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BAföG (Bundesausbildung­sförderungsgesetz) – Regelungen, Voraussetzungen und Rechtsrahmen im Bildungsbereich

1. Einleitung

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist eine der zentralen Säulen der Bildungsförderung in Deutschland.

2. Grundlegende Voraussetzungen

2.1. Allgemeine Bedingungen

Um BAföG zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zu den grundlegenden Bedingungen gehören:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit, deutscher Elternteil oder Ehepartner: Die Antragsteller müssen entweder deutsche Staatsangehörige sein oder einen deutschen Elternteil oder Ehepartner haben.
  • EU-Angehöriger mit Bleiberecht: EU-Bürger, die über ein Bleiberecht in Deutschland verfügen, sind ebenfalls förderungsfähig.
  • Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen: Dazu gehören der Nachweis von Studienfortschritten, das Bestehen von Zwischenprüfungen usw.
  • Alter: Die Antragsteller dürfen nicht älter als 30 Jahre sein.

2.2. Bafög-Ausnahmeregelungen

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen auch Personen über 30 Jahre BAföG-Leistungen erhalten können. Diese Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn:

  1. Abschluss über den zweiten Bildungsweg: Wenn die Ausbildung über einen zweiten Bildungsweg erreicht wird.
  2. Familiäre oder persönliche Gründe: Wenn diese eine Ausbildung vor dem 30. Lebensjahr verhindert haben.
  3. Es ist wichtig zu betonen, dass die Ausnahmeregelungen nur in Kraft treten, wenn das Studium unmittelbar nach dem Abschluss über den zweiten Bildungsweg oder nach dem Wegfall der familiären und persönlichen Hinderungsgründe aufgenommen wird. Die Entscheidung trifft das Amt, aber der Betroffene kann eine Vorabentscheidung beantragen.

3. Förderfähige Ausbildung: BAföG

3.1. Schülerförderung

BAföG unterstützt auch Schüler, insbesondere wenn sie außerhalb ihres Elternhauses wohnen. Die Förderung wird gewährt für:

  • Allgemeinbildende Schulen ab der 10. Klasse (Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien usw.)
  • Berufsschulen ab der 10. Klasse (Voraussetzung: Erlangung einer Berufsqualifikation, mindestens zweijährige Ausbildung)
  • Fach- und Fachoberschulen (Voraussetzung: noch keine abgeschlossene Berufsausbildung)

3.2. Förderung ohne Unterbringung fernab des Elternhauses

Auch ohne Unterbringung fernab des Elternhauses können BAföG-Leistungen beantragt werden. Dies ist bei folgenden Ausbildungen möglich:

  • Berufsschulen ab der 10. Klasse (Voraussetzung: Erlangung einer Berufsqualifikation, mindestens zweijährige Ausbildung)
  • Fach- und Fachoberschulen (Voraussetzung: abgeschlossene Berufsausbildung)
  • Schulische Ausbildungen über den zweiten Bildungsweg (z.B. Abendgymnasien, Berufsaufbauschule)
  • Fachhochschulen, Akademien, Universitäten

4. BAföG im Ausland

4.1. Voraussetzungen

BAföG kann auch für eine Ausbildung im Ausland gezahlt werden, vorausgesetzt der Auslandsaufenthalt dient der Ausbildung und es sind hinreichende Sprachkenntnisse der Landessprache vorhanden.

5. Was wird nicht gefördert?

5.1. Förderungsfähigkeit von Erst- und Zweitausbildung

Grundsätzlich wird immer nur die Erstausbildung gefördert. Daher kann es bei Bachelor-Master-Studenten problematisch sein. Der Bachelor-Abschluss gilt als Erstausbildung und stellt einen Abschluss dar, weshalb der Master-Studiengang als Zweitausbildung gilt und nicht durch BAföG gefördert wird.

6. Förderungshöchstdauer der BAföG-Leistungen

6.1. Allgemeine Regelungen

Die BAföG-Leistungen werden generell für die gesamte Dauer der jeweiligen Ausbildung bewilligt, sofern die engen Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss jedoch in regelmäßigen Abständen (ein Jahr) nachgewiesen werden, ob dieser Anspruch noch besteht. Im Rahmen eines Studiums wird eine so genannte Förderungshöchstdauer gewährt, die mit der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs übereinstimmt.

6.2. Überschreitung der Förderungshöchstdauer

Die Überschreitung der zulässigen Förderungshöchstdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem noch zu einer Hilfe zum Studienabschluss führen. Die Prüfung muss spätestens vier Semester nach der Förderungshöchstdauer stattfinden, und der Einzelfall muss durch die Ausbildungsstätte belegt werden.

Die Hilfe zum Studienabschluss wird nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

  1. Behinderung
  2. Schwerwiegende Gründe (z.B. schwere Krankheit)
  3. Schwangerschaft
  4. Tätigkeit in der Hochschulverwaltung (Studentenvertretung, Organe des Studentenwerks, studentische Selbstverwaltung, etc.)
  5. Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
  6. Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren

In solchen Fällen kann die Hilfe zum Studienabschluss in Form eines Bankdarlehens gewährt werden. Dabei wird auch nur der Zeitraum unterstützt, welcher tatsächlich durch die oben genannten Gründe zu einer Verzögerung des Studienabschlusses geführt hat. Wer wegen einer schweren Krankheit oder Schwangerschaft seiner Ausbildung nicht rechtzeitig beenden kann, dem wird das BAföG trotzdem für weitere drei Monate lang ausgezahlt.

7. Gerichtsentscheidungen

7.1. OVG-Nordrhein-Westfalen zur Ausbildungsförderung Nacherwerb des Magister Legum

Mit Urteil vom 01.06.2007 [OVG-NRW, 01.06.2007, 4 A 2168/05] entschied das OVG-Nordrhein-Westfalen, dass nach Erwerb des Magister Legum (LLM Paris/Köln) keine Ausbildungsförderung für die Fortsetzung des 1. juristische Staatsexamens mehr möglich ist.

7.2. OVG-Rheinland-Pfalz zur BAföG-Vorlagepflicht von Leistungsnachweisen im Auslandstudium

Mit Urteil vom 14.06.2007 [OVG-Rheinland-Pfalz, 14.06.2007, 7 A 11613/06] entschied das OVG-Rheinland-Pfalz, dass die Vorlage eines Leistungsnachweises im Rahmen einer Auslandsausbildung nur dann nicht notwendig ist, wenn der Auszubildende in der Zeit, in der dieser Nachweis hätte erbracht werden müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht hat.

Fazit

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bietet eine wichtige Unterstützung für finanzschwache Schüler und Studenten in Deutschland. Die Regelungen sind komplex, und es gibt viele Details zu berücksichtigen, von den Voraussetzungen über Ausnahmeregelungen bis hin zu gerichtlichen Entscheidungen. Obwohl das BAföG eine entscheidende Hilfe für viele junge Menschen darstellt, müssen Interessenten sorgfältig prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen und sich im Zweifelsfall beraten lassen.

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