EGGenTDurchfG
Ausfertigungsdatum: 22.06.2004
Vollzitat:
“EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2752 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 26.6.2004 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung
EGV 1946/2003 (CELEX Nr: 32003R1946)
EGV 178/2002 (CELEX Nr: 32002R0178)
EGV 1829/2003 (CELEX Nr: 32003R1829) +++)
Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 iVm Art. 5 Abs. 2 Satz 1 G v. 1.4.2008 I 499 iVm Bek. v. 27.5.2008 I 919 mWv 1.5.2008 u. d. Art. 2 Nr. 1 G v. 9.12.2010 I 1934 mWv 15.12.2010
gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht würden, zu kennzeichnen wären.
gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr gebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Für den Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist, gelten für die in der Anlage genannten Tierarten die dort geregelten Anforderungen.
Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, soweit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt werden können.
der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Für die Überwachung von anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten gentechnisch veränderten Organismen gelten die §§ 25, 26 und 28a des Gentechnikgesetzes entsprechend.
auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung gefährdet.
| lfd. Nr. | Tierart | Zeitraum |
|---|---|---|
| 1 | bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung | zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens |
| 2 | bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate |
| 3 | bei Schweinen | vier Monate |
| 4 | bei milchproduzierenden Tieren | drei Monate |
| 5 | bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war | zehn Wochen |
| 6 | bei Geflügel für die Eierzeugung | sechs Wochen. |