StaRUG
Ausfertigungsdatum: 22.12.2020
Vollzitat:
“Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/1023 (CELEX Nr: 32019L1023)
vgl. Art. 38 G v. 12.7.2024 I Nr. 234 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2020 I 3256 vom Bundestag. Es ist gem. Art. 25 Abs. 1 dieses G am 1.1.2021 in Kraft getreten. Die §§ 84 bis 88 treten gem. Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 dieses G am 17.7.2022 in Kraft.
| § 1 | Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern |
| § 2 | Gestaltbare Rechtsverhältnisse |
| § 3 | Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen; Forderungen aus gegenseitigen Verträgen |
| § 4 | Ausgenommene Rechtsverhältnisse |
| § 5 | Gliederung des Restrukturierungsplans |
| § 6 | Darstellender Teil |
| § 7 | Gestaltender Teil |
| § 8 | Auswahl der Planbetroffenen |
| § 9 | Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen |
| § 10 | Gleichbehandlung von Planbetroffenen |
| § 11 | Haftung des Schuldners |
| § 12 | Neue Finanzierung |
| § 13 | Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse |
| § 14 | Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan |
| § 15 | Weitere beizufügende Erklärungen |
| § 16 | Checkliste für Restrukturierungspläne |
| § 17 | Planangebot |
| § 18 | Auslegung des Planangebots |
| § 19 | Annahmefrist |
| § 20 | Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen |
| § 21 | Erörterung des Restrukturierungsplans |
| § 22 | Dokumentation der Abstimmung |
| § 23 | Gerichtliches Planabstimmungsverfahren |
| § 24 | Stimmrecht |
| § 25 | Erforderliche Mehrheiten |
| § 26 | Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung |
| § 27 | Absolute Priorität |
| § 28 | Durchbrechung der absoluten Priorität |
| § 29 | Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens |
| § 30 | Restrukturierungsfähigkeit |
| § 31 | Anzeige des Restrukturierungsvorhabens |
| § 32 | Pflichten des Schuldners |
| § 33 | Aufhebung der Restrukturierungssache |
| § 34 | Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung |
| § 35 | Örtliche Zuständigkeit |
| § 36 | Einheitliche Zuständigkeit |
| § 37 | Gruppen-Gerichtsstand |
| § 38 | Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung |
| § 39 | Verfahrensgrundsätze |
| § 40 | Rechtsmittel |
| § 41 | Zustellungen |
| § 42 | Anzeige von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Strafvorschrift |
| § 43 | Pflichten und Haftung der Organe |
| § 44 | Verbot von Lösungsklauseln |
| § 45 | Erörterungs- und Abstimmungstermin |
| § 46 | Vorprüfungstermin |
| § 47 | Antrag |
| § 48 | Verfahren |
| § 49 | Stabilisierungsanordnung |
| § 50 | Antrag |
| § 51 | Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung |
| § 52 | Folgeanordnung, Neuanordnung |
| § 53 | Anordnungsdauer |
| § 54 | Folgen der Verwertungssperre |
| § 55 | Vertragsrechtliche Wirkungen |
| § 56 | Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting |
| § 57 | Haftung der Organe |
| § 58 | Insolvenzantrag |
| § 59 | Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung |
| § 60 | Antrag |
| § 61 | Anhörung |
| § 62 | Bedingter Restrukturierungsplan |
| § 63 | Versagung der Bestätigung |
| § 64 | Minderheitenschutz |
| § 65 | Bekanntgabe der Entscheidung |
| § 66 | Sofortige Beschwerde |
| § 67 | Wirkungen des Restrukturierungsplans |
| § 68 | Sonstige Wirkungen des Restrukturierungsplans |
| § 69 | Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderungen |
| § 70 | Streitige Forderungen und Ausfallforderungen |
| § 71 | Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan |
| § 72 | Planüberwachung |
| § 73 | Bestellung von Amts wegen |
| § 74 | Bestellung |
| § 75 | Rechtsstellung |
| § 76 | Aufgaben |
| § 77 | Antrag |
| § 78 | Bestellung und Rechtsstellung |
| § 79 | Aufgaben |
| § 80 | Vergütungsanspruch |
| § 81 | Regelvergütung |
| § 82 | Festsetzung der Vergütung |
| § 83 | Vergütung in besonderen Fällen |
| § 84 | Antrag und erste Entscheidung |
| § 85 | Besondere Bestimmungen |
| § 86 | Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung |
| § 87 | Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung |
| § 88 | Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung |
| § 89 | Rechtshandlungen, die während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache vorgenommen werden |
| § 90 | Planfolgen und Planvollzug |
| § 91 | Berechnung von Fristen |
| § 92 | Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz |
| § 93 | Gläubigerbeirat |
| § 94 | Antrag |
| § 95 | Bestellung |
| § 96 | Sanierungsmoderation |
| § 97 | Bestätigung eines Sanierungsvergleichs |
| § 98 | Vergütung |
| § 99 | Abberufung |
| § 100 | Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen |
| § 101 | Informationen zu Frühwarnsystemen |
| § 102 | Hinweis- und Warnpflichten |
| Anlage | Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan |
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, bilden die davon betroffenen Gläubiger eigenständige Gruppen.
Der Schuldner hat bei der Anzeige zudem anzugeben, ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen, insbesondere, weil deren Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch einen Restrukturierungsplan gestaltet oder die Durchsetzung dieser Forderungen durch eine Stabilisierungsanordnung vorübergehend gesperrt werden sollen. Anzugeben ist auch, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Widerstand einer nach Maßgabe des § 9 zu bildenden Gruppe durchgesetzt werden kann. Des Weiteren sind frühere Restrukturierungssachen unter Angabe des befassten Gerichts und Aktenzeichens anzugeben.
Satz 1 Nummer 4 ist nicht anwendbar, wenn der Anlass für die frühere Restrukturierungssache infolge einer nachhaltigen Sanierung bewältigt wurde. Sind seit dem Ende des Anordnungszeitraums oder der Entscheidung über den Antrag auf Planbestätigung in der früheren Restrukturierungssache weniger als drei Jahre vergangen, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine nachhaltige Sanierung nicht erfolgt ist. Der Inanspruchnahme von Instrumenten des Restrukturierungsrahmens steht ein in Eigenverwaltung geführtes Insolvenzverfahren gleich.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Errichtung gemeinsamer Abteilungen eines Amtsgerichts für Restrukturierungssachen oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken für Restrukturierungssachen über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Sie berühren ohne Weiteres auch nicht die Wirksamkeit des Vertrags.
§ 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage.
Schlüssig ist die Planung, wenn nicht offensichtlich ist, dass sich das Restrukturierungsziel nicht auf Grundlage der in Aussicht genommenen Maßnahmen erreichen lässt. Weist die Restrukturierungsplanung behebbare Mängel auf, erlässt das Gericht die Anordnung für einen Zeitraum von höchstens 20 Tagen und gibt dem Schuldner auf, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums zu beheben.
erfolgt die Stabilisierungsanordnung nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten. Dies gilt auch, wenn zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags die in § 49 Absatz 1 genannten Vollstreckungs- oder Verwertungssperren oder vorläufige Sicherungsanordnungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder 5 der Insolvenzordnung angeordnet wurden, sofern nicht der Anlass dieser Anordnungen durch eine nachhaltige Sanierung des Schuldners bewältigt wurde.
In diesem Fall verlängert sich die Anordnungshöchstdauer um einen Monat und die Anordnung richtet sich ausschließlich gegen Planbetroffene.
Das Gericht kann im Einzelfall von einer Bestellung absehen, wenn die Bestellung zur Wahrung der Rechte der Beteiligten nicht erforderlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kommt auch eine Vergütung nach anderen Grundsätzen, insbesondere eine Bemessung auf Grundlage des Wertes der in den Restrukturierungsplan einbezogenen Forderungen gegen den Schuldner oder des Unternehmensvermögens in Betracht.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht in einem Beschluss seine internationale Zuständigkeit und die Art des Verfahrens fest. Artikel 102c § 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ist entsprechend anzuwenden.
Dem Antrag sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis des Vermögens sowie die Erklärung des Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig zu sein. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, hat sich die Erklärung auch darauf zu erstrecken, dass keine Überschuldung vorliegt.