gesellschafter kann für die gesamte Forderung eines Gläubigers in Anspruch genommen werden.
✓ Hohe Gestaltungsfreiheit
Die Gesellschafter können viele Fragen durch den Gesellschaftsvertrag individuell regeln.
✕ Konfliktpotenzial
Fehlen klare Regelungen, können Meinungsverschiedenheiten die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft beeinträchtigen.
✓ Flexible Organisationsstruktur
Die Gesellschaft lässt sich an unterschiedliche Projekte und Unternehmensgrößen anpassen.
✕ Begrenzte Außenwirkung
Im Geschäftsverkehr genießen Kapitalgesellschaften häufig ein höheres Vertrauen.
✓ Geeignet für Freiberufler und Projektgesellschaften
Besonders verbreitet ist die GbR bei Kanzleien, Praxen und gemeinsamen Immobilienvorhaben.
✕ Register- und Haftungsfragen seit dem MoPeG
Bestimmte Vorhaben machen mittlerweile eine Eintragung in das Gesellschaftsregister praktisch erforderlich.

IX. Fazit

Die Reform hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts moderner gemacht, aber nicht grundlegend verändert. Wer gemeinsam handeln möchte, erhält weiterhin eine flexible und kostengünstige Rechtsform. Wer gemeinsam haftet, sollte jedoch ebenso sorgfältig planen wie gründen. Genau darin liegt auch nach dem MoPeG die eigentliche Besonderheit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

X. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Der größte Nachteil einer GbR ist die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter. Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter neben der Gesellschaft grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Hinzu kommt die gesamtschuldnerische Haftung, sodass Gläubiger die gesamte Forderung von einem einzelnen Gesellschafter verlangen können. Gerade bei wirtschaftlich risikoreichen Vorhaben kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben.

Eine GbR lohnt sich insbesondere für Freiberufler, Familiengesellschaften, Projektgemeinschaften und kleinere Unternehmen, die gemeinsam einen Zweck verfolgen möchten. Die Rechtsform eignet sich vor allem dann, wenn eine unkomplizierte Gründung, geringe Formalitäten und eine flexible Vertragsgestaltung im Vordergrund stehen. Für Vorhaben mit erhöhtem Haftungsrisiko kann hingegen eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform sinnvoller sein.

Für eine GbR existiert keine gesetzliche Umsatz-, Gewinn- oder Einkommensgrenze. Die Gesellschaft kann grundsätzlich beliebig hohe Gewinne erzielen. Wird jedoch ein gewerbliches Unternehmen in einer Größenordnung betrieben, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, kann die Gesellschaft kraft Gesetzes zur OHG werden. Entscheidend ist daher nicht die Höhe des Gewinns allein, sondern die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit.

Die GbR bietet gegenüber der GmbH vor allem Vorteile bei Gründung und Verwaltung. Sie erfordert kein gesetzliches Mindestkapital, kann grundsätzlich formfrei gegründet werden und verursacht deutlich geringere Gründungs- und Verwaltungskosten. Die GmbH bietet demgegenüber den Vorteil der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Wahl zwischen GbR und GmbH ist daher häufig eine Abwägung zwischen Flexibilität und Haftungsschutz.

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die GbR unterliegt grundsätzlich keiner eigenen Einkommensteuer. Die Gewinne werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet und von diesen versteuert (Transparenzprinzip). Bei der GmbH erfolgt zunächst eine Besteuerung auf Gesellschaftsebene durch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Ausschüttungen an die Gesellschafter werden zusätzlich besteuert. Steuerlich günstiger kann die GbR insbesondere bei kleineren und mittleren Gewinnen sein, während die GmbH bei höheren Gewinnen und einem Verbleib der Gewinne im Unternehmen Vorteile bieten kann. Die optimale Rechtsform hängt daher stets von der konkreten Gewinnsituation, der Ausschüttungspolitik und den persönlichen Steuerverhältnissen der Beteiligten ab.

Fußnoten:

Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.

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