PsychThG
Ausfertigungsdatum: 15.11.2019
Vollzitat:
“Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018 |
| Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 3 Satz 1,
18 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 15.11.2019 I 1604 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 12 Abs. 2 dieses G am 1.9.2020 in Kraft. § 20 tritt gem. Art. 12 Abs. 1 am 23.11.2019 in Kraft.
| § 1 | Berufsbezeichnung, Berufsausübung |
| § 2 | Erteilung der Approbation |
| § 3 | Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung |
| § 4 | Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
| § 5 | Rücknahme, Widerruf und Ruhen |
| § 6 | Verzicht |
| § 7 | Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist |
| § 8 | Wissenschaftlicher Beirat |
| § 9 | Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums |
| § 10 | Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation |
| § 11 | Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten |
| § 12 | Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten |
| § 13 | Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen |
| § 14 | Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind |
| § 15 | Dienstleistungserbringung in Deutschland |
| § 16 | Rechte und Pflichten |
| § 17 | Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde |
| § 18 | Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde |
| § 19 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
| § 20 | Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation |
| § 21 | Regelungen über Gebühren |
| § 22 | Zuständigkeit von Behörden |
| § 23 | Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten |
| § 24 | Warnmitteilung durch die zuständige Behörde |
| § 25 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
| § 26 | Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen |
| § 27 | Abschluss begonnener Ausbildungen |
| § 28 | Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten |
Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis mit Auflagen versehen werden.
Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.
Für diese Bestandteile sind über den Studienverlauf von Bachelor- und Masterstudium insgesamt 180 ECTS Punkte zu vergeben, was einem Arbeitsaufwand von 5 400 Stunden entspricht.
Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Deutschland sind.
Zum Nachweis der Berufsqualifikation kann die antragstellende Person einen Europäischen Berufsausweis oder einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie eine Berufsqualifikation erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) geändert worden ist.
Ausbildungen nach Satz 1 sind von den Ländern durch eine unabhängige wissenschaftsnahe Einrichtung und unter Einbindung der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle zu evaluieren. In die Evaluierung sind insbesondere die Qualität der Ausbildungsmöglichkeit im Verhältnis zu der Ausbildung nach diesem Gesetz und der nach § 20 erlassenen Rechtsverordnung sowie die regionale Versorgungssituation einzubeziehen. Über das Ergebnis der Evaluierung haben die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. September 2025 zu berichten.