EndlSiAnfV
Ausfertigungsdatum: 06.10.2020
Vollzitat:
“Endlagersicherheitsanforderungsverordnung vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2094)”
(+++ Textnachweis ab: 15.10.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung der V außer §§ 13 und 14 vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 15 Abs. 3, 16 Abs. 4, 19 Abs. 3 u.
21 Abs. 3 Satz 2 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.10.2020 I 2094 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Wahrung der Rechte des Bundestages erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 15.10.2020 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Bewertungszeitraum; Entwicklungen des Endlagersystems |
| § 4 | Sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle |
| § 5 | Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs als wesentlicher Barriere |
| § 6 | Integrität und Robustheit der technischen und geotechnischen Barrieren als wesentliche Barrieren |
| § 7 | Dosiswerte im Bewertungszeitraum |
| § 8 | Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen |
| § 9 | Erkundung des Endlagerstandortes |
| § 10 | Sicherheitskonzept |
| § 11 | Auslegung des Endlagers |
| § 12 | Optimierung des Endlagersystems |
| § 13 | Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde |
| § 14 | Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde |
| § 15 | Errichtung des Endlagers |
| § 16 | Probebetrieb des Endlagers |
| § 17 | Sicherheit während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung des Endlagers; Anlagenzustände |
| § 18 | Einlagerung von radioaktiven Abfällen |
| § 19 | Stilllegung des Endlagers |
| § 20 | Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung |
| § 21 | Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am selben Standort |
| Anlage | Berechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors |
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes anzuwenden.
Die Einordnung ist zu begründen.
sowohl der Masse als auch der Anzahl der Atome aller ursprünglich eingelagerten Radionuklide aus dem Bereich der wesentlichen Barrieren ausgetragen wird. In diesen Anteilen sind auch radioaktive Zerfallsprodukte der ursprünglich eingelagerten Radionuklide zu berücksichtigen.
Die Berechnung erfolgt nach der Anlage.
Die Dokumentation muss an mindestens zwei räumlich und organisatorisch voneinander getrennten Stellen möglichst langfristig verfügbar und lesbar gehalten werden.
zu berücksichtigen. Außerdem sind alle zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems mit den damit verbundenen geologischen, geophysikalischen und geochemischen Prozessen über den gesamten Bewertungszeitraum auf die Reaktivität der eingelagerten Spaltstoffe hin zu untersuchen und bei der Ermittlung der reaktivsten Anordnung zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung von reaktivitätsmindernden Einflussfaktoren ist in dem Maße zulässig, wie ihr Vorhandensein im jeweils unterstellten Zeitraum gewährleistet werden kann.
Die Ungewissheiten sowie ihre wechselseitigen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen sind durch Unsicherheits- und Sensitivitätsanalysen zu untersuchen.