ErbbauRG
Ausfertigungsdatum: 15.01.1919
Vollzitat:
“Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 23.1.1974 +++)
Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 25 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007;
Kurzbezeichnung u. Abkürzung eingef. durch Art. 25 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007
Ist das Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet, ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung die Zustimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast im Rang vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechte erforderlich.
ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein. Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des Erbbauzinses geltend gemacht werden.