Personen des öffentlichen Lebens – Wann darf berichtet werden?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Umgang mit Personen des öffentlichen Lebens stellen eine komplexe rechtliche Herausforderung dar. Es erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und dem berechtigten öffentlichen Interesse an Informationen. Die Medienfreiheit ist ein zentraler Bestandteil des Grundgesetzes, doch sie muss in Einklang mit den Rechten der Einzelnen gebracht werden. Der nachfolgende Beitrag untersucht, unter welchen Bedingungen über Personen des öffentlichen Lebens berichtet werden darf und welche rechtlichen Grundlagen dabei zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden Ihnen einige wegweisende Ratschläge sowie Vorschläge zur Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens an die Hand gegeben.

I. Was ist das Persönlichkeitsrecht?

1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht – Definition und Bedeutung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Würde und Integrität einer Person. Es gewährleistet das Recht auf Privatsphäre, die informationelle Selbstbestimmung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst dabei alle Aspekte des individuellen Lebens, die zur Wahrung der persönlichen Identität und Autonomie beitragen. Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu entscheiden, welche persönlichen Informationen er preisgibt und wie er sich der Öffentlichkeit präsentiert.

Für Personen des öffentlichen Lebens gilt grundsätzlich derselbe Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie für alle anderen Bürger. Jedoch bedarf es bei ihnen einer besonderen Abwägung zwischen dem Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Informationsinteresse. Personen des öffentlichen Lebens sind aufgrund ihrer Tätigkeiten in Bereichen wie Politik, Unterhaltung, Sport oder anderen öffentlichen Feldern häufig im Fokus der Medien. Dieser erhöhte öffentliche Fokus kann dazu führen, dass ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in bestimmten Situationen zugunsten des Informationsinteresses der Allgemeinheit eingeschränkt wird.

Ein zentraler Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Balance zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und Pressefreiheit auf der einen Seite und dem Schutz der persönlichen Rechte auf der anderen Seite. Während die Medien ein berechtigtes Interesse daran haben, über Ereignisse und Personen zu berichten, die im öffentlichen Interesse stehen, muss stets darauf geachtet werden, dass die Berichterstattung die Rechte der betroffenen Personen nicht unverhältnismäßig verletzt.

 

2. Historische Entwicklung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat sich in Deutschland im Laufe der Jahre durch richterliche Rechtsfortbildung und grundlegende Urteile des Bundesverfassungsgerichts entwickelt. Es wurde erstmals in den 1950er Jahren vom Bundesverfassungsgericht anerkannt und aus der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG) abgeleitet.

Ein bedeutender Meilenstein in der Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts war das sogenannte “Lebach-Urteil” von 1973 (Az.: 1 BvR 348/98). In diesem Urteil entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Recht auf Resozialisierung eines ehemaligen Straftäters dem öffentlichen Interesse an einer Fernsehdokumentation über das Verbrechen vorgehen kann. Dieses Urteil betonte die Bedeutung der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem öffentlichen Interesse.

Die rechtliche Position von Personen des öffentlichen Lebens wurde durch mehrere bedeutende Urteile weiter konkretisiert. Ein prominentes Beispiel ist das “Caroline-von-Monaco-Urteil” des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004). Der EGMR entschied, dass die Privatsphäre von Caroline von Monaco verletzt wurde, als Paparazzi-Fotos von ihr in ihrem privaten Umfeld veröffentlicht wurden. Dieses Urteil unterstrich die Notwendigkeit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch für Personen des öffentlichen Lebens zu schützen, insbesondere wenn es um ihre Privatsphäre geht.

Mit der zunehmenden Verbreitung digitaler Medien und sozialer Netzwerke sind die Herausforderungen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht weiter gewachsen. Heute müssen Gerichte regelmäßig darüber entscheiden, wie die Rechte von Personen des öffentlichen Lebens im digitalen Zeitalter geschützt werden können. Die fortschreitende Digitalisierung und die ständige Verfügbarkeit persönlicher Informationen haben dazu geführt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kontinuierlich angepasst und weiterentwickelt werden muss.

 

II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht und seine juristischen Grundlagen

1. Verfassungsrechtliche Verankerung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im deutschen Rechtssystem nicht explizit in der Verfassung verankert, sondern wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt. Es leitet sich aus Artikel 2 Absatz 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG (Schutz der Menschenwürde) ab. Diese Grundrechte bilden die Grundlage für den umfassenden Schutz der individuellen Persönlichkeit und stellen sicher, dass jeder Mensch die Freiheit hat, seine Persönlichkeit zu entfalten und vor staatlichen Eingriffen geschützt zu sein.

 

2. Schutzbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst verschiedene Schutzbereiche, die sicherstellen, dass unterschiedliche Aspekte der persönlichen Sphäre geschützt werden:

  • Privatsphäre: Dieser Bereich umfasst das private Leben eines Menschen, einschließlich familiärer Angelegenheiten, persönlicher Beziehungen und der häuslichen Umgebung. Die Privatsphäre soll vor unerwünschten Eingriffen geschützt werden, sowohl durch den Staat als auch durch private Akteure.
  • Sozialsphäre: Die Sozialsphäre betrifft das öffentliche und berufliche Wirken einer Person. Während hier ein geringerer Schutz als in der Privatsphäre besteht, ist es dennoch wichtig, dass Eingriffe in diesen Bereich verhältnismäßig und gerechtfertigt sind.
  • Intimsphäre: Die Intimsphäre umfasst die innersten Gedanken und Gefühle eines Menschen, einschließlich der Sexualität und des Gesundheitszustands. Eingriffe in diesen Bereich sind besonders sensibel und nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.

 

3. Relevante Gesetze und Rechtsnormen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch verschiedene Gesetze und Rechtsnormen konkretisiert und geschützt. Zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen gehören:

  • Strafgesetzbuch (StGB): Mehrere Paragraphen des StGB schützen die Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zum Beispiel verbietet § 201 StGB die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, während § 202 StGB den Schutz von Briefen und anderen verschlossenen Schriftstücken gewährleistet. § 203 StGB stellt den Verrat von Privatgeheimnissen unter Strafe.
  • Kunsturhebergesetz (KUG): Das KUG regelt das Recht am eigenen Bild. Nach den §§ 22 ff. KUG dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, die ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung begründen.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB enthält mehrere Bestimmungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen. § 823 Absatz 1 BGB ermöglicht es, Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts als sogenanntes “sonstiges Recht” geltend zu machen, während § 1004 BGB Unterlassungsansprüche regelt.

 

III. Leitfaden: Wann darf man über Personen des öffentlichen Lebens berichten?

Personen des öffentlichen Lebens genießen ebenfalls den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, jedoch unter besonderen Bedingungen. Aufgrund ihrer öffentlichen Rolle und Bekanntheit wird ein größerer Teil ihres Lebens als von öffentlichem Interesse betrachtet. Dies führt zu einer differenzierten Betrachtung ihrer Rechte im Vergleich zu Privatpersonen.

 

1. Definition von Personen des öffentlichen Lebens und Abgrenzung

Person des öffentlichen Lebens sind Persönlichkeiten, die durch ihre Tätigkeit oder Position in Politik, Wirtschaft, Kultur, Sport oder anderen Bereichen im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehen. Zu diesen Personen des öffentlichen Lebens gehören Politiker, Schauspieler, Musiker, Sportler und andere Prominente. Die Bekanntheit und öffentliche Präsenz dieser Personen führen dazu, dass ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in einem ständigen Spannungsfeld zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit steht.

 

2. Rechtliche Abwägungen

Die rechtliche Behandlung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei Personen des öffentlichen Lebens erfordert eine sorgfältige Abwägung der beteiligten Interessen. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle:

  • Öffentliches Interesse: Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über Personen des öffentlichen Lebens kann in bestimmten Fällen das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Informationen für die öffentliche Meinungsbildung relevant sind.
  • Intimsphäre: Trotz ihrer öffentlichen Rolle haben auch Personen des öffentlichen Lebens Anspruch auf Schutz ihrer Intimsphäre. Eingriffe in diesen Bereich sind nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa wenn schwerwiegende Straftaten aufgedeckt werden sollen.
  • Methoden der Informationsgewinnung: Die Art und Weise, wie Informationen über Personen des öffentlichen Lebens gewonnen werden, spielt eine entscheidende Rolle. Unzulässige Methoden wie heimliche Aufnahmen oder das Eindringen in private Räume können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

Recht am eigenen Bild und Wortberichterstattung:

Das Recht am eigenen Bild, geregelt durch das KUG, und die Wortberichterstattung unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen. Während die Veröffentlichung von Bildern einer Einwilligung bedarf, ist die Wortberichterstattung stärker durch die Meinungsfreiheit geschützt. Bei der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens müssen Medien jedoch stets darauf achten, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht unverhältnismäßig zu verletzen.

Digitale Medien und soziale Netzwerke:

Die digitale Ära hat die Herausforderungen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht verschärft. Soziale Netzwerke und Online-Plattformen ermöglichen eine schnelle und weitreichende Verbreitung von Informationen, was den Schutz der Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens erschwert. Gleichzeitig eröffnen digitale Medien neue Möglichkeiten für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etwa durch Cybermobbing oder die Verbreitung falscher Informationen.

 

3. Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen

Die Rechtsprechung spielt eine entscheidende Rolle bei der Auslegung und Weiterentwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wichtige Urteile, wie das Caroline-von-Monaco-Urteil des EGMR, haben dazu beigetragen, die Rechte von Personen des öffentlichen Lebens zu konkretisieren und den Schutz ihrer Privatsphäre zu stärken. Aktuelle Entwicklungen und neue Herausforderungen, insbesondere im digitalen Zeitalter, erfordern eine kontinuierliche Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen, um den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu gewährleisten.

Insgesamt zeigt sich, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein dynamisches und vielschichtiges Rechtsgebiet ist, das stets im Spannungsfeld zwischen individuellen Rechten und öffentlichen Interessen agiert. Besonders bei Personen des öffentlichen Lebens bleibt die Herausforderung, eine angemessene Balance zwischen ihrem Recht auf Privatsphäre und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu finden.

 

4. Wann darf man über Personen des öffentlichen Lebens berichten?

Das Berichten über Personen des öffentlichen Lebens erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. Grundsätzlich darf über Personen des öffentlichen Lebens berichtet werden, wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Dieses Interesse ist gegeben, wenn die Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und von gesellschaftlicher Relevanz sind. Dazu gehören Berichte über berufliche Tätigkeiten, öffentliche Auftritte und Verhaltensweisen, die Einfluss auf das öffentliche Leben haben.

Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es um die Privatsphäre und Intimsphäre der Betroffenen geht. Persönliche oder intime Details, die keinen Bezug zur öffentlichen Rolle der Person haben, dürfen in der Regel nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Hierzu zählen beispielsweise Informationen über familiäre Angelegenheiten, Gesundheitszustände oder private Beziehungen. Auch bei der Berichterstattung über strafrechtlich relevante Sachverhalte muss sorgfältig abgewogen werden, ob das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person überwiegt.

Zudem ist die Art und Weise der Informationsgewinnung entscheidend. Unzulässige Methoden wie heimliche Aufnahmen oder das Eindringen in private Räume sind in der Regel nicht gerechtfertigt. Die Berichterstattung muss wahrheitsgemäß sein und darf keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder diffamierenden Inhalte enthalten.

Im digitalen Zeitalter kommen weitere Herausforderungen hinzu. Die schnelle Verbreitung von Informationen über soziale Medien kann dazu führen, dass Persönlichkeitsrechte schneller und umfassender verletzt werden. Daher ist es wichtig, auch im Online-Bereich die Balance zwischen öffentlichem Interesse und dem Schutz der Privatsphäre zu wahren.

Insgesamt gilt, dass die Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens immer eine Einzelfallprüfung erfordert, bei der alle relevanten Umstände und Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Nur so kann eine faire und rechtmäßige Berichterstattung sichergestellt werden.

 

IV. Medienrechtliche Aspekte und die Rolle der Presse

Die medienrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Personen des öffentlichen Lebens sind von besonderer Bedeutung, da sie das Spannungsverhältnis zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte betreffen. Die Rolle der Presse ist essenziell für die öffentliche Meinungsbildung und die Kontrolle staatlicher und gesellschaftlicher Machtstrukturen. Gleichzeitig müssen jedoch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Nachfolgend erfahren Sie, was in Ihrer Berichterstattung über Personen des öffentlichen Rechts zu beachten ist.

 

1. Presse- und Meinungsfreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) verankert und bilden das Fundament der demokratischen Gesellschaft. Diese Freiheiten erlauben es den Medien, frei und unabhängig zu berichten, ohne staatliche Zensur oder Einschränkungen. Die Pressefreiheit umfasst dabei das Recht, Informationen zu beschaffen, zu verbreiten und Meinungen zu äußern. Sie ist unerlässlich für eine informierte Öffentlichkeit und die Kontrolle staatlicher und gesellschaftlicher Macht.

 

2. Wort- und Bildberichterstattung in der Presse

Wortberichterstattung:

Die Wortberichterstattung, also die schriftliche oder mündliche Darstellung von Ereignissen und Fakten, unterliegt dem Schutz der Meinungsfreiheit. Bei der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens müssen Journalisten jedoch sicherstellen, dass ihre Berichte wahrheitsgemäß sind und keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten. Besonders kritisch wird es bei der sogenannten Verdachtsberichterstattung, bei der noch nicht bewiesene Vorwürfe veröffentlicht werden. Hier müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Vorverurteilung zu vermeiden. Dazu gehört die sorgfältige Recherche, die Wahrung der Unschuldsvermutung und die Möglichkeit zur Stellungnahme durch die betroffene Person.

Bildberichterstattung:

Die Bildberichterstattung umfasst Fotos und Videos von Personen und Ereignissen. Das Recht am eigenen Bild, geregelt durch das Kunsturhebergesetz, schützt Personen davor, dass ihre Bilder ohne ihre Zustimmung veröffentlicht werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere bei Personen des öffentlichen Lebens und Ereignissen von öffentlichem Interesse. Bei der Abwägung zwischen dem Recht am eigenen Bild und der Pressefreiheit müssen Gerichte oft prüfen, ob ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht.

 

3. Digitale Medien und soziale Netzwerke

Mit dem Aufkommen digitaler Medien und sozialer Netzwerke haben sich die Herausforderungen für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erheblich verändert. Informationen können heute schneller und weiter verbreitet werden als je zuvor, was sowohl Chancen als auch Risiken für das Persönlichkeitsrecht der Personen des öffentlichen Lebens mit sich bringt.

Herausforderungen und Chancen:

Digitale Medien bieten die Möglichkeit, Informationen nahezu in Echtzeit zu verbreiten und eine breite Öffentlichkeit zu erreichen. Dies fördert die Meinungsvielfalt und ermöglicht es, verschiedene Perspektiven darzustellen. Gleichzeitig besteht jedoch die Gefahr, dass Persönlichkeitsrechte schneller und umfassender verletzt werden. Beispiele hierfür sind Cybermobbing, die Verbreitung von Fake News und die unautorisierte Veröffentlichung privater Bilder und Videos.

Rechtliche Rahmenbedingungen:

Um den Herausforderungen der digitalen Medien gerecht zu werden, wurden spezielle rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen. Ein Beispiel ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das soziale Netzwerke verpflichtet, rechtswidrige Inhalte innerhalb bestimmter Fristen zu löschen. Zudem müssen Plattformen Mechanismen zur Meldung und Entfernung solcher Inhalte bereitstellen. Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt eine wichtige Rolle beim Schutz persönlicher Daten in der digitalen Welt.

 

4. Was gilt es bei der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens zu beachten?

Die Abwägung der Interessen zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist oft komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Dabei müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden:

  • Öffentliches Interesse: Informationen, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und von gesellschaftlicher Relevanz sind, haben in der Regel ein höheres Gewicht als private oder intime Details.
  • Privatsphäre und Intimsphäre: Während die Sozialsphäre einer Person des öffentlichen Lebens einen geringeren Schutz genießt, ist die Intimsphäre nahezu unantastbar. Eingriffe in die Intimsphäre sind nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.
  • Wahrheit und Sorgfalt: Die Berichterstattung muss wahrheitsgemäß sein und sorgfältig recherchiert werden. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich unzulässig und können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Methoden der Informationsgewinnung: Die Art und Weise, wie Informationen beschafft werden, ist ebenfalls von Bedeutung. Unzulässige Methoden wie heimliche Aufnahmen oder das Eindringen in private Räume sind in der Regel nicht gerechtfertigt.

 

V. Rechtliche Konsequenzen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet umfassenden Schutz vor Verletzungen, und Personen des öffentlichen Lebens können bei einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts verschiedene rechtliche Schritte einleiten. Diese Konsequenzen umfassen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen, die darauf abzielen, den Schutz der Persönlichkeit zu gewährleisten und die Rechte der Betroffenen durchzusetzen.

 

1. Zivilrechtliche Ansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen

Unterlassungsanspruch:

Ein zentraler zivilrechtlicher Schutzmechanismus des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Unterlassungsanspruch, vgl. § 1004 BGB. Dieser kann geltend gemacht werden, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung droht oder bereits stattgefunden hat. Personen des öffentlichen Lebens können von dem Verletzer verlangen, dass er künftige Verletzungen unterlässt. In der Praxis bedeutet dies oft, dass der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss. Verstößt er gegen diese Erklärung, kann eine Vertragsstrafe fällig werden.

Schadensersatz:

Ein weiterer wichtiger Anspruch bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Schadensersatzanspruch. Personen des öffentlichen Lebens können finanzielle Entschädigung für erlittene materielle und immaterielle Schäden verlangen, vgl. unter anderem § 823 Absatz 1 BGB. Materielle Schäden können beispielsweise Einnahmeverluste durch entgangene Aufträge sein, während immaterielle Schäden oft in Form von Schmerzensgeld für erlittene Persönlichkeitsverletzungen ausgeglichen werden.

Gegendarstellung und Widerruf:

Personen des öffentlichen Lebens haben das Recht, eine Gegendarstellung zu verlangen, wenn falsche Tatsachenbehauptungen veröffentlicht wurden. Die Gegendarstellung soll dazu dienen, die unrichtigen Informationen zu korrigieren und die Sicht der betroffenen Person darzustellen. Zusätzlich kann ein Widerruf gefordert werden, wenn die ursprüngliche Berichterstattung nachweislich unwahr war. Dies ist besonders relevant im Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, um den Ruf der betroffenen Person zu schützen und wiederherzustellen.

2. Strafrechtliche Folgen bei Persönlichkeitsverletzungen

Das Strafrecht bietet zusätzliche Schutzmechanismen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Personen des öffentlichen Lebens können strafrechtliche Maßnahmen ergreifen, um sich gegen schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu wehren.

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes:

Nach § 201 StGB ist es strafbar, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt aufzunehmen und zu verbreiten. Diese Regelung schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere in Bezug auf die Privatsphäre und das Recht auf vertrauliche Kommunikation. Verstöße können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Verletzung des Briefgeheimnisses und der Vertraulichkeit des Post- und Fernmeldeverkehrs:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird auch durch § 202 StGB geschützt, der die Verletzung des Briefgeheimnisses unter Strafe stellt. Dies umfasst das unbefugte Öffnen, Verbreiten oder Verwerten von Briefen und anderen verschlossenen Schriftstücken. Auch der unbefugte Zugriff auf elektronische Daten wird nach § 202a StGB bestraft.

Verleumdung und üble Nachrede:

Verleumdung (§ 187 StGB) und üble Nachrede (§ 186 StGB) sind Delikte, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen, indem sie die Verbreitung unwahrer oder ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen unter Strafe stellen. Diese Straftaten sind besonders relevant für Personen des öffentlichen Lebens, da sie häufig Ziel solcher Angriffe sind. Die Strafen können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen umfassen, je nach Schwere der Tat.

 

3. Besondere Schutzmechanismen für Personen des öffentlichen Lebens

Personen des öffentlichen Lebens genießen zwar ein hohes Maß an Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, jedoch unterliegen sie aufgrund ihrer öffentlichen Rolle und Bekanntheit besonderen rechtlichen Abwägungen.

Veröffentlichung von Bildnissen:

Das Recht am eigenen Bild, das durch das Kunsturhebergesetz geregelt wird, ist ein wichtiger Schutzmechanismus. Personen des öffentlichen Lebens können die Veröffentlichung von Fotos ohne ihre Zustimmung untersagen, es sei denn, es besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse. Gerichte müssen oft entscheiden, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses gerechtfertigt ist oder ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person überwiegt.

Schutz der Intimsphäre:

Auch Personen des öffentlichen Lebens haben Anspruch auf Schutz ihrer Intimsphäre. Eingriffe in diesen Bereich sind nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn es um die Aufklärung schwerwiegender Straftaten geht. Gerichte müssen in solchen Fällen besonders sorgfältig abwägen, ob das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person überwiegt.

 

4. Präventive Maßnahmen und Rechtsschutz für Personen des öffentlichen Lebens

Mit der zunehmenden Digitalisierung und der Verbreitung sozialer Netzwerke hat sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weiterentwickelt. Plattformen wie Facebook, Twitter und Instagram bieten neue Möglichkeiten, aber auch Herausforderungen für den Schutz der Persönlichkeitsrechte. Personen des öffentlichen Lebens können sich gegen Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zur Wehr setzen. Anwälte, die auf Medienrecht und Persönlichkeitsrecht spezialisiert sind, bieten maßgeschneiderte Beratung und rechtliche Unterstützung, um den bestmöglichen Schutz der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.

Notice-and-Take-Down-Verfahren:

Eine effektive Methode zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet ist das Notice-and-Take-Down-Verfahren. Dieses Verfahren ermöglicht es betroffenen Personen, rechtswidrige Inhalte bei den Plattformbetreibern zu melden und deren Entfernung zu verlangen. Plattformbetreiber sind verpflichtet, solche Meldungen umgehend zu prüfen und rechtswidrige Inhalte zu entfernen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Die DSGVO spielt eine zentrale Rolle beim Schutz der persönlichen Daten und somit auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie gibt betroffenen Personen umfangreiche Rechte, etwa das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und das Recht auf Berichtigung falscher Daten. Dies ist besonders relevant für Personen des öffentlichen Lebens, die oft Opfer von Datenmissbrauch und unerlaubter Datenspeicherung werden.

Außergerichtliche Einigungen:

Häufig können Konflikte durch außergerichtliche Einigungen beigelegt werden. Dies kann durch Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Mediationsverfahren geschehen, die darauf abzielen, eine schnelle und kosteneffiziente Lösung zu finden.

Gerichtliche Verfahren:

In Fällen, in denen außergerichtliche Einigungen nicht möglich sind, können betroffene Personen gerichtliche Verfahren einleiten. Dies umfasst einstweilige Verfügungen, um schnelle Abhilfe zu schaffen, sowie Hauptsacheverfahren zur endgültigen Klärung der Rechtslage.

 

VI. Fazit: Wann darf über Personen des öffentlichen Lebens berichtet werden?

Die fortschreitende Digitalisierung und die zunehmende Nutzung sozialer Netzwerke stellen neue Herausforderungen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Personen des öffentlichen Lebens sind mehr denn je im Fokus der Medien und der Öffentlichkeit. Es ist daher notwendig, die rechtlichen Rahmenbedingungen kontinuierlich anzupassen, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen und gleichzeitig die Pressefreiheit zu wahren. Abschließend sollen Ihnen daher einige Tipps und Informationen aufgezeigt werden, wann eine Berichterstattung möglich ist.

  • Öffentliches Interesse:
    • Über Personen des öffentlichen Lebens darf berichtet werden, wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und von gesellschaftlicher Relevanz sind.
    • Beispiele für berechtigtes öffentliches Interesse sind berufliche Tätigkeiten, öffentliche Auftritte und Verhaltensweisen, die Einfluss auf das öffentliche Leben haben.
  • Schutz der Privatsphäre:
    • Persönliche oder intime Details, die keinen Bezug zur öffentlichen Rolle der Person haben, dürfen in der Regel nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Dazu zählen familiäre Angelegenheiten, Gesundheitszustände und private Beziehungen.
    • Auch bei der Berichterstattung über strafrechtlich relevante Sachverhalte muss sorgfältig abgewogen werden, ob das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person überwiegt.
  • Wahrheitsgemäße Berichterstattung:
    • Die Berichterstattung muss wahrheitsgemäß und sorgfältig recherchiert sein. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich unzulässig.
    • Besonders kritisch ist die sogenannte Verdachtsberichterstattung, bei der strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Vorverurteilung zu vermeiden.
  • Methoden der Informationsgewinnung:
    • Die Art und Weise, wie Informationen gewonnen werden, spielt eine entscheidende Rolle. Unzulässige Methoden wie heimliche Aufnahmen oder das Eindringen in private Räume sind in der Regel nicht gerechtfertigt.
    • Journalisten sollten transparente und legale Methoden zur Informationsbeschaffung nutzen und die betroffenen Personen nach Möglichkeit zur Stellungnahme auffordern.
  • Besonderheiten der digitalen Medien:
    • Im digitalen Zeitalter müssen zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Informationen können schneller und weiter verbreitet werden, was die Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen erhöht.
    • Plattformbetreiber sollten Mechanismen zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte bereitstellen, um den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu gewährleisten.
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Jurawelt Redaktion

Christopher Molter

Studium:

  • Student der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Auslandsaufenthalt an der University of Alberta (Kanada)

Jurawelt:

  • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter