EPSPV
Ausfertigungsdatum: 05.10.2020
Vollzitat:
“Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2077, 2086)”
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2020 +++)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 5.10.2020 I 2077 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 1.12.2020 in Kraft.
Ein nicht stimmberechtigter Schriftführer unterstützt den Leiter der Prüfungskommission bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung. Hat ein Prüfling in einem oder mehreren Fächern oder Fachgebieten die notwendigen Kenntnisse nachgewiesen, kann das Eisenbahn-Bundesamt von einer Berufung der Fachprüfer für diese Fächer oder Fachgebiete absehen.
Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragt haben, werden zusätzlich in dem Fach Analytische Nachweise der Sicherheit geprüft.
| 1. | Fächer |
| 1.1 | Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht, |
| 1.2 | Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik, |
| 1.3 | Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird, |
| 1.4 | Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen). |
| 2. | Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau |
| Prüfungsdauer in Minuten | |
| Fach | Erstmalige Anerkennung | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet |
Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Teilgebiet im Fachgebiet |
Erweiterung der Anerkennung innerhalb desselben Teilgebietes |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 45 | bis zu 15* | bis zu 15* | bis zu 15* |
| 2 | 45 | 45 | 45 | 15 |
| 3 | 45 | 45 | 45 | 45 |
| 4 | 30 | 30 | 30 | 20 |
| Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.
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| 3. | Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik |
| Prüfungsdauer in Minuten | |
| Fach | Erstmalige Anerkennung | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet |
Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Teilgebiet im Fachgebiet |
Erweiterung der Anerkennung innerhalb desselben Teilgebietes |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 45 | 15 | 15 | 15 |
| 2 | 45 | 15 | 15 | 15 |
| 3 | 60 | 60 | 60 | 40 |
| 4 | 30 | 30 | 30 | 20 |
| Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen. |