EZulV
Ausfertigungsdatum: 26.04.1976
Vollzitat:
“Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497; |
| zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.9.1980 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Ausschluss einer Erschwerniszulage |
| § 2a | Teilzeitbeschäftigung |
| § 3 | Allgemeine Voraussetzungen |
| § 4 | Höhe und Berechnung der Zulage |
| § 4a | Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
| § 5 | Ausschluss der Zulage |
| § 6 | (weggefallen) |
| § 7 | Allgemeine Voraussetzungen |
| § 8 | Höhe der Zulage |
| § 9 | Berechnung der Zulage |
| § 10 | Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition |
| § 11 | Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler |
| § 12 | Allgemeine Voraussetzungen |
| § 13 | Höhe der Zulage |
| § 14 | Berechnung der Zulage |
| § 15 | Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes |
| § 16 | Zulage für Klimaerprobung |
| § 16a | Zulage für Unterdruckkammerdienst |
| § 16b | Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr |
| § 16c | Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg |
| § 17 | Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen |
| § 17a | Allgemeine Voraussetzungen |
| § 17b | Höhe der Zulage |
| § 17c | Ausschluss der Zulage |
| § 17d | Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
| § 18 | Entstehen des Anspruchs |
| § 19 | Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit |
| § 20 | (weggefallen) |
| § 21 | Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 21a | Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten |
| § 22 | Zulage für besondere Einsätze |
| § 22a | Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal |
| § 23 | Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen |
| § 23a | Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts |
| § 23b | (weggefallen) |
| § 23c | (weggefallen) |
| § 23d | Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe |
| § 23e | Zulage für Minentaucher |
| § 23f | Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes |
| § 23g | Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst |
| § 23h | Zulage für Fallschirmspringer |
| § 23i | Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst |
| § 23j | Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
| § 23k | Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen |
| § 23l | Zulage für Bergführer |
| § 23m | Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr |
| § 23n | Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
| § 23o | Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr |
| § 23p | Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr |
| § 23q | Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung |
| § 23r | Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien |
| § 24 | Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen |
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
|
18,01 Euro, | |
|
21,86 Euro, | |
|
27,16 Euro, | |
|
34,99 Euro. | |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.
| von mehr als 20 Metern | 2,14 Euro, |
| von mehr als 50 Metern | 3,58 Euro, |
| von mehr als 100 Metern | 5,73 Euro, |
| von mehr als 200 Metern | 9,31 Euro, |
| von mehr als 300 Metern | 12,88 Euro. |
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
| von mehr als 50 Metern | um 0,71 Euro, |
| von mehr als 100 Metern | um 1,43 Euro, |
| von mehr als 200 Metern | um 2,14 Euro, |
| von mehr als 300 Metern | um 2,87 Euro. |
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.
| 1. | Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen | |
| 1,43 Euro, | ||
| 2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen | |
| 2,14 Euro, | ||
| 3. | Errichten oder Abbrechen | |
| 2,87 Euro. | ||
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.
| einer innereuropäischen Rückführung | 70 Euro, |
| einer außereuropäischen Rückführung | 100 Euro. |
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
| Nummer | Verwendung | Betrag (in Euro pro Monat) |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500 |
| 2 | im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469 |
| 3 | im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | |
| 4 | im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando | |
| 5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist | 375 |
| 6 | in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) | 325 |
| 7 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | |
| 8 | als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind | 250 |
| 9 | in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit | |
| 10 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft | |
| 11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe | |
| 12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse | |
| 13 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker | 188. |
Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
| 1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
| 2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
| 3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
| 4. | Flugschüler | 96 Euro. |
Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
| der Marine oder anderer Streitkräfte | 32,10 Euro, |
| sonstiger Eigner | 21,40 Euro. |
| Minentaucheinsätzen angeordnet ist |
392 Euro monatlich, |
| im Übrigen | 270 Euro monatlich. |
| 1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 564 Euro monatlich, |
| 2. | sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, | 432 Euro monatlich, |
| 3. | Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres | 372 Euro monatlich, |
| 4. | sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter | 294 Euro monatlich, |
| 5. | Lufttransportbegleiter | 180 Euro monatlich, |
| 6. | Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe | 168 Euro monatlich, |
| 7. | Angehörige der Sondergruppe | 138 Euro monatlich. |
Werden im Falle der Satz 1 Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. § 19 ist nicht anzuwenden.
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 |
um 144 Euro, |
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 |
um 108 Euro, |
| der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 |
um 96 Euro. |
| 1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 396 Euro monatlich, |
| 2. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen | 270 Euro monatlich. |
verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.
| a) | des Absatzes 1 Nr. 1 | 214,75 Euro monatlich, |
| b) | des Absatzes 1 Nr. 2 | 143,16 Euro monatlich. |
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.
gewährt. Sie wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.
Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.
| Belastungswert (Gruppe) |
Personal nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 |
Personal nach Absatz 4 Nummer 3 |
|---|---|---|
| mehr als 1 000 (Gruppe I) |
114,53 Euro | 42,95 Euro |
| mehr als 2 000 (Gruppe II) |
143,16 Euro | 57,26 Euro |
| mehr als 4 500 (Gruppe III) |
171,79 Euro | 71,58 Euro |
| mehr als 7 000 (Gruppe IV) |
200,42 Euro | 85,90 Euro |
eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 150 Euro monatlich.
| des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 1 125 Euro, |
| wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist |
800 Euro, |
| im Übrigen | 550 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 4 | 800 Euro. |
| des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a |
500 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b |
300 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 2 | 250 Euro. |
Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.