Nachtruhe – das sollten Sie nicht mehr ab 22 Uhr tun

Die Nachtruhe ist eine gesetzlich geregelte Zeitspanne, in der die Interessen an ungestörtem Schlaf und Erholung im Vordergrund stehen. Ähnlich wie die Mittagsruhe, ist sie Ausdruck des Respekts im nachbarschaftlichen Miteinander und ein wichtiger Bestandteil des deutschen Ordnungsrechts. Besonders in dicht besiedelten Gebieten spielt sie eine zentrale Rolle, um Lärmbelästigungen zu minimieren und die Lebensqualität zu sichern.

Doch wann ist Nachtruhe eigentlich genau? Ab wann ist Nachtruhe rechtlich verbindlich? Und vor allem: was passiert, wenn die Nachtruhe nicht eingehalten wird? Die Vorschriften hierzu sind umfangreich und komplex, denn die Nachtruhe beginnt nicht überall zur gleichen Zeit: So gilt die Nachtruhe nicht mehr ab 22 Uhr, wenn kommunale Vorschriften oder flexible Regelungen eine spätere Ruhezeit erlauben.

Nachtruhe
Nachtruhe – gesetzlich verankert, aber nicht überall gleich geregelt.

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte zu den rechtlichen Grundlagen, regionalen Besonderheiten und was nicht mehr ab 22 Uhr erlaubt ist!

I. Das Wichtigste in Kürze:

Rechtsgrundlage:
Gemäß § 117 OWiG stellt eine erhebliche Ruhestörung eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) kommt bei Sondergenehmigungen für Veranstaltungen zum Einsatz.

Geltungszeitraum der Nachtruhe:
In Deutschland gilt die Nachtruhe bundesweit üblicherweise zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Aber Achtung: In manchen Regionen oder unter bestimmten Umständen gilt die Nachtruhe nicht mehr ab 22 Uhr, sondern es existieren flexiblere Regelungen.

Sonderregelungen für Sonn- und Feiertage:
Diese Tage stehen unter besonderem Schutz. Ganztägige Ruhezeiten verbieten lärmende Aktivitäten wie Rasenmähen oder Arbeiten mit motorisierten Geräten.

Regionale Besonderheiten:
In einigen Regionen gibt es abweichende Regelungen. So hebt Bayern sich etwa mit der „Mittagsruhe“ hervor, die oft zwischen 12:00 und 15:00 Uhr liegt. Auch Nordrhein-Westfalen regelt explizit Lärmquellen wie das Rasenmähen, welches werktags nur zwischen 7:00 und 20:00 Uhr gestattet ist.

Ruhestörung:
Ruhestörung beginnt bereits, wenn der Lärm die Zimmerlautstärke überschreitet. Hierzu gehören laute Musik, Gespräche oder handwerkliche Arbeiten wie Bohren.

Ausnahmen:
In einigen Fällen gilt die Nachtruhe nicht mehr ab 22 Uhr, denn Veranstaltungen wie Volksfeste oder Open-Air-Konzerte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch während der Nachtruhe stattfinden. Solche Genehmigungen richten sich nach den Vorgaben des BImSchG und den kommunalen Verordnungen.

Strafen:
Verstöße gegen die Nachtruhe können mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wiederholte oder besonders gravierende Ruhestörungen können zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen.

II. Regelungen der Europäischen Union

Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2002/49/EG 1 einheitliche Regelungen zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm geschaffen, die auch die Nachtruhe betreffen.

Demnach umfasst die Nacht einen Zeitraum von acht Stunden, wobei die Standardzeiten von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr Ortszeit gelten, sofern die Mitgliedstaaten keine abweichenden Regelungen treffen. Innerhalb eines gewissen Rahmens können die Staaten jedoch den Abend um bis zu zwei Stunden verkürzen und die Nacht entsprechend verlängern – dies muss jedoch einheitlich für alle Lärmquellen erfolgen und der EU-Kommission mitgeteilt werden. Die Festlegung der genauen Zeiten obliegt den Mitgliedstaaten, solange eine einheitliche Handhabung gewährleistet bleibt. Damit schafft die Richtlinie eine Balance zwischen nationalen Anpassungsmöglichkeiten und europaweiten Standards für den Schutz der Nachtruhe.

Nachtruhe
Nachtruhe in der EU: Einheitliche Vorgaben oder nationale Unterschiede?

III. Nachtruhe Deutschland: Die gesetzlichen Grundlagen

Ein umfassendes Regelwerk sorg in Deutschland dafür, dass die Nachtruhe eingehalten wird und ungestörte Erholung möglich bleibt. Klare gesetzliche Vorgaben legen fest, wann Ruhezeiten gelten und welche Einschränkungen für Lärmquellen bestehen. Die wichtigsten Grundlagen bilden das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Ergänzt werden sie durch spezialisierte Vorschriften wie die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Diese Regelungen bestimmen nicht nur, in welchen Zeiträumen Lärm reduziert werden muss, sondern setzen auch gezielte Einschränkungen für besonders störende Tätigkeiten und Maschinen.

1. Wann gilt die Nachtruhe?

Wenn die Stadt langsam zur Ruhe kommt und die meisten Menschen den Tag hinter sich lassen, beginnt die gesetzlich geschützte Nachtruhe – in der Regel von 22:00 bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sollen störende Geräusche auf ein Minimum reduziert werden. Dazu zählen nicht nur Partylärm oder laute Musik, sondern auch Heimwerkerarbeiten, das Umräumen von Möbeln oder andere Tätigkeiten, die die Erholung der Nachbarn beeinträchtigen könnten.

Wer dennoch unnötigen Lärm verursacht, riskiert ein ordnungswidriges Verhalten nach § 117 OWiG – insbesondere dann, wenn die Geräusche vermeidbar sind und die Ruhe erheblich stören. Doch nicht nur Privatpersonen müssen sich an diese Regeln halten: Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) setzt klare Grenzen für Gewerbebetriebe und die Industrie. So dürfen Unternehmen nur innerhalb festgelegter Lärmpegel operieren, um Anwohner nicht übermäßig zu belasten.

2. Einschränkungen für Maschinen und Gartengeräte

Rasenmäher brummen, Laubbläser dröhnen, und die Kettensäge kreischt – doch nicht zu jeder Tageszeit. Damit Nachbarn nicht durch Maschinenlärm gestört werden, setzt die 32. BImSchV klare Grenzen: Von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr bleibt es still – motorbetriebene Gartengeräte dürfen in dieser Zeit nicht genutzt werden.

Doch einige Geräte, die besonders laut sind, unterliegen noch strengeren Regeln. Freischneider, Rasentrimmer und ähnliche lärmintensive Maschinen dürfen werktags nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden. In den Ruhephasen zwischen 07:00 und 09:00 Uhr, 13:00 und 15:00 Uhr sowie 17:00 und 20:00 Uhr müssen sie schweigen. Dadurch entsteht eine erweiterte Schutzzeit von 17:00 bis 09:00 Uhr, die über die klassische Nachtruhe hinausgeht und für zusätzlichen Lärmschutz sorgt.

3. Besondere Regelungen an Sonn- und Feiertagen

Nachtruhe
An Sonn- und Feiertagen sind Bauarbeiten strengstens untersagt.

Sonn- und Feiertage sind nicht nur Tage der Erholung, sondern genießen auch einen besonderen gesetzlichen Lärmschutz. An diesen Tagen gilt eine ganztägige Feiertagsruhe, die viele lärmintensive Tätigkeiten strikt untersagt. Wer also am Sonntagmorgen den Rasenmäher anwerfen oder mit der Motorsäge arbeiten möchte, riskiert nicht nur den Unmut der Nachbarn, sondern verstößt auch gegen die Vorschriften.

Besonders strenge Regelungen finden sich in der 32. BImSchV: Motorbetriebene Gartengeräte dürfen an Sonn- und Feiertagen gar nicht genutzt werden – nicht einmal zu den üblichen Tageszeiten. Doch der Schutz geht noch weiter.
Die TA Lärm definiert zusätzliche geschützte Randzeiten: Zwischen 06:00 und 09:00 Uhr sowie 20:00 und 22:00 Uhr sind selbst Geräusche, die unter der Woche erlaubt wären, auf ein Minimum zu reduzieren.

4. Regionale Vorschriften: Anpassungen auf Länderebene

Während in den meisten Bundesländern die Nachtruhe um 22 Uhr beginnt, gibt es Regionen, in denen die Nachtruhe nicht mehr ab 22 Uhr gilt, sondern abweichende Zeiten festgelegt sind.

Denn: Jede Region hat ihre eigenen Gegebenheiten, sei es das lebendige Stadtleben oder ländliche Ruheoasen. Durch landesspezifische Vorschriften kann sichergestellt werden, dass sowohl lokale Besonderheiten als auch die Bedürfnisse der Anwohner angemessen berücksichtigt werden.

a) Nachtruhe Bayern: Mittagsruhe und Biergarten Verordnung

Bayern hebt sich in puncto Lärmschutz durch einige Besonderheiten von anderen Bundesländern ab. Neben der bundesweit geltenden Nachtruhe existiert in vielen Gemeinden eine zusätzliche Mittagsruhe, die üblicherweise zwischen 12:00 und 15:00 Uhr eingehalten werden muss. Ziel dieser Regelung ist es, auch tagsüber für ungestörte Erholungsphasen zu sorgen. Während andere Bundesländer auf eine solche Mittagsruhe verzichten, betont Bayern damit die Wichtigkeit fester Ruhezeiten über den gesamten Tag hinweg.

Auch in den Abendstunden gibt es Abweichungen von den allgemeinen Regelungen. Zwar gilt die Nachtruhe wie auf Bundesebene, doch für Biergärten hat Bayern eine eigene Verordnung geschaffen. Die Bayerische Biergartenverordnung legt fest, dass Getränke bis 22:30 Uhr ausgeschenkt werden dürfen. Danach muss der Betrieb langsam heruntergefahren werden, damit bis spätestens 23:00 Uhr die nächtliche Ruhe eintritt. Zudem muss Musik bereits ab 22:00 Uhr eingestellt werden, um Lärmbelästigungen für Anwohner zu minimieren.

Ebenfalls interessant: Uneinigkeit besteht nicht nur über die Lautstärke! Auch die Temperatur im Büro kann schnell zu Streitigkeiten führen. Unseren Beitrag zu der Thematik Mindesttemperatur Büro finden Sie hier!

b) Nachtruhe Berlin: Flexible Zeiten für öffentliche Veranstaltungen

In der Hauptstadt gibt es besondere Vorschriften zur Nachtruhe, die über die allgemeinen bundesweiten Regelungen hinausgehen. Grundsätzlich gilt auch in Berlin die gesetzliche Ruhezeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, in der Lärm, der die Nachtruhe stören könnte, untersagt ist. Diese Vorgabe ist im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) festgeschrieben.

Allerdings gibt es in Berlin eine gewisse Flexibilität , die es erlaubt von dieser Regelung abzuweichen. So können in bestimmten Fällen Sondergenehmigungen erteilt werden, insbesondere wenn es sich um kulturelle Veranstaltungen oder öffentliche Feste handelt, bei denen ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der erlaubten Lärmdauer besteht. Die Nachtruhe beginnt dann nicht mehr ab 22 Uhr,  der Lärmschutz unterliegt dann individuellen Vorschriften. Grundlage für solche Ausnahmen ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das den Behörden die Möglichkeit gibt, situationsabhängig zu entscheiden.

Neben der eigentlichen Nachtruhe gibt es in Berlin auch weitergehende Einschränkungen für bestimmte Lärmquellen. So sind beispielsweise für den Einwurf von Glas in öffentliche Sammelcontainer besondere Zeitfenster vorgesehen. Diese liegen in der Regel zwischen 07:00 und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 20:00 Uhr. Damit ergibt sich eine zusätzliche geschützte Ruhezeit von 20:00 bis 07:00 Uhr, in der keine Glasentsorgung stattfinden darf.

c) Nachtruhe Brandenburg: Flexibilität für Gemeinden

Auch in Brandenburg wird die Nachtruhe gesetzlich geschützt. Laut Landesimmissionsschutzgesetz gilt von 22:00 bis 06:00 Uhr ein generelles Verbot für Tätigkeiten, die die nächtliche Ruhe stören könnten. Allerdings sind unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen vorgesehen.

So dürfen landwirtschaftliche Arbeiten, insbesondere Ernte- und Bestellungsarbeiten, bereits ab 05:00 Uhr beginnen und bis 23:00 Uhr andauern. Eine weitere Ausnahme betrifft die Außengastronomie, die in bestimmten Gebieten länger geöffnet bleiben darf. In Wohngebieten sowie in Bereichen mit vorwiegend wohnlicher Nutzung ist es an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen erlaubt, Gäste bis 24:00 Uhr zu bewirten, während von Sonntag bis Donnerstag spätestens um 23:00 Uhr Schluss sein muss.

Interessanterweise haben die Gemeinden die Möglichkeit, diese Regelungen in begrenztem Umfang anzupassen, sodass die zulässigen Zeiten je nach örtlichen Gegebenheiten variieren können. Damit wird ein gewisser Spielraum geschaffen, um sowohl den Interessen der Anwohner als auch wirtschaftlichen und kulturellen Belangen gerecht zu werden.

d) Nachtruhe NRW: Landwirtschaftliche Randzeiten und Rasenmäher Vorschriften

Nordrhein-Westfalen regelt die Nachtruhe gesetzlich durch das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG). Demnach ist zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr jegliche Tätigkeit untersagt, die geeignet ist, die Nachtruhe erheblich zu stören. Dies betrifft insbesondere lärmintensive Arbeiten im privaten Bereich.

Allerdings sieht das Gesetz bestimmte Ausnahmen vor. So dürfen landwirtschaftliche Arbeiten, wie das Bestellen von Feldern oder die Ernte, in den Randzeiten zwischen 05:00 und 06:00 Uhr sowie 22:00 und 23:00 Uhr weiterhin durchgeführt werden. Der Betrieb von Außengastronomie ist ebenfalls bis 24:00 Uhr erlaubt.

Für den Betrieb von Rasenmähern gelten in NRW ebenfalls klare Vorgaben. Werktags dürfen sie ausschließlich zwischen 07:00 und 20:00 Uhr genutzt werden. An Sonn- und Feiertagen hingegen ist der Einsatz generell nicht gestattet. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass notwendige Arbeiten mit dem Ruhebedürfnis der Anwohner in Einklang gebracht werden.

5. Sonderregelungen für Kulturveranstaltungen

Nachtruhe bedeutet nicht immer, dass ab 22:00 Uhr absolute Stille herrschen muss. Open-Air-Konzerte, Volksfeste oder Kulturveranstaltungen können mit einer behördlichen Sondergenehmigung länger andauern. Es gilt: wenn das öffentliche Interesse überwiegt greift die Nachtruhe nicht mehr ab 22 Uhr. Grundlage dafür ist § 6 BImSchG, der es Behörden erlaubt, Ruhezeiten unter bestimmten Bedingungen anzupassen.

Welche Veranstaltungen von diesen Ausnahmen profitieren können, regeln die kommunalen Verordnungen. Dabei steht nicht nur der Schutz der Anwohner im Fokus, sondern auch die Frage, in welchem Umfang Lärmgrenzen nach § 3 BImSchG eingehalten werden müssen. Festivals oder Stadtfeste erhalten eine Genehmigung daher nur, wenn sichergestellt ist, dass die entstehenden Geräusche für die Anwohner zumutbar bleiben. Damit solche Sonderregelungen aber nicht zur Belastung werden, gelten strenge Auflagen. Behörden setzen klare Vorgaben zur maximalen Lautstärke, zur Dauer der Veranstaltung und zu Sicherheitsmaßnahmen.

Nachtruhe
Sondergenehmigungen ermöglichen Events bei Nacht.

IV. Ruhestörung: Ab wann wird Lärm zum Problem?

Besonders in dicht besiedelten Wohngebieten stellt sich vielen Menschen die Frage: Wann wird Lärm zur Ruhestörung?  Und ab wann ist Nachtruhe wirklich gestört? Die Antwort ist klarer, als man vielleicht denkt. Grundsätzlich gilt: Jede Handlung, die geeignet ist, die Nachtruhe erheblich zu beeinträchtigen, kann als Ruhestörung gewertet werden.

Entscheidend ist dabei vor allem, wann und wie laut der Lärm ist. Wenn vermeidbare Geräusche außerhalb der zulässigen Zeiten entstehen oder eine unzumutbare Lautstärke erreichen, kann das bereits ausreichen. In Wohngebieten liegt die Schmerzgrenze oft schon bei mehr als 40 Dezibel – eine Lautstärke, die leicht durch Musik, laute Gespräche oder nächtliches Heimwerken überschritten wird.

Doch ab wann genau wird Lärm rechtlich problematisch? Und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle? Ein genauer Blick auf die gesetzlichen Vorgaben schafft Klarheit.

1. TA Lärm und Richtwerte und Beispiele

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) 2 liefert klare Werte, die als Richtwerte dienen, jedoch je nach Bundesland oder spezifischen örtlichen Regelungen variieren können.

Gebiet Tagsüber Nachts
22:00 – 6:00 Uhr
Industriegebiete 70 dB(A) 70 dB(A)
Gewerbegebiete 65 dB(A) 50 dB(A)
Urbane Gebiete 63 dB(A) 45 dB(A)
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 60 dB(A) 45 dB(A)
Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 dB(A) 40 dB(A)
Reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)
Kurgebiete, wie etwa Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A)

 

Ersichtlich wird hier schnell, dass ein Geräuschpegel von mehr als 40 Dezibel in einem Wohngebiet oft schon ausreicht, um die Nachtruhe empfindlich zu stören. Doch wie genau lassen sich diese Werte praxisnah übertragen?

Hier sind die häufigsten Beispiele:

Fernseher oder Musikänderungen: Schon ein moderat lauter Fernseher oder eine Musikanlage, die bis spät in die Nacht spielt, überschreitet leicht die zulässigen Dezibel-Werte.

Laute Gespräche oder Telefonate: Gerade auf dem Balkon oder im Garten können Gespräche schnell als Ruhestörung wahrgenommen werden.

Bohren und Hämmern: Die Frage, bis wann darf man bohren, ist einfach zu beantworten – werktags bis 22:00 Uhr. Alles darüber hinaus fällt klar unter Ruhestörung.

Haushaltsgeräte: Ein lärmender Staubsauger oder eine Waschmaschine, die nachts schleudert, ist ein typisches Beispiel für die Störung der Nachtruhe.

Hundegebell: Ein anhaltend bellender Hund, besonders während der Nacht, kann die Nachtruhe empfindlich stören.

Gartenarbeit: Der Einsatz von Rasenmähern oder Laubbläsern sorgt nicht nur tagsüber, sondern auch abends für Konflikte. So legt etwa die Rasenmähen Uhrzeit NRW klare Grenzen: 07:00 bis 20:00 Uhr werktags.

2. Rechtliche Konsequenzen bei Ruhestörung

Wer die Nachtruhe missachtet, riskiert nicht nur böse Blicke vom Nachbarn, sondern auch ein Bußgeld. Gemäß § 117 OWiG  stellt die Missachtung der Nachtruhe eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Strafen von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. 3

Wiederholungstäter müssen zusätzlich noch mit weitergehenden Konsequenzen rechnen. Insbesondere in Mietverhältnissen steht Betroffenen nämlich das Recht zu, die Miete zu mindern, wenn die Ruhestörung die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigt. So wird Vermietern auch das Recht eingeräumt, lärmende Mieter abzumahnen oder bei wiederholten Verstoßen das Mietverhältnis zu kündigen.

Besonders schwerwiegende Fälle, etwa wiederholte Ruhestörungen oder gezielte Belästigungen, können zusätzlich zivilrechtliche Klagen nach sich ziehen. Hier kann der Verursacher zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden.

Verstoß Strafe
Verstoß gegen die nächtliche Ruhezeit oder die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen bis zu 5.000 Euro Bußgeld
Verstoß gegen die vertraglich festgelegte Mittagsruhe im Miethaus Abmahnung oder Kündigung des Mietvertrags
Rasenmähen am Sonntag oder an Feiertagen bis zu 50.000 Euro Bußgeld

V. Nachtruhe im mietrechtlichen Kontext

Nachtruhe

Die Nachtruhe spielt gerade in Mietshäusern eine entscheidende Rolle – denn hier treffen oft unterschiedliche Lebensgewohnheiten auf engem Raum aufeinander. Geregelt wird die Nachtruhe nicht nur durch gesetzliche Bestimmungen, sondern häufig auch in der Hausordnung oder direkt im Mietvertrag. Diese kann strengere Vorschriften enthalten als die allgemeinen gesetzlichen Ruhezeiten.
Wer sich während der Nachtruhe nicht an die Vorgaben hält, riskiert mehr als nur genervte Nachbarn. Ruhestörung kann zur Abmahnung durch den Vermieter führen, und bei wiederholten Verstößen droht sogar die fristlose Kündigung. Doch wo genau verläuft die Grenze zur Ruhestörung?

Welche Geräusche Mieter akzeptieren müssen

Nicht jeder Lärm ist ein Verstoß gegen die Nachtruhe, denn es gibt Geräusche, die als unvermeidbar gelten und daher von Nachbarn akzeptiert werden müssen. Diese Ausnahmen sind gesetzlich und rechtlich verankert, um den Alltag in Wohngebieten praktikabel zu gestalten, ohne dabei unverhältnismäßige Einschränkungen vorzunehmen. Die meist diskutierten Beispiele sind Babygeschrei, Straßenlärm und das nächtliche Duschen.

Straßenlärm der bereits beim Einzug bekannt war ist hinzunehmen, denn insbesondere in städtischen Gebieten, ist ein gewisses Maß an Verkehrslärm unvermeidlich.

Wer in eine Wohnung in einer stark befahrenen Straße zieht, kann sich später nicht über die damit verbundenen Geräusche beschweren. Argumentiert wird hier, dass der Mieter schon beim Einzug in der Regel weiß worauf er sich einlässt, auch wenn die Straße möglicherweise erst Jahre nach dem Einzug stärker frequentiert wird. Ein Anlass für ein Mietminderung wurde in diesem Kontext vom BGH auch explizit verneint. 4

Ein weiterer Punkt ist das nächtliche Duschen.

Hier besteht Uneinigkeit der Rechtsprechung, so hat AG Rottenburg a. Neckar  ein nächtliches Duschverbot durch den Vermieter im Rahmen einer Hausordnung zum Schutze der anderen Mieter für zulässig bewertet. 5  Das hier benannte Recht auf ungestörten Nachtruhe in der eigenen Wohnung wurde insbesondere mit Bezug auf das APR aus Art. 2 I GG begründet.

Das LG Köln hat hingegen in der Vergangenheit geurteilt, dass das nächtliche Duschen nicht verboten werden könne als Teil der normalen Lebensführung eines Mieters. 6 Man muss gewährleisten, dass der Mieter jederzeit seine menschlichen Grundbedürfnisse erfüllen kann.

Auch das OLG Düsseldorf stimmte dem zu, beschränkte dies jedoch auf einen Zeitraum von maximal 30 Minuten. So ist laut OLG Düsseldorf eine Ruhestörung gegeben, wenn die Duschzeit diesen Richtwert überschreitet. 7

Ein grundsätzliches Verbot für das nächtliche Duschen besteht aber nicht.

Babygeschrei wird nicht als Ruhestörung im rechtlichen Sinne gewertet.

Entsprechend des Urteils vom AG Bergisch-Gladbach wird es als natürlichen Teil des Zusammenlebens kategorisiert. Argumentiert wird, dass Eltern das Weinen eines Kindes weder verhindern noch kontrollieren und dementsprechend Nachbarn während der Nachtruhe Verständnis zeigen müssen. 8

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VI. Fazit: Rücksichtahme als Schlüssel zur Nachtruhe

Die Nachtruhe ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein essenzieller Beitrag zu einem harmonischen Zusammenleben. Sie schafft einen geschützten Raum für Erholung und Ruhe, der sowohl für die physische als auch die psychische Gesundheit unverzichtbar ist. Die klaren Regelungen – wie etwa die Ruhezeiten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr – bieten einen rechtlichen Rahmen, der Konflikte vermeidet und für alle Beteiligten Planungssicherheit schafft.

Gleichzeitig zeigt sich, dass nicht jeder Lärm einen Verstoß darstellt. Unvermeidbare Alltagsgeräusche müssen akzeptiert werden, da sie ein Teil des urbanen Lebens sind. Dennoch ist es wichtig, dass sich jeder seiner Verantwortung bewusst ist, zur Einhaltung der Nachtruhe beizutragen. Denn Rücksichtnahme und gegenseitiges Verständnis sind letztlich die besten Voraussetzungen, um Streitigkeiten zu vermeiden und eine friedliche Nachbarschaft zu fördern.

Wer sich an die gesetzlichen Vorgaben hält, vermeidet nicht nur Bußgelder und rechtliche Konsequenzen, sondern trägt aktiv zu einem respektvollen Miteinander bei.

VII. FAQ: Häufig gestellte Fragen

Die Nachtruhe beginnt Werktags um 22 Uhr und endet um 6 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt der Lärmschutz in der Regel ganztägig bis zum Ende der Ruhezeit des nächsten Werktags um 6 Uhr. Laute Musik, Partylärm, Heimwerkerarbeiten oder das Umräumen von Möbeln oder generell Geräusche, die die Zimmerlautstärke überschreiten und vermeidbar sind, können als Ruhestörung gewertet werden.

Eine Störung der Nachtruhe liegt vor, wenn die Zimmerlautstärke überschritten wird. In Allgemeinen Wohngebieten und Kernsiedlungsgebieten ist in der TA-Lärm hierzu ein Richtwert von 40 dB (A) vorgegeben. Für reine Wohngebiete 35 dB (A).

Wenn sich eine Ruhestörung nach 22 Uhr wiederholt oder trotz direkter Bitte an die Verursacher nicht eingestellt wird, kann die Polizei verständigt werden. Besonders bei anhaltend lautem Lärm oder wenn mehrere Nachbarn betroffen sind, kann eine offizielle Beschwerde sinnvoll sein. Es gibt hierbei aber zu beachten, dass die Polizei nur im Falle von akuter und erheblicher Ruhestörung verständigt werden sollte. Hierfür sollte dann die örtliche Polizeidienstelle angerufen werden, statt die Notrufnummer 110 zu verwenden, da es nicht um einen Notfall handelt.

Lärm ist unzumutbar, wenn er die Nachtruhe erheblich stört oder die gesetzlich festgelegten Lärmgrenzen überschreitet. Für Wohngebiete besteht die Grenze Nachts in der Regel bei mehr als 40 Dezibel.

Ja, laute Gespräche können eine Ruhestörung darstellen, wenn sie nach 22 Uhr deutlich über die Zimmerlautstärke hinausgehen und andere Anwohner erheblich beeinträchtigen. Insbesondere in Wohngebieten mit hoher Dichte kann das als unzumutbarer Lärm gewertet werden.

Lautes Telefonieren auf dem Balkon kann besonders in den Abend- und Nachtstunden eine Ruhestörung Es ist also zu empfehlen ab 22 Uhr Gespräche von dem Balkon in die Wohnung zu verlagern.

  1. Richtlinientext abrufbar unter: BMUV: Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm | Gesetze und Verordnungen
  2. Werte entstammen der TA Lärm, abrufbar unter: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)
  3. Der aktuelle Bußgeldkatalog abrufbar unter: Lärmbelästigung & Ruhestörung – Umwelt-Bußgeldkatalog 2025
  4. siehe: Urteil vom 19.12.2012 (Aktenzeichen: VIII ZR 152/12)
  5.  siehe: Urteil vom 04.10.1994 (Az.: 2 C 356/94)
  6. siehe: Urteil vom 17.04.1997 (Az.: 1 S 304/96)
  7. siehe: Beschluss vom 25.01.1991 (Az.: 5 Ss OWi 411/90 und OWi 181/90 I)
  8. siehe: Urteil vom 18.05.1982
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Greta Schmid

Jurawelt Redaktion

Greta Schmid
  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

Jurawelt:

  • Redakteurin & Studentische Mitarbeiterin