PsychPbG
Ausfertigungsdatum: 21.12.2015
Vollzitat:
“Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529)”
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 8 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 29/2012 (CELEX Nr: 32012L0029) +++)
Das G wurde als Artikel 4 des G v. 21.12.2015 I 2525 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 2 dieses G am 1.1.2017 in Kraft getreten.
Der psychosoziale Prozessbegleiter muss praktische Berufserfahrung in einem der unter Satz 1 Nummer 1 genannten Bereiche haben.
Mit der Vergütung nach Satz 1 sind auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und Auslagen sowie Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.