EG-EStRG
Ausfertigungsdatum: 21.12.1974
Vollzitat:
“Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3656; 1975 I S. 1778), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 8.12.2010 I 1864 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975 +++)
um den Unterschiedsbetrag. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in den betroffenen Arbeitsentgeltstufen allen Verheirateten und allen nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes den Verheirateten gleichstehenden Anspruchsberechtigten der höchste Unterschiedsbetrag in der Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im Interesse einer schnellen Auszahlung der Leistungen notwendig ist; es kann auch bestimmen, daß die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld erstmalig für den ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt, anzuwenden sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
| für das erste Kind | 10 Deutsche Mark, | |
| für das zweite Kind | 25 Deutsche Mark, | |
| für das dritte und vierte Kind je | 60 Deutsche Mark, | |
| für jedes weitere Kind | 70 Deutsche Mark. |
| für das zweite Kind | 25 Deutsche Mark, | |
| für das dritte und vierte Kind je | 60 Deutsche Mark, | |
| für jedes weitere Kind | 70 Deutsche Mark. |
Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt werden.