EBO
Ausfertigungsdatum: 08.05.1967
Vollzitat:
“Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1982 +++) (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. EBO Anhang EV +++)
Überschrift: V gilt auch in Berlin gem. V 930-1-2 v. 15.11.1984 I 1369
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Erster Abschnitt | |
| Allgemeines | |
| Geltungsbereich | § 1 |
| Allgemeine Anforderungen | § 2 |
| Ausnahmen, Genehmigungen | § 3 |
| Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken | § 3a |
| Zweiter Abschnitt | |
| Bahnanlagen | |
| Begriffserklärungen | § 4 |
| Spurweite | § 5 |
| Gleisbogen | § 6 |
| Gleisneigung | § 7 |
| Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke | § 8 |
| Regellichtraum | § 9 |
| Gleisabstand | § 10 |
| Bahnübergänge | § 11 |
| Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen | § 12 |
| Bahnsteige, Rampen | § 13 |
| Signale und Weichen | § 14 |
| Streckenblock, Zugbeeinflussung | § 15 |
| Fernmeldeanlagen | § 16 |
| Untersuchen und Überwachen der Bahnanlagen | § 17 |
| Dritter Abschnitt | |
| Fahrzeuge | |
| Einteilung, Begriffserklärungen | § 18 |
| Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit | § 19 |
| Radsatzabstand und Bogenlauf | § 20 |
| Räder und Radsätze | § 21 |
| Begrenzung der Fahrzeuge | § 22 |
| Bremsen | § 23 |
| Zug- und Stoßeinrichtungen | § 24 |
| Freie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden | § 25 |
| (weggefallen) | § 26 |
| (weggefallen) | § 27 |
| Ausrüstung und Anschriften | § 28 |
| (weggefallen) | §§ 29 bis 31 |
| Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge | § 32 |
| Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge | § 33 |
| Vierter Abschnitt | |
| Bahnbetrieb | |
| Begriff, Art und Länge der Züge | § 34 |
| Bremsen der Züge | § 35 |
| Zusammenstellen der Züge | § 36 |
| Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung | § 37 |
| Fahrordnung | § 38 |
| Zugfolge | § 39 |
| Fahrgeschwindigkeit | § 40 |
| (weggefallen) | § 41 |
| Rangieren, Hemmschuhe | § 42 |
| Sichern stillstehender Fahrzeuge | § 43 |
| (weggefallen) | § 44 |
| Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge | § 45 |
| (weggefallen) | § 46 |
| Fünfter Abschnitt | |
| Personal | |
| Betriebsbeamte | § 47 |
| Anforderungen an Betriebsbeamte | § 48 |
| (weggefallen) | §§ 49 bis 53 |
| Ausbildung, Prüfung | § 54 |
| Sechster Abschnitt | |
| Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen | |
| (weggefallen) | §§ 55 bis 61 |
| Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge | § 62 |
| Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen | § 63 |
| Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen | § 64 |
| Eisenbahnbedienstete | § 64a |
| Ordnungswidrigkeiten | § 64b |
| Siebter Abschnitt | |
| Schlußbestimmungen | |
| Übergangsregelung | § 65 |
| Inkrafttreten | § 66 |
| Anlagen | |
| 1 | Regellichtraum |
| 2 | Ermittlung der Grenzlinie |
| 3 | Ermittlung der Grenzlinie bei Oberleitung |
| 4 | Gleisabstand |
| 5 | – |
| 6 | Räder und Radsätze |
| 7 | Bezugslinie G1 |
| 8 | Bezugslinie G2 |
| 9 | Einschränkung der Fahrzeugmaße |
| 10 | Zug- und Stoßeinrichtungen |
| 11 | Freizuhaltende Räume an den Fahrzeugenden |
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(2) Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unterschieden. Die Entscheidung darüber, welche Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen
(3) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Vorschriften dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,
| die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen. | die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen. |
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(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen
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(1) Ausnahmen können zulassen
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
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(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
| 1.465 mm in Hauptgleisen, | 1.470 mm; |
| 1.470 mm in Nebengleisen; |
sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
| Bogenradien | Spurweite |
|---|---|
| m | mm |
| unter 175 bis 150 | 1.435 |
| unter 150 bis 125 | 1.440 |
| unter 125 bis 100 | 1.445 |
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(1) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als
| 300 m | 180 m |
betragen.
(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als
| 1:400. | 1:300. |
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(1) Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten
| 12,5v.T. | 40v.T. |
nicht überschreiten.
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(1) Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können, mindestens aber Fahrzeuge
| mit einer Radsatzlast von 18 t und einem Fahrzeuggewicht je Längeneinheit von 5,6t/m. | mit einer Radsatzlast von 16 t und einem Fahrzeuggewicht je Längeneinheit von 4,5 t/m. Ausnahmen von diesen Mindestwerten sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). |
(2) Der Oberbau muß beim Neubau und bei der Erneuerung zusammenhängender Gleisabschnitte so hergestellt werden, daß er Radsatzlasten von
| mindestens 20 t | möglichst 18 t |
aufnehmen kann.
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| (2) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge unzulässig. |
(3) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist durch Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an Bahnübergängen von
(6) Bahnübergänge sind durch
technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technische Sicherungen sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.
(7) Bahnübergänge dürfen gesichert werden
|
|
| (8) Bahnübergänge über Nebengleise dürfen wie Bahnübergänge über Nebenbahnen (Absatz 7) gesichert werden. |
(9) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert werden. Außerdem
| müssen | dürfen |
Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.
(10) Bahnübergänge von Privatwegen
ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen gesichert werden bei einer Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang von höchstens 140 km/h
|
|
Abschlüsse (z. B. Sperrbalken, Tore) sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlossen, mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten.
(13) Bahnübergänge haben
(15) Das Schließen der Schranken – ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) – ist auf den Straßenverkehr abzustimmen
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(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen
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| (3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten. |
(4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.
| Bei Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind Übergänge unzulässig. |
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(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sind
| bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h |
durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind
| bei einer Ausfahrtgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h |
durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung “Zughalt”. Eine andere Stellung ist zulässig
| sind. | sind, | |
| 3. für Einfahrsignale bei Zugleitbetrieb. | ||
(5) Blockstellen, Abzweigstellen, Überleitstellen und Gleisverschlingungen sind durch Hauptsignale
| zu sichern. | zu sichern, wenn dort mit mehr als 60 km/h – beim Befahren von Weichen gegen die Spitze mit mehr als 50 km/h – gefahren wird. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr.2). |
(8) Auf der freien Strecke liegende
| Weichen | Weichen, die mit mehr als 50 km/h gegen die Spitze befahren werden, |
und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Anschlußstellen können auch durch Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlußweichen, Flankenschutzeinrichtungen und Signalen Abhängigkeit besteht.
(9) Weichen, die
| mit mehr als 50 km/h |
gegen die Spitze befahren werden, müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, daß die Signale nur dann in Fahrtstellung gebracht werden können, wenn die Weichen für den Fahrweg richtig liegen und verschlossen sind (Signalabhängigkeit). Hierbei sind ferngestellte Weichen, die von Reisezügen gegen die Spitze befahren werden, gegen Umstellen unter dem Zug festzulegen oder einzeln zu sichern.
(10) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden, vorübergehend aufgehoben oder
| beeinträchtigt, | beeinträchtigt, oder werden nichtsignalabhängige Weichen, ausgenommen Rückfallweichen, von Reisezügen mit mehr als 40 km/h bis höchstens 50 km/h gegen die Spitze befahren, |
so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.
(11) Für
| Reisezüge | Reisezüge, die mit mehr als 50 km/h fahren, |
| sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. | |
| Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, muß in Bahnhöfen und auf Anschlußstellen durch Schutzweichen gewährleistet sein. |
(12) Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale
| zu verbinden. | zu verbinden, wenn im Bremswegabstand vor dem Hauptsignal mit mehr als 60 km/h gefahren wird. Ist hiernach kein Vorsignal erforderlich, so muß der Bremswegabstand durch eine Signaltafel gekennzeichnet werden. |
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(14) Das Hauptsignal “Langsamfahrt” ist durch das Vorsignal “Langsamfahrt erwarten”
| anzukündigen. | anzukündigen, wenn vom Vorsignal ab mit mehr als 60 km/h gefahren wird. |
Hiervon kann bei Ausfahrsignalen an Ausweichgleisen, auf denen keine Durchfahrten zugelassen sind, abgesehen werden.
(16) Weichen in Hauptgleisen müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie von den für die Zugfahrt gültigen Signalen nicht abhängig
| sind. | sind oder im allgemeinen nicht verschlossen gehalten werden. Bei ausreichender Beleuchtung sind Weichensignale nicht erforderlich. |
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| (1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. | |
| (2) Strecken | mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, |
| müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann. | |
Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen
müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Zugleitstrecken, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 vorliegen, sind mit technischen Einrichtungen auszurüsten, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zulässig. |
|
| (3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. | |
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| (1) Zugfolgestellen | |
| und Zuglaufmeldestellen | |
| sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten. | |
| Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
| (2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung, | |
| die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, |
|
| sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
| (3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist. | |
| (4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein | |
|
|
|
|
| (5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. | |
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(1) Bei stillstehenden Fahrzeugen, deren Radsatzabstände 1.500 mm nicht unterschreiten, sind Radsatzlasten
bis zu 18 t I bis zu 16 t
und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
bis zu 5,6 t/m I bis zu 4,5 t/m
zulässig. Höhere Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit sind zulässig, wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Bei Radsatzabständen unter 1.500 mm sind die zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke einzuschränken.
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(4) Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Fahrzeug zugrunde liegt. Stromabnehmer in Arbeitsstellung müssen
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(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
Zugfunkeinrichtungen, wenn
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(3) Durch Wasserdruck sind zu prüfen
Lokomotivdampfkessel
sonstige Dampfkessel
(5) Als Sachverständige sind zugelassen
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(3) Die Bremstafeln werden genehmigt
(4) Als größte Bremswege sind zulässig
1 000 m. I 700 m.
Für bestimmte Strecken können die in Absatz 3 genannten Behörden auch Bremswege zulassen, die über 1 000 m oder 700 m hinausgehen. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege.
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Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden
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| (2) | Bei Zugleitbetrieb wird der Zuglauf über Zuglaufmeldestellen geregelt. Für den Zuglauf ist der Zugleiter verantwortlich. |
(3) Züge dürfen auf Bahnen mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h nur im Abstand der Zugfolgestellen einander folgen; bei eingleisigem Betrieb darf das Gleis bis zur nächsten Ausweichstelle nicht durch einen Zug der Gegenrichtung beansprucht sein. Hiervon darf abgewichen werden bei Störungen oder Gleissperrungen,
| ferner beim Fahren im Sichtabstand und bei Zugleitbetrieb, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen oder durch technische Einrichtungen gewährleistet ist. |
(4) Die Ein-, Aus- oder Durchfahrt eines Zuges darf nur zugelassen werden, wenn sein Fahrweg frei ist. Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann oder wenn der Einfahrweg in einem Stumpfgleis oder besetzten Gleis endet, muß die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen oder technische Einrichtungen gewährleistet sein.
| Bei Zugleitbetrieb darf dem Zugführer die Fahrwegprüfung für den nächsten Zug – ohne Meldung an den Zugleiter – übertragen werden. |
(10) Regelfahrzeuge, die nicht in Zügen befördert werden, und Nebenfahrzeuge dürfen nur mit Wissen der benachbarten Zugmeldestellen,
| bei Zugleitbetrieb mit Zustimmung des Zugleiters, |
auf die freie Strecke gelassen werden. Ihre Annäherung ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen.
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(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
und von den Vorschriften der folgenden Absätze.
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
für Reisezüge mit durchgehender Bremse
| 250 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder 160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; |
100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden Vorschriften eingehalten sind, sonst 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; |
für Güterzüge mit durchgehender Bremse
| 120 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; |
80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; |
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, wenn
(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren,
| über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3) höchstens 20 km/h. |
(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen
Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm.
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(2) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über das Einfahrsignal hinaus ist in der Regel verboten. Läßt es sich im Einzelfall nicht vermeiden, so ist dazu die schriftliche Erlaubnis des Fahrdienstleiters oder Zugleiters einzuholen.
| Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignale ist das Rangieren über die Einfahrweiche oder die Trapeztafel hinaus gestattet, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist. |
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(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als
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(3) Die Betriebsbeamten müssen
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(2) Am gleichen Tag treten außer Kraft
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Bild 1
Regellichtraum
in der Geraden und in Bogen
bei Radien von 250 m und mehr

| Die Maße beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienen- oberkanten (SO) in Sollage; die Mittellinie steht senkrecht auf der Verbindungslinie. |
Unterer Teil der Grenzlinie siehe Bild 2 |
Zu Bild 1
Bereich A:
Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
Bereich B:
Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
_____________________________
Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:
| große Grenzlinie |
kleine Grenzlinie |
|||||
| Radius (r) | 250 | m | ₒₒ | |||
| Überhöhung (u) | 160 | mm | 50 | mm | ||
| Überhöhungsfehlbetrag (uf) | 150 | mm | 50 | mm | ||
| Spurbreite (l) | 1470 | mm | 1445 | mm | ||
| Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (ra) | 2000 | m | 2000 | m | ||
| Hebungsreserve | 50 | mm | 50 | mm | ||
| Schienenabnutzung | 10 | mm | 10 | mm | ||
| Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich: | ||||||
| Arbeitshöhe der Stromabnehmer | 5600 | mm | 5600 | mm | ||
| Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom) | 150 | mm | 150 | mm | ||
Zu Bild 1
Tabelle 1
Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr
| Stromart | Nenn- spannung |
Mindest- höhe |
Halbe Mindestbreite b im Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SO |
Abschrägung der Ecken |
||||
| a | ≤ 5300 | über 5300 bis 5500 |
über 5500 bis 5900 |
über 5900 bis 6500 |
c | d | ||
| kV | mm | |||||||
| Wechsel- | 15 | 5200 | 1430 | 1440 | 1470 | 1510 | 300 | 400 |
| strom | 25 | 5340 | 1500 | 1510 | 1540 | 1580 | 335 | 447 |
| Gleich- | bis 1,5 | 5000 | 1315 | 1325 | 1355 | 1395 | 250 | 350 |
| strom | 3 | 5030 | 1330 | 1340 | 1370 | 1410 | 250 | 350 |
Tabelle 2
Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m
| Bogenradius | Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße |
||
| des Regellichtraums |
des Regellichtraums |
||
| an der Bogen- innenseite |
an der Bogen- außenseite |
bei Oberleitung |
|
| m | mm | ||
| 250 | 0 | 0 | 0 |
| 225 | 25 | 30 | 10 |
| 200 | 50 | 65 | 20 |
| 190 | 65 | 80 | 25 |
| 180 | 80 | 100 | 30 |
| 150 | 135 | 170 | 50 |
| 120 | 335 | 365 | 80 |
| 100 | 530 | 570 | 110 |
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
| Maße in Millimeter |
bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen
bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten
a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind.
a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind.
b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen.
b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1)
b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle.
z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen.
Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung).
Bereich C:
Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).
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1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:
1.1 Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen.
1.2 Überschreitungen der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung).
1.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50 mm übersteigt.
1.4 Zufallsbedingte Verschiebungen aus
Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.
2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:
2.1 Ausladung (zu 1.2)
2.1.1. bei Radien von 250 m und mehr
| Radius m |
Ausladung mm |
|
| Spurweite | Spurweite | |
| ≤ 1445 mm | ≤ 1470 mm | |
| 250 | 20 | 33 |
| 300 | 18 | 30 |
| 400 | 14 | 27 |
| 500 | 13 | 25 |
| 600 | 11 | 24 |
| 800 | 10 | 22 |
| 1000 | 9 | 21 |
| 2000 | 7 | 20 |
| 3000 | 6 | 19 |
| ₒₒ | 5 | 18 |
| Radius m |
Ausladung mm |
|
| Bogeninnenseite | Bogenaußenseite | |
| 225 | 55 | 60 |
| 200 | 85 | 95 |
| 190 | 95 | 110 |
| 180 | 110 | 130 |
| 170 | 130 | 145 |
| 150 | 165 | 195 |
| 120 | 365 | 395 |
| 100 | 560 | 600 |
Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden.
Zu 2.1.1 und 2.1.2:
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
2.2 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)
| Höhe der Bezugslinie |
Verschiebung *) bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag mm |
|||||
| 50 | 75 | 100 | 130 | 150 | 160 | |
| mm | mm | |||||
| 4680 | 0 | 28 | 56 | 90 | 112 | 123 |
| 3835 | 0 | 23 | 45 | 72 | 89 | 98 |
| 3530 | 0 | 21 | 41 | 65 | 81 | 89 |
| 1170 | 0 | 5 | 9 | 15 | 18 | 20 |
| ≤ 400 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
2.3 Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)
| Verschiebung | ||||||
| Höhe der Bezugslinie |
bei nicht festgelegtem Gleis |
bei festgelegtem Gleis |
bei festgelegtem Gleis und einem Überhöhungs- oder Querhöhenfehler ≤ 5 mm |
|||
| a | b | a | b | a | b | |
| mm | mm | |||||
| 4680 | 110 | 140 | 106 | 137 | 78 | 116 |
| 3835 | 91 | 114 | 85 | 110 | 62 | 93 |
| 3530 | 84 | 104 | 78 | 100 | 57 | 84 |
| 1170 | 37 | 40 | 21 | 25 | 14 | 19 |
| ≤ 400 | 30 | 31 | 6 | 6 | 2 | 3 |
a: Auf der Bogeninnenseite
b: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis
3 Die Höhenmaße der Grenzlinie sind — ausgenommen im Bereich ≤ 125 mm — aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und
3.1 im Bereich ≥ 3530 mm zu vergrößern um
3.2 im Bereich ≤ 1170 mm zu vermindern um
Zu 3.1 und 3.2:
Der Einfluß des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:
| 50 000 ra |
[mm] |
| ra = Ausrundungsradius in m | |
4 Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich ≤ 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2.
5 Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie bei Oberleitung sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:
1.1 Halbes Breitenmaß des Stromabnehmers,
1.2 Schwingung des Stromabnehmers,
1.3 Auslenkung des Stromabnehmers im Gleisbogen,
1.4 Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises (Ausladung),
1.5 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in 1.2 enthaltenen Anteil von 66 mm überschreitet,
1.6 Zufallsbedingte Verschiebungen aus Gleislageunregelmäßigkeiten; hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigen werden.
1.7 Mindestabstand von der Oberleitung
| Nennspannung kV |
Abstand *) mm |
||
| Wechselstrom | 15 | 150 | (100) |
| Wechselstrom | 25 | 220 | (150) |
| Gleichstrom | 1,5 | 35 | (25) |
| Gleichstrom | 3 | 50 | (35) |
2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.6 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:
2.1 Schwingung und Auslenkung (zu 1.2 und 1.3)
| Arbeitshöhe des Stromabnehmers mm |
Verschiebung *) mm |
| 6500 | 170 |
| 5000 | 110 |
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
2.2 Ausladung bei Radien von 100 m und mehr (zu 1.4)
| Radius m |
Ausladung mm |
|
| Spurweite | Spurweite | |
| ≤ 1445 mm | ≤ 1470 mm | |
| 100 | 43 | |
| 120 | 39 | |
| 150 | 34 | |
| 200 | 30 | |
| 250 | 15 | 28 |
| 300 | 13 | 26 |
| 400 | 11 | 24 |
| 500 | 10 | 23 |
| 600 | 9 | 22 |
| 800 | 8 | 21 |
| 1000 | 8 | 20 |
| 2000 | 6 | 19 |
| 3000 | 6 | 18 |
| ₒₒ | 5 | 18 |
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
2.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.5)
| Arbeitshöhe des Stromabnehmers |
Verschiebung *) bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag mm |
||||
| 66 | 100 | 130 | 150 | 160 | |
| mm | mm | ||||
| 6500 | 0 | 31 | 58 | 76 | 85 |
| 5000 | 0 | 23 | 44 | 57 | 64 |
2.4 Zufallsbedingte Verschiebungen (zu 1.6)
| Arbeitshöhe des Stromabnehmers |
Verschiebung | ||
| bei nicht festgelegtem Gleis |
bei festgelegtem Gleis |
bei festgelegtem Gleis und einem Überhöhungs- oder Querhöhenfehler ≤ 5 mm |
|
| mm | mm | ||
| 6500 | 99 | 95 | 32 |
| 6000 | 92 | 87 | 29 |
| 5500 | 85 | 80 | 27 |
| 5000 | 79 | 73 | 25 |
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
3 Mindestfahrdrahthöhe über Schienenoberkante
| Nennspannung kV |
Höhe mm |
|
| Wechselstrom | 15 | 4950 |
| Wechselstrom | 25 | 5020 |
| Gleichstrom | 1,5 | 4850 |
| Gleichstrom | 3 | 4865 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
1 Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen.
2.1 Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden:
| Radius | Mindestgleisabstand bei einer Geschwindigkeit von km/h |
|||||||||||||||||||
| 160 | 140 | 120 | 100 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 | |||||||||||
| m | m | |||||||||||||||||||
| 2100 | 3,50 | 3,50 | 3,50 | 3,50 | 3,50 | 3,50 | 3,50 | 3,50 | 3,50 | 3,50 | ||||||||||
| 1600 | 3,54 | 3,50 | ▼ | |||||||||||||||||
| 1300 | 3,58 | 3,53 | 3,50 | |||||||||||||||||
| 1100 | 3,61 | 3,56 | 3,51 | |||||||||||||||||
| 950 | 3,59 | 3,53 | ▼ | |||||||||||||||||
| 850 | 3,61 | 3,55 | 3,50 | |||||||||||||||||
| 700 | 3,59 | 3,53 | ▼ | |||||||||||||||||
| 600 | 3,62 | 3,55 | 3,50 | |||||||||||||||||
| 500 | 3,59 | 3,52 | ▼ | |||||||||||||||||
| 450 | 3,61 | 3,54 | 3,50 | ▼ | ||||||||||||||||
| 400 | 3,55 | 3,52 | 3,50 | ▼ | ||||||||||||||||
| 300 | 3,61 | 3,56 | 3,52 | 3,50 | ▼ | |||||||||||||||
| 250 | 3,60 | 3,55 | 3,51 | 3,50 | ▼ | |||||||||||||||
| 225 | 3,63 | 3,58 | 3,56 | 3,50 | ||||||||||||||||
| 200 | 3,71 | 3,66 | 3,62 | 3,62 | ||||||||||||||||
| 180 | 3,80 | 3,74 | 3,69 | 3,68 | ||||||||||||||||
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
2.2 Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (ua) als das innere Gleis (ui), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um
| 3,53 1,50 |
· ( ua – ui ) [mm] |
3 Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden:
| Radius m |
Vergrößerung mm |
| 250 | 0 |
| 225 | 55 |
| 200 | 120 |
| 180 | 180 |
| 170 | 215 |
| 150 | 305 |
| 120 | 700 |
| 100 | 1100 |
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Maße in Millimetern |
![]() |
|
| Farbfolge GELB-ROT | |
![]() |
|
| Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1 |

Siehe auch Erläuterungen zu den Bildern 1 und 2

Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Bezeichnung | Meßkreisdurchmesser der Räder |
Mindestmaß | Höchstmaß | ||
| Spurmaß (SR) | > 840 | 1 4101) | 1 426 | ||
| – – – – – – – – – – – – | – – – – – – – – – – | – – – – – – – – – – | |||
| 840 bis 330 | 1 4151) | 1 426 | |||
| Abstand der inneren | > 840 | 1 3572) | 1 3632) | ||
| Stirnfläche (AR) | 840 bis 330 | 1 3592) | 1 3632) | ||
| Radreifen-/Radkranzbreite (BR) | ≥ 330 | 1303) | 1334) | 150 | 1404) |
| Spurkranzdicke (Sd) | > 840 | 20 | 224) | 33 | |
| 840 bis 330 | 27,5 | 33 | |||
| Spurkranzhöhe (Sh) | > 760 | 26 | 36 | ||
| 760 bis 330 | 32 | 38 | |||
| Dicke des Radreifens in Meßkreisebene (Rd) |
≥ 330 | 25 | 355) | – | |
| Spurkranzflankenmaß (qR) | ≥ 330 | 6,56) | – | ||
![]() |
![]() |
![]() |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Maße in Millimetern |
Bezugslinie G 1
für Fahrzeuge, die auch im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden
Bild 1

| Unterer Teil der Bezugslinie siehe Bilder 2 und 3 |


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Maße in Millimetern |
Bezugslinie G 2
für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden
Bild 1

| * Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kann | Unterer Teil der Bezugslinie Siehe Bilder 2 und 3 |
Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge

Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien (Anlage 7 und 8) einzuschränken um die Einflüsse aus:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Maße in Millimetern |

