EntwLStG
Ausfertigungsdatum: 23.12.1963
Vollzitat:
“Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 564), das zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 21.5.1979 I 564, |
| zuletzt geändert durch Art. 81 V v. 25.11.2003 I 2304 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 29.8.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 +++)
| 1. | in Entwicklungsländern der Gruppe 1 | 100 vom Hundert |
| und | ||
| 2. | in Entwicklungsländern der Gruppe 2 | 40 vom Hundert |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen nicht übersteigen. Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an gewinnerhöhend aufzulösen
Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 ist, daß die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können.
wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder fast ausschließlich
die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen oder
die Gewinnung von Bodenschätzen oder
die Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen, oder
den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft
zum Gegenstand hat. Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihnen bestimmte Stelle die entwicklungspolitische und verkehrspolitische Förderungswürdigkeit der Kapitalanlage bestätigt. Für Darlehen wird die Rücklage unter der Bedingung gewährt, daß
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 sind auch dann begünstigt, wenn sie vom Steuerpflichtigen nicht unmittelbar, sondern in der Weise vorgenommen werden, daß
ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist. Satz 1 ist in den Fällen des § 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder des Vorratsvermögens oder Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 6, die bei der Bemessung der Rücklage berücksichtigt worden sind, aus einem Entwicklungsland der Gruppe 1 in ein Entwicklungsland der Gruppe 2 überführt, gilt Satz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe, daß der auf die überführten Wirtschaftsgüter entfallende Teil der Rücklage zu sechs Zehnteln, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 zu vier Zehnteln vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen ist. Bei einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten Umwandlung einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder einer Betriebstätte in Entwicklungsländern in eine Kapitalgesellschaft entfällt die vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage in Höhe des Betrags oder Teilbetrags, der dem Verhältnis zwischen der Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft und seinem Anteil an der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte vor der Umwandlung entspricht. Eine Einbringung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 führt nicht zu einer vorzeitigen gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage. In den Fällen des Satzes 4 ist die Rücklage in entsprechender Anwendung des Satzes 1 vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bei der Kapitalgesellschaft einer der in Satz 2 Nr. 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Tatbestände verwirklicht wird, ohne daß die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 letzter Halbsatz von der Kapitalgesellschaft erfüllt werden. Entsprechendes gilt bei der Einbringung eines Betriebs oder einer Betriebstätte oder von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b.