PflSchSachkV 2013
Ausfertigungsdatum: 27.06.2013
Vollzitat:
“Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 376 V v. 31.8.2015 I 1474 |
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(+++ Textnachweis ab: 6.7.2013 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 27.6.2013 I 1953 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Gesundheit, für Wirtschaft und Technologie sowie mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 9 dieser V am 6.7.2013 in Kraft getreten.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Kennzeichen der zuständigen Behörden sowie Änderungen im Bundesanzeiger bekannt.
des Pflanzenschutzgesetzes besitzt.
Ein Antrag nach Satz 1 kann auch für mehrere Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen gestellt werden. Bei den in Satz 1 Nummer 1 genannten Inhalten ist auch auf aktuelle Erkenntnisse zu diesen Inhalten einschließlich aktueller Erkenntnisse zu Methoden des integrierten Pflanzenschutzes, zur Zulassungssituation bei Pflanzenschutzmitteln, zur Entwicklung der Gerätetechnik und zu Änderungen relevanter Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes, des Lebensmittelrechtes, des Futtermittelrechtes sowie des Umweltrechtes, insbesondere des Chemikalienrechtes und des Wasserrechtes einzugehen. Dabei können Schwerpunkte zu den unterschiedlichen Anwendungsbereichen von Pflanzenschutzmitteln gebildet werden. Die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme kann auch durch Personen gestaltet werden, die jeweils über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem der in Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 genannten Inhalte verfügen, wenn sichergestellt ist, dass alle Inhalte entsprechend abgedeckt sind.
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
| Herr/Frau . . . . . . . . . . | |
| geboren am . . . . . . . . . . | in . . . . . . . . . . |
| hat am . . . . . . . . . . | |
| die Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit | |
| im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes | |
| im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes | |
| mit folgenden Ergebnissen bestanden: | |
| Prüfungsergebnis | Note | |
| Fachtheoretischer Teil | ||
| Schriftliche Prüfung | . . . . . . . | |
| Mündliche Prüfung | . . . . . . . | |
| Fachpraktischer Teil | . . . . . . | |
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Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
| Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
|
(Siegel der zuständigen Stelle) |
| Hiermit wird bestätigt, dass | |
| Herr/Frau* . . . . . . . . . .* (Name des Sachkundigen) |
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| geboren am: . . . . . . . . . . (Geburtstag) | |
| am . . . . . . . . . . an der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Maßnahme), | |
| anerkannt durch . . . . . . . . . . (Bezeichnung der anerkennenden Behörde) | |
| zur Sachkunde nach § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes teilgenommen hat. | |
| . . . . . . . . . . . . . (Ausstellungsort) |
|
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name desjenigen, der für die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verantwortlich ist) |
|
| . . . . . . . . . . (Datum) |
||
| . . . . . . . . . . (Unterschrift) |