Der Kaufvertrag ist unterschrieben, der Notartermin beendet und die Finanzierung steht. Für viele Käufer scheint der Erwerb der Immobilie damit abgeschlossen zu sein. Juristisch beginnt nun jedoch eine entscheidende Übergangsphase. Denn obwohl sich Käufer und Verkäufer bereits geeinigt haben, gehört das Haus oder die Wohnung dem Käufer noch nicht.
Bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch bleibt der Verkäufer weiterhin Eigentümer und könnte das Grundstück grundsätzlich noch mit Rechten belasten oder darüber verfügen.
Genau hier greift die Auflassungsvormerkung. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung und verhindert nach § 883 BGB, dass spätere Verfügungen den vereinbarten Eigentumsübergang vereiteln oder beeinträchtigen. Damit bildet sie das rechtliche Bindeglied zwischen dem notariellen Kaufvertrag und dem endgültigen Eigentumserwerb.
