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Beweisverwertungsverbot StPO – Begriff, Unterscheidungen, Beispiele, Anwendung

Das Beweisverwertungsverbot ist eine zentrale Rechtsfigur im Prozessrecht, insbesondere im Straf- und Zivilprozess, und dient dem Schutz von Grundrechten sowie der Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien. Es regelt, unter welchen Umständen Beweise, die rechtswidrig erhoben wurden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwendet werden dürfen. Dabei ist zu differenzieren zwischen verschiedenen Arten von Beweiserhebungsverboten, selbstständigen und unselbstständigen Beweisverwertungsverboten, sowie gesetzlich normierten und ungeschriebenen Verboten.

I. Begriff und Funktion des Beweisverwertungsverbots

Ein Beweisverwertungsverbot regelt die Frage, ob Beweise, die während eines Verfahrens erhoben wurden, auch in der Hauptverhandlung verwendet werden dürfen. Der Grundgedanke hinter dem Beweisverwertungsverbot ist es, die staatlichen Eingriffe in die Rechte von Individuen einzuschränken, vor allem wenn es um das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Schweigerecht sowie das Recht auf ein faires Verfahren geht.

In der Praxis betrifft das Beweisverwertungsverbot insbesondere die Strafprozessordnung (StPO), ist aber auch in der Zivilprozessordnung (ZPO) von Bedeutung. Beispielsweise kann ein Beweisverwertungsverbot in der ZPO greifen, wenn Beweismittel wie private WhatsApp-Nachrichten oder E-Mails ohne Zustimmung des Verfassers verwendet werden. In der StPO ist das Verbot besonders relevant, da hier häufig die Rechte des Beschuldigten durch staatliche Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind. Diese Maßnahmen können durch das Beweisverwertungsverbot eingeschränkt werden, wenn sie gegen rechtliche Vorgaben oder Grundrechte verstoßen.

Dabei unterscheidet sich das Beweisverwertungsverbot zwischen selbstständigen und unselbstständigen Verwertungsverboten:

  • Ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot liegt vor, wenn die Beweiserhebung rechtmäßig erfolgt, die Verwertung jedoch aus anderen Gründen verboten ist, etwa weil sie das Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies kann der Fall sein, wenn Erkenntnisse über besonders schützenswerte Bereiche, wie den Kernbereich privater Lebensgestaltung, betroffen sind, etwa bei heimlichen Audio- oder Videoaufzeichnungen in privaten Räumen.
  • Ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot hingegen entsteht, wenn die Beweiserhebung bereits rechtswidrig war und diese Rechtswidrigkeit auch die Verwertung der Beweise ausschließt. Ein Beispiel hierfür ist das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung des Beschuldigten gemäß § 136 StPO, bevor er Aussagen zu seiner Tat macht.

Nicht jede rechtswidrig erlangte Beweiserkenntnis führt jedoch zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot. Hier kommt die Abwägung der widerstreitenden Interessen ins Spiel. Die Gerichte wägen das Interesse an der Wahrheitserforschung gegen die Grundrechte des Betroffenen ab, insbesondere, wenn es um die Verwertung von Beweisen geht, die durch geringfügige Verfahrensverstöße erlangt wurden. In solchen Fällen ist die Abwägung der Schwere des Grundrechtseingriffs auf der einen Seite und des staatlichen Strafverfolgungsinteresses auf der anderen Seite von entscheidender Bedeutung. Besonders gravierende Verstöße, wie der Einsatz von Folter zur Beweiserhebung, führen jedoch stets zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot.

 

II. Beweiserhebungsverbote als Vorstufe zum Beweisverwertungsverbot

Das Beweisverwertungsverbot baut in vielen Fällen auf einem vorangegangenen Beweiserhebungsverbot auf, das die Art und Weise der Beweisgewinnung regelt. Ein Verstoß gegen ein solches Verbot kann zur Folge haben, dass die gewonnenen Beweise nicht verwertet werden dürfen. Die Beweiserhebungsverbote unterteilen sich in drei Hauptkategorien:

  1. Beweisthemenverbote
    Beweisthemenverbote untersagen es, bestimmte Tatsachen als Beweismittel zu verwenden. Typische Beispiele hierfür sind getilgte Vorstrafen gemäß § 51 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) oder Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, etwa bei der Überwachung von Kommunikation in der Wohnung. Ein Verstoß gegen ein solches Verbot führt in der Regel dazu, dass die entsprechenden Beweismittel nicht verwertet werden dürfen. Auch der Schutz des Schweigerechts des Beschuldigten fällt unter diese Kategorie, denn seine Entscheidung, keine Aussage zu machen, darf nicht zum Beweis gegen ihn verwendet werden.
  2. Beweismittelverbote
    Ein Beweismittelverbot greift, wenn bestimmte Beweismittel nicht zur Beweisführung herangezogen werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Zeugen, die sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wie es in §§ 52 ff. StPO normiert ist. Auch Informationen aus privaten Chats oder WhatsApp-Nachrichten, die ohne Zustimmung der Beteiligten verwendet werden, können unter ein solches Beweismittelverbot fallen, wenn sie auf unzulässige Weise erlangt wurden. Die Nutzung solcher Beweismittel ist unzulässig, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder grundlegende Persönlichkeitsrechte verletzen. Auch im Zivilprozess kann dies relevant werden, etwa wenn Beweise ohne Zustimmung des Beweisgegners rechtswidrig beschafft wurden.
  3. Beweismethodenverbote
    Beweismethodenverbote betreffen die Art und Weise, wie Beweismittel erhoben werden. In der Strafprozessordnung sind diese in § 136a StPO normiert. Hier werden insbesondere Vernehmungsmethoden ausgeschlossen, die die Menschenwürde verletzen oder die Willensfreiheit der befragten Person beeinträchtigen. Dazu gehören Folter, Täuschung, Misshandlung oder Hypnose. Solche Methoden sind strikt verboten, und die auf diese Weise erlangten Beweismittel dürfen niemals verwertet werden. Selbst eine Zustimmung des Beschuldigten zur Verwertung ändert nichts an diesem Verbot, da hier fundamentale Rechtsprinzipien wie die Menschenwürde und das Recht auf ein faires Verfahren betroffen sind.

Beweiserhebungsverbote sind somit eine entscheidende Vorstufe für Beweisverwertungsverbote. Ohne ein Beweiserhebungsverbot würde ein Beweisverwertungsverbot in den meisten Fällen nicht greifen. Das Vorliegen eines Beweiserhebungsverbots legt den Grundstein für die weitere Beurteilung, ob der gewonnene Beweis im Verfahren verwertet werden darf oder ob er ausgeschlossen werden muss.

 

III. Selbstständige und unselbstständige Beweisverwertungsverbote

Im Prozessrecht wird zwischen selbstständigen und unselbstständigen Beweisverwertungsverboten unterschieden, um die Rechtmäßigkeit der Nutzung bestimmter Beweise zu prüfen.

 

1. Selbstständige Beweisverwertungsverbote

Diese Verbote greifen, wenn die Beweiserhebung zwar rechtmäßig war, die Verwertung des Beweises jedoch aufgrund anderer Gründe verboten ist. Der zentrale Unterschied zu den unselbstständigen Verboten besteht darin, dass das Verbot nicht auf einem Fehler in der Beweiserhebung, sondern auf anderen rechtlichen Erwägungen basiert, meist im Bereich der Grundrechte.

Ein typisches Beispiel eines selbstständigen Beweisverwertungsverbots ist die Nutzung von Beweismitteln, die intime und private Inhalte betreffen, selbst wenn sie korrekt erlangt wurden. Ein Tagebuch oder private Selbstgespräche, die durch Überwachungsmaßnahmen rechtmäßig aufgezeichnet wurden, dürfen aufgrund des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) nicht als Beweismittel verwendet werden. Die Intimsphäre, die einen Kernbereich privater Lebensgestaltung bildet, ist besonders geschützt und darf nicht in ein Gerichtsverfahren eingebracht werden, selbst wenn diese Informationen auf legalem Weg erlangt wurden.

Der Zweck der selbstständigen Beweisverwertungsverbote ist der Schutz der Würde des Einzelnen und seines Persönlichkeitsrechts, unabhängig davon, wie der Beweis erlangt wurde. Besonders schwere Eingriffe in diesen Rechtsbereich können nicht durch das Interesse an der Strafverfolgung gerechtfertigt werden, weshalb selbst eine rechtmäßige Beweiserhebung nicht automatisch zu einer Verwertbarkeit des Beweises führt.

 

2. Unselbstständige Beweisverwertungsverbote

Diese Verbote treten als unmittelbare Folge eines Beweiserhebungsverbots ein. Liegt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Beweiserhebung vor, kann dies zur Unverwertbarkeit des Beweises führen. Der Klassiker in diesem Zusammenhang ist die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung, obwohl kein Fall von Gefahr im Verzug gegeben ist, gemäß § 81a StPO. Wenn ein solcher Verstoß vorliegt, greift grundsätzlich ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot.

Allerdings kommt es auch bei unselbstständigen Beweisverwertungsverboten auf eine Abwägung der Interessen an. Das Gericht wägt das Interesse an der Strafverfolgung und der Wahrheitsfindung gegen das Grundrecht des Beschuldigten auf einen fairen Prozess ab. In vielen Fällen führt ein gravierender Verstoß gegen die Grundrechte des Betroffenen, etwa die Missachtung des Richtervorbehalts bei der Beweiserhebung, zu einem Beweisverwertungsverbot. Doch auch hier können Ausnahmen gelten, wenn das öffentliche Interesse an der Verfolgung besonders schwerer Straftaten überwiegt. Diese Abwägung wird nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen.

 

IV. Die Abwägungslehre im Strafprozess (StPO)

Die Abwägungslehre ist eine zentrale Methode der Rechtsprechung, um zu entscheiden, ob ein Beweisverwertungsverbot im Strafprozess vorliegt. Sie dient dazu, das Spannungsverhältnis zwischen der effektiven Strafverfolgung und dem Schutz der Grundrechte des Beschuldigten zu lösen. Die Abwägungslehre sieht eine Einzelfallentscheidung vor, in der verschiedene Kriterien miteinander in Einklang gebracht werden.

  1. Schwere des Verstoßes
    Ein wesentliches Kriterium bei der Abwägung ist die Schwere des Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften oder Grundrechte des Beschuldigten. Je gravierender der Eingriff in die Rechte des Betroffenen, desto eher wird ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Beispielsweise führt eine Missachtung des § 136a StPO (Verbot unzulässiger Vernehmungsmethoden) in der Regel zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot, da durch Folter, Täuschung oder Zwang erlangte Aussagen in jedem Fall die Menschenwürde verletzen. Solche schwerwiegenden Verstöße machen die Beweiserhebung und -verwertung unrechtmäßig, unabhängig vom Strafverfolgungsinteresse.
  2. Schwere der Tat
    Ein weiteres Abwägungskriterium ist die Schwere der zur Last gelegten Tat. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten, wie etwa Mord oder schwerem Terrorismus, kann das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat überwiegen. In solchen Fällen kann die Verwertung von Beweisen auch bei einem geringfügigen Verfahrensverstoß gerechtfertigt sein. Dies geschieht jedoch nur, wenn der Verstoß nicht erheblich war und keine gravierenden Grundrechtseingriffe vorliegen. Die Rechtsprechung wägt hier den Einfluss des Verstoßes auf das Grundrecht des Beschuldigten gegen das hohe Strafverfolgungsinteresse ab.
  3. Rechtskreistheorie
    Ein weiterer Ansatz, der in der Abwägungslehre Anwendung findet, ist die Rechtskreistheorie. Diese Theorie fokussiert darauf, ob der betroffene Rechtskreis des Beschuldigten durch den Verfahrensverstoß wesentlich verletzt wurde. Wenn der Verfahrensverstoß in einen Bereich eingreift, der für den Betroffenen besonders schützenswert ist, wie etwa sein Recht auf körperliche Unversehrtheit oder seine Intimsphäre, wird eher ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Liegt hingegen ein Verstoß in einem weniger schützenswerten Bereich vor, etwa bei einem geringfügigen Verfahrensfehler, könnte eine Beweisverwertung trotz des Verstoßes zulässig sein.

Die Abwägungslehre ist daher eine flexible Methode, um die oft widersprüchlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten in Einklang zu bringen. Sie ermöglicht es den Gerichten, im Einzelfall eine gerechte Entscheidung zu treffen und dabei sowohl das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung als auch den Schutz der Rechte des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

V. Die Widerspruchslösung (StPO)

Die Widerspruchslösung ist eine Regelung im deutschen Strafprozessrecht, die dem Verteidiger eine aktive Rolle bei der Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten zuweist. Sie besagt, dass der Verteidiger eines Angeklagten während des Verfahrens der Verwendung eines rechtswidrig erlangten Beweises widersprechen muss. Dieser Widerspruch ist bis zum Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 257 StPO zu erheben. Unterlässt der Verteidiger den Widerspruch, so gilt dies als Einverständnis mit der Verwertung des Beweises, und dieser kann trotz eines Verfahrensverstoßes in die Urteilsfindung einbezogen werden.

Die Widerspruchslösung soll eine geordnete Verfahrensführung und eine rechtzeitige Klärung der Beweisfragen gewährleisten. Durch die Verpflichtung, frühzeitig Widerspruch zu erheben, wird verhindert, dass der Verteidiger erst im späteren Verfahrensverlauf oder gar erst in der Revision die Unverwertbarkeit eines Beweises rügt. Dies dient der Verfahrensökonomie und der Fairness im Strafverfahren, da die Strafkammer und die Staatsanwaltschaft so rechtzeitig Kenntnis von eventuellen Verfahrensverstößen erhalten und darauf reagieren können.

Eine Ausnahme von der Widerspruchslösung gilt bei absoluten Beweisverwertungsverboten, die auch ohne Widerspruch nicht verwendet werden dürfen. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Verstöße gegen § 136a StPO, der verbotene Vernehmungsmethoden wie Folter oder Täuschung untersagt. Solche Verstöße führen automatisch zur Unverwertbarkeit des Beweises, sodass ein Verteidiger keinen Widerspruch erheben muss. Bei absoluten Verboten ist der Schutz der Menschenwürde und der Grundrechte des Angeklagten so hoch, dass die Beweiserhebung und -verwertung in jedem Fall unzulässig ist.

 

VI. Absolute Beweisverwertungsverbote

Genauer betrachtet betreffen absolute Beweisverwertungsverbote Fälle, in denen die Verwertung eines Beweises aufgrund eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots in jedem Fall ausgeschlossen ist. Solche Verbote lassen keinen Raum für eine Abwägung der Interessen zwischen Strafverfolgung und Grundrechtsschutz. Das bedeutet, dass selbst bei schwerwiegenden Straftaten oder einem hohen öffentlichen Interesse die betreffenden Beweise unter keinen Umständen verwendet werden dürfen.

Es gibt zwei zentrale Beispiele für absolute Beweisverwertungsverbote:

  1. Verstöße gegen § 136a StPO
    Beweise, die durch Folter, Täuschung, Drohungen oder andere verbotene Vernehmungsmethoden erlangt wurden, sind gemäß § 136a StPO absolut unverwertbar. Diese Vorschrift schützt die Menschenwürde und das Recht auf ein faires Verfahren und schließt jegliche Nutzung solcher Beweise aus, auch wenn sie zum Nachweis schwerer Straftaten beitragen könnten. Ein Verstoß gegen § 136a StPO führt automatisch zur Unverwertbarkeit der erlangten Beweise, und dieser Schutz kann auch nicht durch den Verzicht auf einen Widerspruch umgangen werden. Die Bedeutung dieser Norm liegt im unbedingten Schutz der Menschenwürde, die nach Artikel 1 Absatz 1 GG unverfügbar ist.
  2. Telekommunikationsüberwachung
    Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung gemäß §§ 100a ff. StPO unterliegen ebenfalls absoluten Beweisverwertungsverboten, jedoch in einem spezifizierten Rahmen. Diese Überwachungsmaßnahmen dürfen nur bei der Verfolgung bestimmter, in den Katalogtaten der §§ 100a StPO aufgelisteten, schweren Straftaten durchgeführt werden. Wenn bei der Überwachung Hinweise auf andere, nicht katalogisierte Straftaten zutage treten, sind diese Erkenntnisse grundsätzlich unverwertbar. Das Verbot der Verwertung von Beweisen, die außerhalb des zulässigen Tatbestandsbereichs erlangt wurden, dient dem Schutz der Privatsphäre und der Beschränkung staatlicher Überwachung auf klar definierte, schwerwiegende Tatbestände.

Insgesamt dienen absolute Beweisverwertungsverbote dem unbedingten Schutz bestimmter verfassungsrechtlich geschützter Werte, insbesondere der Menschenwürde, der Integrität der Privatsphäre und des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Gerichte sind in diesen Fällen nicht befugt, eine Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteressen und Grundrechtsschutz vorzunehmen; die unverwertbar erlangten Beweise müssen stets ausgeschlossen bleiben.

 

VII. Fernwirkung und Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten

Im Übrigen unterscheidet man zwischen der Fernwirkung und der Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten, die in Zusammenhang mit rechtswidrig erlangten Beweisen stehen.

 

1. Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten

Die Fernwirkung, im anglo-amerikanischen Recht auch als “Fruit of the poisonous tree” bekannt, bezieht sich auf Beweise, die durch den Gebrauch eines rechtswidrig erlangten Beweises gewonnen wurden. Im deutschen Recht wird diese Theorie weitgehend abgelehnt. Das bedeutet, dass ein Beweis, der auf einen ursprünglich rechtswidrigen Beweis zurückgeht, nicht automatisch als unverwertbar gilt. Stattdessen wird im Einzelfall geprüft, ob der mittelbar erlangte Beweis unabhängig von dem ersten rechtswidrig erlangten Beweismittel hätte erlangt werden können.

Entscheidend ist dabei, ob der neue Beweis auf einer völlig unabhängigen Beweisquelle beruht oder ob der Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Verfahrensverstoß und dem neuen Beweis so stark ist, dass der zweite Beweis durch den Verfahrensverstoß „infiziert“ ist. In Fällen, in denen die Verknüpfung nicht stark ist, können die Gerichte trotz des ursprünglichen Verfahrensverstoßes die Verwertung des zweiten Beweises zulassen, sofern dies verhältnismäßig erscheint.

 

2. Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten

Die Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtswidrig erlangte Aussage oder ein Beweis die Verwertbarkeit von späteren Aussagen oder Beweisen beeinflusst. Ein Beispiel ist, wenn ein Beschuldigter ohne ordnungsgemäße Belehrung eine Aussage macht und daraufhin später nochmals, diesmal nach ordnungsgemäßer Belehrung, eine ähnliche Aussage tätigt. Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob die zweite Aussage aufgrund der vorherigen, rechtswidrig erlangten Aussage „vorbelastet“ ist.

Die Rechtsprechung hat hier die qualifizierte Belehrung entwickelt. Um die Fortwirkung zu beseitigen, muss der Beschuldigte umfassend darüber informiert werden, dass seine frühere Aussage rechtswidrig war und daher nicht verwertet werden darf. Erst wenn diese qualifizierte Belehrung erfolgt, kann seine spätere Aussage verwertet werden. Ohne diese Belehrung könnte die zweite Aussage aufgrund der Vorwirkung der ersten ebenfalls unverwertbar sein.

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