PostAZV
Ausfertigungsdatum: 09.12.2003
Vollzitat:
“Post-Arbeitszeitverordnung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 276) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.8.2024 I Nr. 276 |
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(3) Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag auf für sie geeignete Arbeitsposten mit Tagesarbeit umzusetzen, wenn
sofern zwingende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
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(2) Für Beamtinnen und Beamte, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeit verrichten, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
Die organisatorischen Einzelheiten regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.
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(1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. Auf einem Lebensarbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben angespart werden:
Arbeitszeit nach Satz 2 Nummer 2 kann dem Lebensarbeitszeitkonto nur bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden.
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