EUObstGemüseDV
Ausfertigungsdatum: 22.06.2011
Vollzitat:
“Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse vom 22. Juni 2011 (eBAnz AT76 2011 V1), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 5 V v. 7.12.2011 I 2630 |
| Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 23. Dezember 2011 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 12 Satz 2 aufgeh. durch Art. 5 V v. 7.12.2011; dadurch ist die Geltung dieser V über den 23.12.2011 hinaus verlängert worden. | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 23.6.2011 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normengebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 585/2011 (CELEX Nr: 32011R0585) vgl. § 1 +++)
Im Übrigen sind für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.
für die die Gewährung einer Unionsunterstützung beantragt wird.
den Bediensteten der zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten. Auf Verlangen sind die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen es verlangen.