VermBDV
Ausfertigungsdatum: 20.12.1994
Vollzitat:
“Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 12.7.2017 I 2360 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 10 Nr. 1 V v. 12.7.2017 I 2360 mWv 20.7.2017
hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen unverzüglich mitzuteilen:
Das neue Kreditinstitut oder Unternehmen hat die Angaben aufzuzeichnen.
das Ende der für die vermögenswirksamen Leistungen geltenden Sperrfrist unverzüglich mitzuteilen. Wenn über die verbrieften oder nichtverbrieften Vermögensbeteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist verfügt worden ist, hat dies der Arbeitgeber oder das Unternehmen dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
können auch vom Arbeitgeber verwahrt werden. Der Arbeitgeber hat die Verwahrung sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 hat der Arbeitgeber die Verwahrung, den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen, das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, und das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. Im Falle der Nummer 3 hat das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen.
Die Vertragsnummer darf keine Sonderzeichen enthalten.
Maßgebend sind die bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Veräußerung vorangeht, angelegten Beträge.
so hat die Zentralstelle die Auszahlung der aufgezeichneten Arbeitnehmer-Sparzulagen zu sperren. Die Zentralstelle hat die Anzeigen um ihre Aufzeichnungen zu ergänzen und zur Auswertung dem Finanzamt zu übermitteln, das nach Kenntnis der Zentralstelle zuletzt eine Arbeitnehmer-Sparzulage für den Arbeitnehmer festgesetzt hat.