EiMarktV
Ausfertigungsdatum: 20.12.1977
Vollzitat:
“Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 342) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46; |
| zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 30.10.2024 I Nr. 342 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.7.1986 +++)
Eine Kennzeichnung nach Satz 1 hat unverzüglich nach der Anlieferung in der Packstelle zu erfolgen. Eine Kennzeichnung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen, im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 jedoch nur vor der erstmaligen Kennzeichnung in der jeweiligen Packstelle.
Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; sofern Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.
Die Zollbehörde darf Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur annehmen, wenn die Bundesanstalt der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien die Vermarktungsnormen für Eier eingehalten werden, oder die betreffenden Partien aufgrund der Risikobewertung nicht kontrolliert werden müssen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.