| 1 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen
- b)
-
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigen
- c)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentieren
- d)
-
Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern
- e)
-
Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungen
- f)
-
produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachten
- g)
-
Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen
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3 |
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- h)
-
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigen
- i)
-
Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln, Ergebnisse darstellen
- j)
-
Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagern
- k)
-
Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen
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2 |
| 2 |
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysieren
- b)
-
Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachten
- c)
-
technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
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4 |
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- d)
-
Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufsbezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten
- e)
-
Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden
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| 3 |
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
- b)
-
Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählen
- c)
-
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- d)
-
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen
- e)
-
Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigen
- f)
-
Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpolieren
- g)
-
Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säuregemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften beachten
- h)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen
- i)
-
Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren
- j)
-
Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- k)
-
Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren
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7 |
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| 4 |
Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatzmaterialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhaben
- b)
-
Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen
- c)
-
Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
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2 |
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| 5 |
Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellen
- b)
-
schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigen
- c)
-
Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigen
- d)
-
Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten
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8 |
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| |
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- e)
-
Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
- f)
-
Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentieren
- g)
-
Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen
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2 |
| 6 |
Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzen
- b)
-
Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießen
- c)
-
Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend bearbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsen
- d)
-
Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzen
- e)
-
Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und verschrauben
- f)
-
Halbzeuge und Werkstücke glühen und tempern
- g)
-
Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungsbedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachten
- h)
-
Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren
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24 |
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- i)
-
Innen- und Außengewinde schneiden
- j)
-
Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- k)
-
Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißen
- l)
-
Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen
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4 |
| 7 |
computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen
- b)
-
Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
- c)
-
2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren
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6 |
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- d)
-
3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumenkörper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfen
- e)
-
CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschaulichen
- f)
-
3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln
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| |
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- g)
-
computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellen
- h)
-
Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentieren
- i)
-
Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächenqualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfen
- j)
-
Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten
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6 |
| 8 |
Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Oberflächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen
- b)
-
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen
- c)
-
Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
- d)
-
Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
- e)
-
Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten
- f)
-
Oberflächen durch Bürsten verdichten
- g)
-
Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattieren
- h)
-
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
- i)
-
Oberflächenfehler und Oberflächenschäden feststellen und beheben
- j)
-
Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen
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8 |
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- k)
-
Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheitsvorschriften einhalten
- l)
-
galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten
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|
3 |
| 9 |
Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungszweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen
- b)
-
Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen
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8 |
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- c)
-
Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählen
- d)
-
Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen
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2 |
| 10 |
Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
-
Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen
|
4 |
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| |
- b)
-
Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informieren
- c)
-
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzen
- d)
-
Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen
- e)
-
Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beraten
- f)
-
Umarbeitungen durchführen
- g)
-
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
- h)
-
Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben
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3 |
| 11 |
Anfertigen von Werkzeugen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
-
Werkzeuge hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unterscheiden und unter ergonomischen Gesichtspunkten individuell anfertigen
- b)
-
Andrücker, Einreiber, Punzen, Korneisen und Anreißspitzen anfertigen
- c)
-
Kittstöcke und Spannkloben zurichten
- d)
-
Stichel richten, anschleifen und polieren
|
|
9 |
| 12 |
Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
-
Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählen
- b)
-
Edelsteine in Fantasieschliff und geometrisch geschliffener Form in Zargen justieren und fassen
- c)
-
Edelsteine in Facetten- und Cabochonform, insbesondere eckig und in Fantasieformen, durch Antreiben und Einreiben fassen
- d)
-
Edelsteine in Kasten-, Bogen- und Spiegelfassungen fassen
- e)
-
Edelsteine abgedeckt fassen
- f)
-
Millegriffes an Zargenfassungen aufbringen
- g)
-
Edelsteine in runder und eckiger Form in Chatonfassungen justieren und fassen
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22 |
| 13 |
Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) |
- a)
-
Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählen
- b)
-
Edelsteine in Vor- und Nachverschnitt fassen
- c)
-
gleich- und auslaufende Fadenfassungen einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn und Sechs-Korn fassen
- d)
-
Inkrustationen in verschiedenen Formen anfertigen
- e)
-
Pavé geordnet und ungeordnet mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn fassen
- f)
-
Edelsteine abgedeckt fassen
- g)
-
Millegriffes an Verschnittfassungen aufbringen
- h)
-
Modelle mit unterschiedlichen Fassungen für die Abformung zur Serienfertigung verschneiden
|
|
25 |
| 14 |
Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) |
- a)
-
Edelsteine in Halbzargen, insbesondere Navette und Carrée in Eckwinkeln, fassen
- b)
-
Karmoisierungen in unterschiedlichen Techniken fassen
- c)
-
Edelsteine auf einer Seite unterjustieren und durch unterschiedliche Techniken, insbesondere in Kanalfassungen, befestigen
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|
20 |
| 15 |
Nachbereiten von Schmuck (§ 5 Absatz 2 Nummer 15) |
- a)
-
Schmuck thermisch und chemisch abkitten und dabei Eigenschaften der Edelsteine beachten
- b)
-
Kittreste lösen und umweltgerecht entsorgen
- c)
-
Schmuck reinigen
- d)
-
Edelsteine auf Beschädigung und festen Sitz prüfen
|
|
2 |
| 16 |
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 16) |
- a)
-
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
-
Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilen
- d)
-
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten
- e)
-
systematische und zufällige Fehler erkennen und beheben
- f)
-
Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen
- g)
-
Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren
|
2 |
|
| |
|
- h)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- i)
-
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- j)
-
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
- k)
-
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- l)
-
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
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2 |
| 17 |
Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17) |
- a)
-
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
- b)
-
Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
|
2 |
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| |
|
- c)
-
Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen
- d)
-
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
- e)
-
Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
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|
2 |
| |
|
- f)
-
Präsentationskonzepte anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und umsetzen
- g)
-
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeiten
- h)
-
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
|
|
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