Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist eine der zentralen Säulen der Bildungsförderung in Deutschland.
Um BAföG zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zu den grundlegenden Bedingungen gehören:
Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen auch Personen über 30 Jahre BAföG-Leistungen erhalten können. Diese Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn:
BAföG unterstützt auch Schüler, insbesondere wenn sie außerhalb ihres Elternhauses wohnen. Die Förderung wird gewährt für:
Auch ohne Unterbringung fernab des Elternhauses können BAföG-Leistungen beantragt werden. Dies ist bei folgenden Ausbildungen möglich:
BAföG kann auch für eine Ausbildung im Ausland gezahlt werden, vorausgesetzt der Auslandsaufenthalt dient der Ausbildung und es sind hinreichende Sprachkenntnisse der Landessprache vorhanden.
Grundsätzlich wird immer nur die Erstausbildung gefördert. Daher kann es bei Bachelor-Master-Studenten problematisch sein. Der Bachelor-Abschluss gilt als Erstausbildung und stellt einen Abschluss dar, weshalb der Master-Studiengang als Zweitausbildung gilt und nicht durch BAföG gefördert wird.
Die BAföG-Leistungen werden generell für die gesamte Dauer der jeweiligen Ausbildung bewilligt, sofern die engen Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss jedoch in regelmäßigen Abständen (ein Jahr) nachgewiesen werden, ob dieser Anspruch noch besteht. Im Rahmen eines Studiums wird eine so genannte Förderungshöchstdauer gewährt, die mit der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs übereinstimmt.
Die Überschreitung der zulässigen Förderungshöchstdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem noch zu einer Hilfe zum Studienabschluss führen. Die Prüfung muss spätestens vier Semester nach der Förderungshöchstdauer stattfinden, und der Einzelfall muss durch die Ausbildungsstätte belegt werden.
Die Hilfe zum Studienabschluss wird nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
In solchen Fällen kann die Hilfe zum Studienabschluss in Form eines Bankdarlehens gewährt werden. Dabei wird auch nur der Zeitraum unterstützt, welcher tatsächlich durch die oben genannten Gründe zu einer Verzögerung des Studienabschlusses geführt hat. Wer wegen einer schweren Krankheit oder Schwangerschaft seiner Ausbildung nicht rechtzeitig beenden kann, dem wird das BAföG trotzdem für weitere drei Monate lang ausgezahlt.
Mit Urteil vom 01.06.2007 [OVG-NRW, 01.06.2007, 4 A 2168/05] entschied das OVG-Nordrhein-Westfalen, dass nach Erwerb des Magister Legum (LLM Paris/Köln) keine Ausbildungsförderung für die Fortsetzung des 1. juristische Staatsexamens mehr möglich ist.
Mit Urteil vom 14.06.2007 [OVG-Rheinland-Pfalz, 14.06.2007, 7 A 11613/06] entschied das OVG-Rheinland-Pfalz, dass die Vorlage eines Leistungsnachweises im Rahmen einer Auslandsausbildung nur dann nicht notwendig ist, wenn der Auszubildende in der Zeit, in der dieser Nachweis hätte erbracht werden müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht hat.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bietet eine wichtige Unterstützung für finanzschwache Schüler und Studenten in Deutschland. Die Regelungen sind komplex, und es gibt viele Details zu berücksichtigen, von den Voraussetzungen über Ausnahmeregelungen bis hin zu gerichtlichen Entscheidungen. Obwohl das BAföG eine entscheidende Hilfe für viele junge Menschen darstellt, müssen Interessenten sorgfältig prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen und sich im Zweifelsfall beraten lassen.
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