VgV
Ausfertigungsdatum: 12.04.2016
Vollzitat:
“Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.2.2024 I Nr. 39 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 18.4.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 6, 24 Abs. 4, 24 Abs. 5,
36 Abs. 1, 36 Abs. 4, 62 Abs. 3, 65 Abs. 4, 69 Abs. 2, 70 Abs. 1,
78 Abs. 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 24/2014 (CELEX Nr: 32014L0024)
EURL 24/2014 (CELEX Nr: 32014L0024) vgl.
Art. 3 d. G v. 25.3.2020 I 674
EURL 24/2014 (CELEX Nr: 32014L0024) vgl.
V v. 17.8.2023 I Nr. 222
EURL 2019/1161 (CELEX Nr: 32019L1161) vgl.
Art. 2 d. G v. 9.6.2021 I 1691 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 12.4.2016 I 624 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Artikel 7 Absatz 1 dieser V am 18.4.2016 in Kraft getreten.
| § 1 | Gegenstand und Anwendungsbereich |
| § 2 | Vergabe von Bauaufträgen |
| § 3 | Schätzung des Auftragswerts |
| § 4 | Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung |
| § 5 | Wahrung der Vertraulichkeit |
| § 6 | Vermeidung von Interessenkonflikten |
| § 7 | Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens |
| § 8 | Dokumentation und Vergabevermerk |
| § 9 | Grundsätze der Kommunikation |
| § 10 | Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel |
| § 10a | Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms |
| § 11 | Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren |
| § 12 | Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation |
| § 13 | Allgemeine Verwaltungsvorschriften |
| § 14 | Wahl der Verfahrensart |
| § 15 | Offenes Verfahren |
| § 16 | Nicht offenes Verfahren |
| § 17 | Verhandlungsverfahren |
| § 18 | Wettbewerblicher Dialog |
| § 19 | Innovationspartnerschaft |
| § 20 | Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung |
| § 21 | Rahmenvereinbarungen |
| § 22 | Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme |
| § 23 | Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems |
| § 24 | Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme |
| § 25 | Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen |
| § 26 | Durchführung elektronischer Auktionen |
| § 27 | Elektronische Kataloge |
| § 28 | Markterkundung |
| § 29 | Vergabeunterlagen |
| § 30 | Aufteilung nach Losen |
| § 31 | Leistungsbeschreibung |
| § 32 | Technische Anforderungen |
| § 33 | Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen |
| § 34 | Nachweisführung durch Gütezeichen |
| § 35 | Nebenangebote |
| § 36 | Unteraufträge |
| § 37 | Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz |
| § 38 | Vorinformation |
| § 39 | Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen |
| § 40 | Veröffentlichung von Bekanntmachungen |
| § 41 | Bereitstellung der Vergabeunterlagen |
| § 42 | Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern |
| § 43 | Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften |
| § 44 | Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung |
| § 45 | Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit |
| § 46 | Technische und berufliche Leistungsfähigkeit |
| § 47 | Eignungsleihe |
| § 48 | Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen |
| § 49 | Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements |
| § 50 | Einheitliche Europäische Eigenerklärung |
| § 51 | Begrenzung der Anzahl der Bewerber |
| § 52 | Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog |
| § 53 | Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote |
| § 54 | Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote |
| § 55 | Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote |
| § 56 | Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen |
| § 57 | Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten |
| § 58 | Zuschlag und Zuschlagskriterien |
| § 59 | Berechnung von Lebenszykluskosten |
| § 60 | Ungewöhnlich niedrige Angebote |
| § 61 | Ausführungsbedingungen |
| § 62 | Unterrichtung der Bewerber und Bieter |
| § 63 | Aufhebung von Vergabeverfahren |
| § 64 | Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen |
| § 65 | Ergänzende Verfahrensregeln |
| § 66 | Veröffentlichungen, Transparenz |
| § 67 | Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen |
| § 68 | (weggefallen) |
| § 69 | Anwendungsbereich |
| § 70 | Veröffentlichung, Transparenz |
| § 71 | Ausrichtung |
| § 72 | Preisgericht |
| § 73 | Anwendungsbereich und Grundsätze |
| § 74 | Verfahrensart |
| § 75 | Eignung |
| § 76 | Zuschlag |
| § 77 | Kosten und Vergütung |
| § 78 | Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe |
| § 79 | Durchführung von Planungswettbewerben |
| § 80 | Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs |
| § 81 | Übergangsbestimmungen | |
| § 82 | Fristenberechnung | |
| § 83 | Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms | |
| Anlage 1 (zu § 31 Absatz 2) |
Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen | |
Die betroffenen Datenfelder sind im Datenaustauschstandard eForms als verpflichtende Datenfelder aufzunehmen.
Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischenzielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart wird. Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.
Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Belege können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.
Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorinformation können solche Vorinformationen zusätzlich in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.
würde.
Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vorliegt.
Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten an. Konnte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden Bescheinigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist einholen, so muss der öffentliche Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.
Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Staaten an. Hatte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass diese Maßnahmen mit denen, die nach dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.
Bei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzuführen, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.
Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.