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Befriedetes Besitztum – Definition, Voraussetzungen und typische Beispiele nach § 123 StGB

Das befriedete Besitztum gehört zu den zentralen Schutzobjekten des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB). In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wann ein Grundstück rechtlich als befriedet gilt und welche Anforderungen an eine Einfriedung tatsächlich gestellt werden. Dabei genügt nicht jede Abgrenzung; ebenso wenig ist jedoch ein vollständig geschlossener Zaun erforderlich.

Der folgende Beitrag erläutert die Definition, erklärt die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen und zeigt anhand typischer Fallgruppen, wann ein Grundstück unter den Schutz des § 123 StGB fällt.

Übrigens: Der Begriff des befriedeten Besitztums findet sich nicht nur im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch, sondern besitzt auch Bedeutung für bestimmte waffenrechtliche Vorschriften. Ob das Führen einer Waffe auf einem befriedeten Besitztum zulässig ist, richtet sich jedoch nicht nach § 123 StGB, sondern nach den jeweils einschlägigen Regelungen des Waffenrechts. Die Eigenschaft als befriedetes Besitztum allein beantwortet daher noch nicht die Frage der waffenrechtlichen Zulässigkeit.

Bedeutung für § 123 StGB

Der Schutz des befriedeten Besitztums dient dem Hausrecht des Berechtigten. Wer ohne Befugnis in ein solches Grundstück eindringt oder trotz Aufforderung zum Verlassen dort verbleibt, kann den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) erfüllen.

Ob tatsächlich ein strafbarer Hausfriedensbruch vorliegt, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere die Frage, ob eine ausreichende Einfriedung vorhanden ist, wird regelmäßig anhand der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten beurteilt.

I. Befriedetes Besitztum Definition

Ein befriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder Gebäude, das der Berechtigte durch äußerlich erkennbare Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch Unbefugte gesichert hat. Die Einfriedung muss den erkennbaren Willen vermitteln, den Zutritt nur mit Zustimmung des Berechtigten zuzulassen.

Entscheidend ist dabei nicht, dass das Grundstück vollständig abgeschlossen oder nur schwer zugänglich ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die vorhandenen Schutzvorrichtungen objektiv erkennen lassen, dass ein ungehindertes Betreten gerade nicht gewollt ist.

Der Begriff “befriedet” bedeutet in diesem Zusammenhang indes nicht “friedlich”, sondern ist im rechtlichen Sinne mit eingefriedet oder abgegrenzt gleichzusetzen.

II. Was ist befriedetes Besitztum?

Wer sich fragt: “Was ist befriedetes Besitztum?“, sollte zwischen Eigentum und strafrechtlichem Schutz unterscheiden.

Nicht jedes private Grundstück erfüllt automatisch die Voraussetzungen des § 123 StGB. Erst wenn eine erkennbare Abgrenzung vorhanden ist, die den Ausschluss Unbefugter deutlich macht, entsteht der strafrechtliche Schutz als befriedetes Besitztum.

Typische Schutzwehren können beispielsweise sein:

  • Zäune,
  • Mauern,
  • Hecken,
  • Gräben,
  • Schranken,
  • niedrige Umwallungen,
  • Flatterband oder vergleichbare Absperrungen.

Eine lückenlose Umfriedung ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Ebenso muss die Einfriedung kein unüberwindbares Hindernis darstellen.

Beispiele:

Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit zahlreiche Fallgruppen entwickelt.

Als Beispiele für befriedetes Besitztum kommen insbesondere in Betracht:

  • eingefriedete Gärten und Vorgärten,
  • eingefriedete Äcker,
  • Weiden mit Einfriedung,
  • Friedhöfe,
  • Kirchhöfe,
  • Lagerplätze,
  • eingezäunte Militärgelände,
  • eingefriedete Supermarktgelände,
  • Abbruchhäuser mit noch vorhandenen Schutzwehren,
  • leerstehende Gebäude,
  • Neubauten,
  • bestimmte Zubehörflächen im räumlichen Zusammenhang mit geschützten Gebäuden.

III. Befriedetes Besitztum ohne Zaun – ist das möglich?

Ja. Ein Befriedetes Besitztum ohne Zaun ist durchaus möglich.

Die Rechtsprechung verlangt keine bestimmte Art der Einfriedung. Entscheidend ist ausschließlich, ob die äußere Gestaltung den Willen des Berechtigten erkennen lässt, Unbefugte fernzuhalten.

Daher können beispielsweise auch

  • dichte Hecken,
  • Gräben,
  • niedrige Schutzwälle,
  • Schranken,
  • Absperrbänder

im Einzelfall ausreichen.

Nicht ausreichend sind dagegen bloße Hinweise wie:

  • “Privatgrundstück”,
  • “Betreten verboten”,
  • Warnschilder ohne tatsächliche Abgrenzung.

Solche Schilder ersetzen keine körperlich wahrnehmbare Schutzwehr.

IV. Befriedetes Besitztum Grundstück – welche Voraussetzungen gelten?

Damit ein befriedetes Besitztum Grundstück im Sinne des § 123 StGB vorliegt, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es handelt sich um ein Grundstück oder Gebäude.
  2. Es besteht eine äußerlich erkennbare Schutzwehr.
  3. Diese Schutzwehr soll den freien Zutritt für Unbefugte ausschließen.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls.

V. Wann liegt kein befriedetes Besitztum vor?

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zu Grundstücken, die keinen strafrechtlichen Schutz als befriedetes Besitztum genießen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • offene Waldflächen,
  • nicht eingefriedete Weiden,
  • Grundstücke, die lediglich durch Warnschilder gekennzeichnet sind,
  • reine Fußgängerunterführungen ohne erkennbare Schutzwehren,
  • Zufahrten, deren Begrenzung ausschließlich durch Markierungen oder Hinweisschilder erfolgt.

Fehlt eine äußerlich erkennbare Schutzwehr, liegt regelmäßig kein befriedetes Besitztum vor.

VI. Häufige Fragen (FAQ)

Ein befriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder Gebäude, das durch äußerlich erkennbare Schutzwehren – etwa Zäune, Mauern, Hecken oder vergleichbare Abgrenzungen – gegen das beliebige Betreten durch Unbefugte gesichert ist. Entscheidend ist, dass die Einfriedung den Willen des Berechtigten erkennen lässt, den Zutritt zu beschränken. Eine vollständig geschlossene oder besonders hohe Umzäunung ist hierfür nicht erforderlich.

Ein befriedetes Grundstück ist ein Grundstück, das durch eine erkennbare Einfriedung oder andere Schutzwehren vor unbefugtem Betreten geschützt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Maßgeblich ist allein, dass nach außen deutlich wird, dass der Berechtigte den freien Zutritt nicht gestattet. Bloße Hinweisschilder wie „Betreten verboten“ reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

Nicht jedes Betreten eines Grundstücks stellt einen Hausfriedensbruch dar. Strafbar nach § 123 StGB ist das widerrechtliche Eindringen in eine Wohnung, Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum. Handelt es sich um ein nicht befriedetes Grundstück, liegt regelmäßig kein Hausfriedensbruch vor. Ob eine Strafbarkeit besteht, hängt daher insbesondere davon ab, ob das Grundstück die Voraussetzungen eines befriedeten Besitztums erfüllt und das Betreten ohne Befugnis erfolgt.

Ja, ein Hausfriedensbruch auf einem Gartengrundstück ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Garten als befriedetes Besitztum anzusehen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Gartengrundstück durch eine erkennbare Einfriedung wie einen Zaun, eine Hecke oder eine Mauer gegen das beliebige Betreten gesichert ist. Fehlt eine entsprechende Schutzwehr vollständig, kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs in der Regel nicht in Betracht.

Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.

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