VersVermV
Ausfertigungsdatum: 17.12.2018
Vollzitat:
“Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 43) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 17.2.2025 I Nr. 43 |
| Ersetzt V 7100-1-9 v. 15.5.2007 I 733 (VersVermV) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 20.12.2018 +++)
(+++ Zur Nichtgeltung vgl. § 25 +++)
Die Verordnung wurde als Art.1 der V v. 17.12.2018 I 2483 von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 20.12.2018 in Kraft getreten.
| § 1 | Zusätzliche Angaben bei der Antragstellung |
| § 2 | Sachkundeprüfung |
| § 3 | Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss |
| § 4 | Prüfung, Verfahren |
| § 5 | Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen |
| § 6 | Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit |
| § 7 | Weiterbildung |
| § 8 | Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister |
| § 9 | Mitteilungspflichten |
| § 10 | Zugang |
| § 11 | Geltungsbereich der Versicherung |
| § 12 | Umfang der Versicherung |
| § 13 | Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens |
| § 14 | Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Vergütung, Vermeidung von Interessenkonflikten |
| § 15 | Information des Versicherungsnehmers |
| § 16 | Einzelheiten der Mitteilung |
| § 17 | Behandlung von Beschwerden |
| § 18 | Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten |
| § 19 | Vergütung |
| § 20 | Sicherheitsleistung, Versicherung |
| § 21 | Nachweis |
| § 22 | Aufzeichnungspflicht des Gewerbetreibenden |
| § 23 | Prüfungen |
| § 24 | Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten |
| § 25 | Rückversicherungen |
| § 26 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 27 | Übergangsregelung |
Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungsaufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht, sondern stehen den Prüflingen nur während der Prüfung zur Verfügung.
Die Prüfung ist auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchzuführen, die eine Kundenberatungssituation entweder als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater vorsieht.
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
der erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
oder
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Name und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Die zuständige Industrie- und Handelskammer hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
oder
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
Ist im Falle des Satzes 1 Nummer 6 eine unverzügliche Antwort nicht möglich, unterrichtet der Gewerbetreibende den Beschwerdeführer über die Gründe für die Verzögerung und darüber, wann die Prüfung voraussichtlich abgeschlossen sein wird. Unterrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 sind auf Wunsch des Beschwerdeführers schriftlich zu erteilen.
Mit den Aufzeichnungen sind als Beleg Kopien der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins in den Unterlagen zu sammeln.
| (Name und Vorname) | |
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geboren am …………………………………………. |
in ………………………………………… |
| wohnhaft in ……………………………………………………………. | |
| hat am …………………………………………………………………. | |
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vor der Industrie- und Handelskammer ………………………………. |
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die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt. |
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| (Stempel/Siegel) | ||
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(Ort und Datum) |
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(Unterschrift) |
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| Name, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden | ||
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Bei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters |
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| Registrierungsnummer | ||
| Straße, Hausnummer | ||
| PLZ | Ort | |
| Telefon* | Fax* | E-Mail* |
| Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch genommener Weiterbildungsanbieter | ||
| Ort, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden | |
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