PostPersRG
Ausfertigungsdatum: 14.09.1994
Vollzitat:
“Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 389 |
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| Abschnitt 1 | ||
| Allgemeine dienstrechtliche Regelungen | ||
| § 1 | Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen | |
| § 2 | Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht | |
| § 3 | Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen | |
| § 4 | Beamtenrechtliche Regelungen | |
| § 5 | Berufliches Fortkommen | |
| § 6 | Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit | |
| § 7 | Haftung | |
| Abschnitt 2 | ||
| Besoldungsrechtliche Regelungen | ||
| § 8 | Ämterbewertung | |
| § 9 | Stellenplan | |
| § 10 | Besoldungsrechtliche Sonderregelungen | |
| § 11 | Belohnungen, Aufwandsentschädigungen | |
| Abschnitt 3 | ||
| Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen | ||
| § 12 | Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen | |
| § 13 | (weggefallen) | |
| Abschnitt 4 | ||
| Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen | ||
| § 14 | Grundsätze | |
| § 15 | Postbeamtenversorgungskasse | |
| § 16 | Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse | |
| § 17 | Weiterbeschäftigte Beamte | |
| § 18 | Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung | |
| Abschnitt 5 | ||
| (weggefallen) | ||
| § 19 | (weggefallen) | |
| Abschnitt 6 | ||
| Rechtsaufsicht | ||
| § 20 | Rechtsaufsicht | |
| Abschnitt 7 | ||
| (weggefallen) | ||
| § 21 | (weggefallen) | |
| § 22 | (weggefallen) | |
| § 23 | (weggefallen) | |
| Abschnitt 8 | ||
| Betriebliche Interessenvertretungen | ||
| § 24 | Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes | |
| § 25 | (weggefallen) | |
| § 26 | Wahlen, Ersatzmitglieder | |
| § 27 | (weggefallen) | |
| § 28 | Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten | |
| § 29 | Verfahren | |
| § 30 | Besetzung der Einigungsstelle | |
| § 31 | Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen | |
| § 32 | Gesamtbetriebsrat | |
| § 33 | Konzernbetriebsrat | |
| § 34 | Änderung der Wahlordnungen | |
| § 35 | Gesetzesvorrang | |
| § 36 | Sprecherausschuss | |
| § 37 | Schwerbehindertenvertretung | |
| Abschnitt 9 | ||
| Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen | ||
| § 38 | Postnachfolgeunternehmen | |
| § 39 | Umwandlung und Auflösung | |
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.
Die geplante Umwandlung ist dem Bundesministerium der Finanzen durch den Vorstand spätestens drei Monate vor der Anteilsinhaberversammlung, in der über die Umwandlung beschlossen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Soweit die Maßnahme Auswirkungen auf die Weiterbeschäftigung der Beamten haben kann, steht dem Bundesministerium der Finanzen ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu.
Der Schadensersatzanspruch verjährt in zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Umwandlung wirksam wird. Die §§ 203 bis 217, 249 Absatz 1 sowie die §§ 251 und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.