ErwSÜAG
Ausfertigungsdatum: 17.03.2007
Vollzitat:
“Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 4.5.2021 I 882 |
| Das G ist gem. Bek. v. 12.12.2008; 2009 II 39 mWv 1.1.2009 in Kraft getreten | |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.3.2007 I 314 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Artikel 3 dieses G an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323) nach seinem Artikel 57 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Der Tag, an dem das Haager Übereinkommen nach seinem Artikel 57 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das G ist gem. Bek. v. 12.12.2008; 2009 II 39 mWv 1.1.2009 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Zentrale Behörde
§ 1 Bestimmung der Zentralen Behörde
§ 2 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
§ 3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
§ 4 Maßnahmen der zentralen Behörde
§ 5 Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen
Abschnitt 2
Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration
§ 6 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration
§ 7 Zuständigkeitskonzentration für andere Betreuungssachen
Abschnitt 3
Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung,
Konsultationsverfahren und Bescheinigungen
§ 8 Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Anerkennungsfeststellung
und Vollstreckbarerklärung
§ 9 Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung
§ 10 Vollstreckungsklausel
§ 11 Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die
Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung
§ 12 Widerspruch im Konsultationsverfahren
§ 13 Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen
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(1) Das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig für
Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
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(1) Das Gericht soll insbesondere dann nach Artikel 33 Abs. 2 des Übereinkommens einer Unterbringung im Inland widersprechen, wenn
(2) Im Fall einer Unterbringung, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, oder einer Maßnahme im Sinn des § 1831 Absatz 4 oder § 1832 Absatz 1 oder Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs spricht sich das Gericht unbeschadet des Absatzes 1 nach Artikel 33 Abs. 2 des Übereinkommens gegen das Ersuchen aus, wenn
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