Zwei Freunde kaufen gemeinsam eine Immobilie. Drei Architekten schließen sich für ein Bauprojekt zusammen. Familienmitglieder verwalten gemeinsam ein Vermögen. In all diesen Fällen entsteht häufig dieselbe Rechtsform und oft sogar, ohne dass den Beteiligten dies zunächst bewusst ist: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die GbR ist die einfachste und zugleich eine der wichtigsten Personengesellschaften des deutschen Rechts. Ihre Beliebtheit beruht auf einem einfachen Grund: Sie lässt sich ohne Mindestkapital, ohne aufwendige Gründungsformalitäten und mit großer vertraglicher Freiheit errichten. Gerade diese Einfachheit führt jedoch häufig dazu, dass die rechtlichen Folgen unterschätzt werden.
Denn die Antwort auf die Frage „Was ist eine GbR?“ erschöpft sich nicht in ihrer unkomplizierten Gründung. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermöglicht zwar eine flexible Zusammenarbeit mehrerer Personen, verbindet diese Freiheit aber zugleich mit einer weitreichenden persönlichen Haftung der Gesellschafter. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 hat die Rechtsform zudem erheblich an Bedeutung gewonnen. Mit der Einführung des Gesellschaftsregisters und der ausdrücklichen gesetzlichen Anerkennung der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde eine Gesellschaftsform modernisiert, die längst zum Alltag des Wirtschafts- und Rechtslebens gehört.
Was genau eine GbR auszeichnet, wie sie gegründet wird, welche Haftungsrisiken bestehen und welche Neuerungen das MoPeG mit sich gebracht hat, erklärt dieser Beitrag.
Inhaltsverzeichnis

Wer gemeinsam ein Unternehmen gründen, ein Immobilienprojekt verwalten oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben möchte, stößt schnell auf die GbR. Kaum eine andere Gesellschaftsform kommt in der Praxis häufiger vor.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Personengesellschaft des deutschen Rechts. Ihre gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 705 ff. BGB. Nach § 705 BGB entsteht sie, wenn sich mindestens zwei Personen durch einen Gesellschaftsvertrag verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Dieser Zweck kann wirtschaftlicher, freiberuflicher, ideeller oder auch rein vermögensverwaltender Natur sein.
Die GbR ist indes gewissermaßen die juristische Grundform der Zusammenarbeit mehrerer Personen. Viele Zusammenschlüsse, die im Alltag selbstverständlich erscheinen, können rechtlich bereits eine GbR darstellen. Oftmals sogar, ohne dass den Beteiligten dies bewusst ist. Neben klassischen Unternehmensgründungen kommen beispielsweise Gemeinschaftspraxen, Arbeitsgemeinschaften, Familiengesellschaften oder gemeinsame Immobilienprojekte als GbR in Betracht.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR. Die rechtsfähige GbR nimmt am Rechtsverkehr teil, kann selbst Verträge abschließen, Eigentum erwerben sowie Rechte und Pflichten begründen. Die Innen-GbR dient dagegen ausschließlich der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern.
Gerade diese Flexibilität erklärt die große praktische Bedeutung der GbR. Sie kann ohne Mindestkapital gegründet werden, erfordert grundsätzlich keine besondere Form und lässt den Gesellschaftern erhebliche Gestaltungsspielräume. Dem stehen allerdings weitreichende Haftungsrisiken gegenüber, da die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Damit verbindet die GbR unternehmerische Freiheit mit persönlicher Verantwortung wie kaum eine andere Rechtsform.
Die GbR nimmt im deutschen Gesellschaftsrecht eine besondere Stellung ein. Sie gilt als die grundlegende Personengesellschaft und bildet häufig den rechtlichen Ausgangspunkt gemeinsamer wirtschaftlicher, freiberuflicher oder vermögensverwaltender Vorhaben. Ihre Beliebtheit verdankt sie vor allem ihrer Flexibilität und den vergleichsweise geringen Gründungshürden.
Für die Gründung ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Startkapital erforderlich.
Die Gesellschafter können ihre Zusammenarbeit weitgehend selbst gestalten.
Die Rechtsform wird in zahlreichen Branchen und Projekten eingesetzt.
Eine GbR zu gründen ist rechtlich deutlich unkomplizierter als die Errichtung einer Kapitalgesellschaft. Gerade diese niedrigen Hürden führen jedoch häufig dazu, dass die rechtlichen Konsequenzen unterschätzt werden. Tatsächlich entsteht eine GbR oft früher, als den Beteiligten bewusst ist.
Die GbR setzt stets mindestens zwei Gesellschafter voraus. Eine Ein-Personen-GbR kennt das deutsche Recht nicht. Gesellschafter können natürliche Personen, juristische Personen oder andere Personengesellschaften sein.
Im Mittelpunkt steht ein gemeinsamer Zweck. Dieser kann wirtschaftlich, freiberuflich, ideell oder vermögensverwaltend sein. Nicht zulässig ist die GbR jedoch, wenn tatsächlich ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB betrieben wird.
Der Gesellschaftsvertrag kann schriftlich, mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Gerade diese Formfreiheit macht die GbR attraktiv – und zugleich anfällig für spätere Streitigkeiten. Fehlen klare Absprachen, greifen die gesetzlichen Regeln der §§ 705 ff. BGB.
Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht die GbR zunächst zwischen den Gesellschaftern. Damit ist die interne Zusammenarbeit rechtlich angelegt.
Soll die rechtsfähige GbR am Rechtsverkehr teilnehmen, entsteht sie nach außen mit Zustimmung aller Gesellschafter durch Teilnahme am Rechtsverkehr oder durch Eintragung in das Gesellschaftsregister.
Bei einer gewerblichen Tätigkeit muss ein geschäftsführender Gesellschafter das Gewerbe anmelden. Anschließend folgt regelmäßig die steuerliche Erfassung durch das Finanzamt.
Durch das MoPeG kann sich eine rechtsfähige GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, wird aber in bestimmten Konstellationen praktisch unverzichtbar – insbesondere bei Grundstücksrechten, Grundbucheintragungen oder Beteiligungen an registrierten Gesellschaften.
Eine der häufigsten Fragen lautet: Gibt es bei der GbR ein Mindestkapital?
Die Antwort ist eindeutig: Nein.
Ein gesetzlich vorgeschriebenes GbR Mindestkapital existiert nicht. Die Gesellschafter können frei bestimmen, ob und in welcher Höhe Einlagen erbracht werden sollen.
Die Gesellschaft nimmt selbst am Rechtsverkehr teil. Sie kann Verträge schließen, Vermögen erwerben, Rechte geltend machen und unter ihrem Namen verklagt werden. Für Unternehmen, Freiberufler und Immobiliengesellschaften stellt dies heute den Regelfall dar.
Sie dient ausschließlich der Gestaltung der Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und tritt nicht selbst nach außen auf. Typisch sind interne Kooperationen oder Vermögensgemeinschaften ohne eigenständige Teilnahme am Geschäftsverkehr.
Wer nach einer „GbR Handelsregister“-Eintragung sucht, stößt häufig auf ein Missverständnis. Die klassische GbR wird grundsätzlich nicht in das Handelsregister eingetragen. Seit dem 1. Januar 2024 existiert vielmehr ein eigenes Gesellschaftsregister, in das sich eine rechtsfähige GbR freiwillig eintragen lassen kann. Eingetragene Gesellschaften führen anschließend den Zusatz „eGbR“.
Die GbR kann ihre Rechtsform nicht beliebig behalten. Erreicht ein gewerblich tätiges Unternehmen eine Größenordnung, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wird aus der GbR kraft Gesetzes eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Maßgeblich sind dabei nicht die Bezeichnung der Gesellschaft oder der Wille der Gesellschafter, sondern die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens.
Die rechtsfähige GbR haftet zunächst selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die von ihr begründeten Verbindlichkeiten.
Nach § 721 Satz 1 BGB haften die Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich für die gesamte Forderung in Anspruch genommen werden.
Eine GbR aus drei Gesellschaftern schuldet einem Lieferanten 90.000 Euro. Der Lieferant muss die Forderung nicht aufteilen. Er kann die gesamten 90.000 Euro gegenüber nur einem Gesellschafter geltend machen. Begleicht dieser die Schuld, steht ihm im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch gegen seine Mitgesellschafter zu.
Bestand, Umfang und Durchsetzbarkeit der Gesellschafterhaftung hängen von der zugrunde liegenden Gesellschaftsverbindlichkeit ab. Die Gesellschafter können sich daher auf Einwendungen und Einreden berufen, die der Gesellschaft zustehen.
Wer einer bestehenden GbR beitritt, haftet grundsätzlich auch für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Eintritt sollte deshalb stets mit einer Prüfung der wirtschaftlichen Lage verbunden werden.
Das Ausscheiden aus der GbR beendet die Haftung nicht automatisch. Für bereits begründete Verbindlichkeiten kann eine zeitlich begrenzte Nachhaftung von grundsätzlich fünf Jahren bestehen.
Die persönliche Haftung kann gegenüber Dritten grundsätzlich nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Zulässig sind nur individuelle Vereinbarungen mit dem jeweiligen Gläubiger.
Die Geschäftsführung betrifft die interne Entscheidungsbefugnis. Sie beantwortet die Frage, wer innerhalb der GbR Geschäfte vorbereiten, organisieren und durchführen darf.
Die Vertretung betrifft das Außenverhältnis. Sie bestimmt, wer gegenüber Vertragspartnern, Behörden oder Gerichten rechtsverbindlich für die GbR handeln kann.
Sie betreffen den laufenden Betrieb der Gesellschaft. Nach dem gesetzlichen Leitbild wirken alle Gesellschafter gemeinsam mit; der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen.
Sie gehen über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus und bedürfen grundsätzlich eines besonderen Gesellschafterbeschlusses.
Sie betreffen die Struktur der Gesellschaft selbst, etwa die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Aufnahme neuer Gesellschafter oder Änderungen der Vertretungsmacht.
Nach dem gesetzlichen Leitbild sind alle Gesellschafter grundsätzlich nur gemeinschaftlich zur Vertretung der rechtsfähigen GbR befugt. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Einzelvertretungsmacht oder besondere Vertretungsregelungen vorsehen. Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken gegenüber Dritten nur eingeschränkt, weil der Rechtsverkehr auf eine verlässliche Vertretung angewiesen ist.
| Vorteile | Nachteile |
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✓ Einfache Gründung Die GbR kann grundsätzlich formfrei gegründet werden und verursacht nur geringe Gründungskosten. |
✕ Persönliche Haftung Die Gesellschafter haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen für Gesellschaftsschulden. |
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✓ Kein Mindestkapital Anders als bei einer GmbH schreibt das Gesetz keine Mindesteinlage vor. |
✕ Gesamtschuldnerische Haftung Jeder Gesellschafter kann für die gesamte Forderung eines Gläubigers in Anspruch genommen werden. |
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✓ Hohe Gestaltungsfreiheit Die Gesellschafter können viele Fragen durch den Gesellschaftsvertrag individuell regeln. |
✕ Konfliktpotenzial Fehlen klare Regelungen, können Meinungsverschiedenheiten die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft beeinträchtigen. |
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✓ Flexible Organisationsstruktur Die Gesellschaft lässt sich an unterschiedliche Projekte und Unternehmensgrößen anpassen. |
✕ Begrenzte Außenwirkung Im Geschäftsverkehr genießen Kapitalgesellschaften häufig ein höheres Vertrauen. |
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✓ Geeignet für Freiberufler und Projektgesellschaften Besonders verbreitet ist die GbR bei Kanzleien, Praxen und gemeinsamen Immobilienvorhaben. |
✕ Register- und Haftungsfragen seit dem MoPeG Bestimmte Vorhaben machen mittlerweile eine Eintragung in das Gesellschaftsregister praktisch erforderlich. |
Die Reform hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts moderner gemacht, aber nicht grundlegend verändert. Wer gemeinsam handeln möchte, erhält weiterhin eine flexible und kostengünstige Rechtsform. Wer gemeinsam haftet, sollte jedoch ebenso sorgfältig planen wie gründen. Genau darin liegt auch nach dem MoPeG die eigentliche Besonderheit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der größte Nachteil einer GbR ist die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter. Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter neben der Gesellschaft grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Hinzu kommt die gesamtschuldnerische Haftung, sodass Gläubiger die gesamte Forderung von einem einzelnen Gesellschafter verlangen können. Gerade bei wirtschaftlich risikoreichen Vorhaben kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben.
Eine GbR lohnt sich insbesondere für Freiberufler, Familiengesellschaften, Projektgemeinschaften und kleinere Unternehmen, die gemeinsam einen Zweck verfolgen möchten. Die Rechtsform eignet sich vor allem dann, wenn eine unkomplizierte Gründung, geringe Formalitäten und eine flexible Vertragsgestaltung im Vordergrund stehen. Für Vorhaben mit erhöhtem Haftungsrisiko kann hingegen eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform sinnvoller sein.
Für eine GbR existiert keine gesetzliche Umsatz-, Gewinn- oder Einkommensgrenze. Die Gesellschaft kann grundsätzlich beliebig hohe Gewinne erzielen. Wird jedoch ein gewerbliches Unternehmen in einer Größenordnung betrieben, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, kann die Gesellschaft kraft Gesetzes zur OHG werden. Entscheidend ist daher nicht die Höhe des Gewinns allein, sondern die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit.
Die GbR bietet gegenüber der GmbH vor allem Vorteile bei Gründung und Verwaltung. Sie erfordert kein gesetzliches Mindestkapital, kann grundsätzlich formfrei gegründet werden und verursacht deutlich geringere Gründungs- und Verwaltungskosten. Die GmbH bietet demgegenüber den Vorteil der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Wahl zwischen GbR und GmbH ist daher häufig eine Abwägung zwischen Flexibilität und Haftungsschutz.
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die GbR unterliegt grundsätzlich keiner eigenen Einkommensteuer. Die Gewinne werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet und von diesen versteuert (Transparenzprinzip). Bei der GmbH erfolgt zunächst eine Besteuerung auf Gesellschaftsebene durch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Ausschüttungen an die Gesellschafter werden zusätzlich besteuert. Steuerlich günstiger kann die GbR insbesondere bei kleineren und mittleren Gewinnen sein, während die GmbH bei höheren Gewinnen und einem Verbleib der Gewinne im Unternehmen Vorteile bieten kann. Die optimale Rechtsform hängt daher stets von der konkreten Gewinnsituation, der Ausschüttungspolitik und den persönlichen Steuerverhältnissen der Beteiligten ab.
Fußnoten:
Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.