Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Umgang mit Personen des öffentlichen Lebens stellen eine komplexe rechtliche Herausforderung dar. Es erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und dem berechtigten öffentlichen Interesse an Informationen. Die Medienfreiheit ist ein zentraler Bestandteil des Grundgesetzes, doch sie muss in Einklang mit den Rechten der Einzelnen gebracht werden. Der nachfolgende Beitrag untersucht, unter welchen Bedingungen über Personen des öffentlichen Lebens berichtet werden darf und welche rechtlichen Grundlagen dabei zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden Ihnen einige wegweisende Ratschläge sowie Vorschläge zur Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens an die Hand gegeben.
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Würde und Integrität einer Person. Es gewährleistet das Recht auf Privatsphäre, die informationelle Selbstbestimmung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst dabei alle Aspekte des individuellen Lebens, die zur Wahrung der persönlichen Identität und Autonomie beitragen. Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu entscheiden, welche persönlichen Informationen er preisgibt und wie er sich der Öffentlichkeit präsentiert.
Für Personen des öffentlichen Lebens gilt grundsätzlich derselbe Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie für alle anderen Bürger. Jedoch bedarf es bei ihnen einer besonderen Abwägung zwischen dem Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Informationsinteresse. Personen des öffentlichen Lebens sind aufgrund ihrer Tätigkeiten in Bereichen wie Politik, Unterhaltung, Sport oder anderen öffentlichen Feldern häufig im Fokus der Medien. Dieser erhöhte öffentliche Fokus kann dazu führen, dass ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in bestimmten Situationen zugunsten des Informationsinteresses der Allgemeinheit eingeschränkt wird.
Ein zentraler Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Balance zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und Pressefreiheit auf der einen Seite und dem Schutz der persönlichen Rechte auf der anderen Seite. Während die Medien ein berechtigtes Interesse daran haben, über Ereignisse und Personen zu berichten, die im öffentlichen Interesse stehen, muss stets darauf geachtet werden, dass die Berichterstattung die Rechte der betroffenen Personen nicht unverhältnismäßig verletzt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat sich in Deutschland im Laufe der Jahre durch richterliche Rechtsfortbildung und grundlegende Urteile des Bundesverfassungsgerichts entwickelt. Es wurde erstmals in den 1950er Jahren vom Bundesverfassungsgericht anerkannt und aus der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG) abgeleitet.
Ein bedeutender Meilenstein in der Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts war das sogenannte “Lebach-Urteil” von 1973 (Az.: 1 BvR 348/98). In diesem Urteil entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Recht auf Resozialisierung eines ehemaligen Straftäters dem öffentlichen Interesse an einer Fernsehdokumentation über das Verbrechen vorgehen kann. Dieses Urteil betonte die Bedeutung der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem öffentlichen Interesse.
Die rechtliche Position von Personen des öffentlichen Lebens wurde durch mehrere bedeutende Urteile weiter konkretisiert. Ein prominentes Beispiel ist das “Caroline-von-Monaco-Urteil” des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, 24. Juni 2004). Der EGMR entschied, dass die Privatsphäre von Caroline von Monaco verletzt wurde, als Paparazzi-Fotos von ihr in ihrem privaten Umfeld veröffentlicht wurden. Dieses Urteil unterstrich die Notwendigkeit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch für Personen des öffentlichen Lebens zu schützen, insbesondere wenn es um ihre Privatsphäre geht.
Mit der zunehmenden Verbreitung digitaler Medien und sozialer Netzwerke sind die Herausforderungen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht weiter gewachsen. Heute müssen Gerichte regelmäßig darüber entscheiden, wie die Rechte von Personen des öffentlichen Lebens im digitalen Zeitalter geschützt werden können. Die fortschreitende Digitalisierung und die ständige Verfügbarkeit persönlicher Informationen haben dazu geführt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kontinuierlich angepasst und weiterentwickelt werden muss.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im deutschen Rechtssystem nicht explizit in der Verfassung verankert, sondern wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt. Es leitet sich aus Artikel 2 Absatz 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG (Schutz der Menschenwürde) ab. Diese Grundrechte bilden die Grundlage für den umfassenden Schutz der individuellen Persönlichkeit und stellen sicher, dass jeder Mensch die Freiheit hat, seine Persönlichkeit zu entfalten und vor staatlichen Eingriffen geschützt zu sein.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst verschiedene Schutzbereiche, die sicherstellen, dass unterschiedliche Aspekte der persönlichen Sphäre geschützt werden:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch verschiedene Gesetze und Rechtsnormen konkretisiert und geschützt. Zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen gehören:
Personen des öffentlichen Lebens genießen ebenfalls den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, jedoch unter besonderen Bedingungen. Aufgrund ihrer öffentlichen Rolle und Bekanntheit wird ein größerer Teil ihres Lebens als von öffentlichem Interesse betrachtet. Dies führt zu einer differenzierten Betrachtung ihrer Rechte im Vergleich zu Privatpersonen.
Person des öffentlichen Lebens sind Persönlichkeiten, die durch ihre Tätigkeit oder Position in Politik, Wirtschaft, Kultur, Sport oder anderen Bereichen im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehen. Zu diesen Personen des öffentlichen Lebens gehören Politiker, Schauspieler, Musiker, Sportler und andere Prominente. Die Bekanntheit und öffentliche Präsenz dieser Personen führen dazu, dass ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in einem ständigen Spannungsfeld zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit steht.
Die rechtliche Behandlung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei Personen des öffentlichen Lebens erfordert eine sorgfältige Abwägung der beteiligten Interessen. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle:
Recht am eigenen Bild und Wortberichterstattung:
Das Recht am eigenen Bild, geregelt durch das KUG, und die Wortberichterstattung unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen. Während die Veröffentlichung von Bildern einer Einwilligung bedarf, ist die Wortberichterstattung stärker durch die Meinungsfreiheit geschützt. Bei der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens müssen Medien jedoch stets darauf achten, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht unverhältnismäßig zu verletzen.
Digitale Medien und soziale Netzwerke:
Die digitale Ära hat die Herausforderungen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht verschärft. Soziale Netzwerke und Online-Plattformen ermöglichen eine schnelle und weitreichende Verbreitung von Informationen, was den Schutz der Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens erschwert. Gleichzeitig eröffnen digitale Medien neue Möglichkeiten für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etwa durch Cybermobbing oder die Verbreitung falscher Informationen.
Die Rechtsprechung spielt eine entscheidende Rolle bei der Auslegung und Weiterentwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wichtige Urteile, wie das Caroline-von-Monaco-Urteil des EGMR, haben dazu beigetragen, die Rechte von Personen des öffentlichen Lebens zu konkretisieren und den Schutz ihrer Privatsphäre zu stärken. Aktuelle Entwicklungen und neue Herausforderungen, insbesondere im digitalen Zeitalter, erfordern eine kontinuierliche Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen, um den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu gewährleisten.
Insgesamt zeigt sich, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein dynamisches und vielschichtiges Rechtsgebiet ist, das stets im Spannungsfeld zwischen individuellen Rechten und öffentlichen Interessen agiert. Besonders bei Personen des öffentlichen Lebens bleibt die Herausforderung, eine angemessene Balance zwischen ihrem Recht auf Privatsphäre und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu finden.
Das Berichten über Personen des öffentlichen Lebens erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. Grundsätzlich darf über Personen des öffentlichen Lebens berichtet werden, wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Dieses Interesse ist gegeben, wenn die Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und von gesellschaftlicher Relevanz sind. Dazu gehören Berichte über berufliche Tätigkeiten, öffentliche Auftritte und Verhaltensweisen, die Einfluss auf das öffentliche Leben haben.
Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es um die Privatsphäre und Intimsphäre der Betroffenen geht. Persönliche oder intime Details, die keinen Bezug zur öffentlichen Rolle der Person haben, dürfen in der Regel nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Hierzu zählen beispielsweise Informationen über familiäre Angelegenheiten, Gesundheitszustände oder private Beziehungen. Auch bei der Berichterstattung über strafrechtlich relevante Sachverhalte muss sorgfältig abgewogen werden, ob das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person überwiegt.
Zudem ist die Art und Weise der Informationsgewinnung entscheidend. Unzulässige Methoden wie heimliche Aufnahmen oder das Eindringen in private Räume sind in der Regel nicht gerechtfertigt. Die Berichterstattung muss wahrheitsgemäß sein und darf keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder diffamierenden Inhalte enthalten.
Im digitalen Zeitalter kommen weitere Herausforderungen hinzu. Die schnelle Verbreitung von Informationen über soziale Medien kann dazu führen, dass Persönlichkeitsrechte schneller und umfassender verletzt werden. Daher ist es wichtig, auch im Online-Bereich die Balance zwischen öffentlichem Interesse und dem Schutz der Privatsphäre zu wahren.
Insgesamt gilt, dass die Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens immer eine Einzelfallprüfung erfordert, bei der alle relevanten Umstände und Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Nur so kann eine faire und rechtmäßige Berichterstattung sichergestellt werden.
Die medienrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Personen des öffentlichen Lebens sind von besonderer Bedeutung, da sie das Spannungsverhältnis zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte betreffen. Die Rolle der Presse ist essenziell für die öffentliche Meinungsbildung und die Kontrolle staatlicher und gesellschaftlicher Machtstrukturen. Gleichzeitig müssen jedoch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Nachfolgend erfahren Sie, was in Ihrer Berichterstattung über Personen des öffentlichen Rechts zu beachten ist.
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) verankert und bilden das Fundament der demokratischen Gesellschaft. Diese Freiheiten erlauben es den Medien, frei und unabhängig zu berichten, ohne staatliche Zensur oder Einschränkungen. Die Pressefreiheit umfasst dabei das Recht, Informationen zu beschaffen, zu verbreiten und Meinungen zu äußern. Sie ist unerlässlich für eine informierte Öffentlichkeit und die Kontrolle staatlicher und gesellschaftlicher Macht.
Wortberichterstattung:
Die Wortberichterstattung, also die schriftliche oder mündliche Darstellung von Ereignissen und Fakten, unterliegt dem Schutz der Meinungsfreiheit. Bei der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens müssen Journalisten jedoch sicherstellen, dass ihre Berichte wahrheitsgemäß sind und keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten. Besonders kritisch wird es bei der sogenannten Verdachtsberichterstattung, bei der noch nicht bewiesene Vorwürfe veröffentlicht werden. Hier müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Vorverurteilung zu vermeiden. Dazu gehört die sorgfältige Recherche, die Wahrung der Unschuldsvermutung und die Möglichkeit zur Stellungnahme durch die betroffene Person.
Bildberichterstattung:
Die Bildberichterstattung umfasst Fotos und Videos von Personen und Ereignissen. Das Recht am eigenen Bild, geregelt durch das Kunsturhebergesetz, schützt Personen davor, dass ihre Bilder ohne ihre Zustimmung veröffentlicht werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere bei Personen des öffentlichen Lebens und Ereignissen von öffentlichem Interesse. Bei der Abwägung zwischen dem Recht am eigenen Bild und der Pressefreiheit müssen Gerichte oft prüfen, ob ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht.
Mit dem Aufkommen digitaler Medien und sozialer Netzwerke haben sich die Herausforderungen für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erheblich verändert. Informationen können heute schneller und weiter verbreitet werden als je zuvor, was sowohl Chancen als auch Risiken für das Persönlichkeitsrecht der Personen des öffentlichen Lebens mit sich bringt.
Herausforderungen und Chancen:
Digitale Medien bieten die Möglichkeit, Informationen nahezu in Echtzeit zu verbreiten und eine breite Öffentlichkeit zu erreichen. Dies fördert die Meinungsvielfalt und ermöglicht es, verschiedene Perspektiven darzustellen. Gleichzeitig besteht jedoch die Gefahr, dass Persönlichkeitsrechte schneller und umfassender verletzt werden. Beispiele hierfür sind Cybermobbing, die Verbreitung von Fake News und die unautorisierte Veröffentlichung privater Bilder und Videos.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Um den Herausforderungen der digitalen Medien gerecht zu werden, wurden spezielle rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen. Ein Beispiel ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das soziale Netzwerke verpflichtet, rechtswidrige Inhalte innerhalb bestimmter Fristen zu löschen. Zudem müssen Plattformen Mechanismen zur Meldung und Entfernung solcher Inhalte bereitstellen. Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt eine wichtige Rolle beim Schutz persönlicher Daten in der digitalen Welt.
Die Abwägung der Interessen zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist oft komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Dabei müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet umfassenden Schutz vor Verletzungen, und Personen des öffentlichen Lebens können bei einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts verschiedene rechtliche Schritte einleiten. Diese Konsequenzen umfassen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen, die darauf abzielen, den Schutz der Persönlichkeit zu gewährleisten und die Rechte der Betroffenen durchzusetzen.
Unterlassungsanspruch:
Ein zentraler zivilrechtlicher Schutzmechanismus des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Unterlassungsanspruch, vgl. § 1004 BGB. Dieser kann geltend gemacht werden, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung droht oder bereits stattgefunden hat. Personen des öffentlichen Lebens können von dem Verletzer verlangen, dass er künftige Verletzungen unterlässt. In der Praxis bedeutet dies oft, dass der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss. Verstößt er gegen diese Erklärung, kann eine Vertragsstrafe fällig werden.
Schadensersatz:
Ein weiterer wichtiger Anspruch bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Schadensersatzanspruch. Personen des öffentlichen Lebens können finanzielle Entschädigung für erlittene materielle und immaterielle Schäden verlangen, vgl. unter anderem § 823 Absatz 1 BGB. Materielle Schäden können beispielsweise Einnahmeverluste durch entgangene Aufträge sein, während immaterielle Schäden oft in Form von Schmerzensgeld für erlittene Persönlichkeitsverletzungen ausgeglichen werden.
Gegendarstellung und Widerruf:
Personen des öffentlichen Lebens haben das Recht, eine Gegendarstellung zu verlangen, wenn falsche Tatsachenbehauptungen veröffentlicht wurden. Die Gegendarstellung soll dazu dienen, die unrichtigen Informationen zu korrigieren und die Sicht der betroffenen Person darzustellen. Zusätzlich kann ein Widerruf gefordert werden, wenn die ursprüngliche Berichterstattung nachweislich unwahr war. Dies ist besonders relevant im Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, um den Ruf der betroffenen Person zu schützen und wiederherzustellen.
Das Strafrecht bietet zusätzliche Schutzmechanismen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Personen des öffentlichen Lebens können strafrechtliche Maßnahmen ergreifen, um sich gegen schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu wehren.
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes:
Nach § 201 StGB ist es strafbar, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt aufzunehmen und zu verbreiten. Diese Regelung schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere in Bezug auf die Privatsphäre und das Recht auf vertrauliche Kommunikation. Verstöße können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Verletzung des Briefgeheimnisses und der Vertraulichkeit des Post- und Fernmeldeverkehrs:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird auch durch § 202 StGB geschützt, der die Verletzung des Briefgeheimnisses unter Strafe stellt. Dies umfasst das unbefugte Öffnen, Verbreiten oder Verwerten von Briefen und anderen verschlossenen Schriftstücken. Auch der unbefugte Zugriff auf elektronische Daten wird nach § 202a StGB bestraft.
Verleumdung und üble Nachrede:
Verleumdung (§ 187 StGB) und üble Nachrede (§ 186 StGB) sind Delikte, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen, indem sie die Verbreitung unwahrer oder ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen unter Strafe stellen. Diese Straftaten sind besonders relevant für Personen des öffentlichen Lebens, da sie häufig Ziel solcher Angriffe sind. Die Strafen können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen umfassen, je nach Schwere der Tat.
Personen des öffentlichen Lebens genießen zwar ein hohes Maß an Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, jedoch unterliegen sie aufgrund ihrer öffentlichen Rolle und Bekanntheit besonderen rechtlichen Abwägungen.
Veröffentlichung von Bildnissen:
Das Recht am eigenen Bild, das durch das Kunsturhebergesetz geregelt wird, ist ein wichtiger Schutzmechanismus. Personen des öffentlichen Lebens können die Veröffentlichung von Fotos ohne ihre Zustimmung untersagen, es sei denn, es besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse. Gerichte müssen oft entscheiden, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses gerechtfertigt ist oder ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person überwiegt.
Schutz der Intimsphäre:
Auch Personen des öffentlichen Lebens haben Anspruch auf Schutz ihrer Intimsphäre. Eingriffe in diesen Bereich sind nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn es um die Aufklärung schwerwiegender Straftaten geht. Gerichte müssen in solchen Fällen besonders sorgfältig abwägen, ob das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person überwiegt.
Mit der zunehmenden Digitalisierung und der Verbreitung sozialer Netzwerke hat sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weiterentwickelt. Plattformen wie Facebook, Twitter und Instagram bieten neue Möglichkeiten, aber auch Herausforderungen für den Schutz der Persönlichkeitsrechte. Personen des öffentlichen Lebens können sich gegen Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zur Wehr setzen. Anwälte, die auf Medienrecht und Persönlichkeitsrecht spezialisiert sind, bieten maßgeschneiderte Beratung und rechtliche Unterstützung, um den bestmöglichen Schutz der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.
Notice-and-Take-Down-Verfahren:
Eine effektive Methode zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet ist das Notice-and-Take-Down-Verfahren. Dieses Verfahren ermöglicht es betroffenen Personen, rechtswidrige Inhalte bei den Plattformbetreibern zu melden und deren Entfernung zu verlangen. Plattformbetreiber sind verpflichtet, solche Meldungen umgehend zu prüfen und rechtswidrige Inhalte zu entfernen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Die DSGVO spielt eine zentrale Rolle beim Schutz der persönlichen Daten und somit auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie gibt betroffenen Personen umfangreiche Rechte, etwa das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und das Recht auf Berichtigung falscher Daten. Dies ist besonders relevant für Personen des öffentlichen Lebens, die oft Opfer von Datenmissbrauch und unerlaubter Datenspeicherung werden.
Außergerichtliche Einigungen:
Häufig können Konflikte durch außergerichtliche Einigungen beigelegt werden. Dies kann durch Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Mediationsverfahren geschehen, die darauf abzielen, eine schnelle und kosteneffiziente Lösung zu finden.
Gerichtliche Verfahren:
In Fällen, in denen außergerichtliche Einigungen nicht möglich sind, können betroffene Personen gerichtliche Verfahren einleiten. Dies umfasst einstweilige Verfügungen, um schnelle Abhilfe zu schaffen, sowie Hauptsacheverfahren zur endgültigen Klärung der Rechtslage.
Die fortschreitende Digitalisierung und die zunehmende Nutzung sozialer Netzwerke stellen neue Herausforderungen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Personen des öffentlichen Lebens sind mehr denn je im Fokus der Medien und der Öffentlichkeit. Es ist daher notwendig, die rechtlichen Rahmenbedingungen kontinuierlich anzupassen, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte sicherzustellen und gleichzeitig die Pressefreiheit zu wahren. Abschließend sollen Ihnen daher einige Tipps und Informationen aufgezeigt werden, wann eine Berichterstattung möglich ist.