Sachverständige übernehmen als richterliche Gehilfen eine zentrale Rolle im Verfahren und unterliegen daher ähnlichen Unparteilichkeitsanforderungen wie Richter. § 406 Absatz 1 ZPO regelt ihre Ablehnung wegen Befangenheit und orientiert sich dabei an denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§§ 41 f. ZPO).
Ein Ablehnungsgesuch soll frühzeitig erfolgen, um zu verhindern, dass ein unverwertbares Gutachten entsteht und das Verfahren unnötig verzögert wird. Das Nebenverfahren zur Ablehnung wird daher getrennt vom Hauptverfahren geführt und soll dieses möglichst nicht aufhalten. Ein Ablehnungsgrund ist nicht an eine tatsächliche Befangenheit des Sachverständigen geknüpft, sondern an objektive Anhaltspunkte, die geeignet sind, aus Sicht einer verständigen Partei Zweifel an dessen Neutralität zu wecken. Vorbefassung mit demselben Sachverhalt oder enge geschäftliche Beziehungen zu einer Partei können ebenso zur Ablehnung führen wie unsachliche Äußerungen oder eine Überschreitung des Gutachtenauftrags.
Sobald eine Ablehnung rechtskräftig festgestellt wurde, darf das betroffene Sachverständigengutachten nicht verwertet werden und der Sachverständige verliert gegebenenfalls seinen Vergütungsanspruch, aber darf in jedem Fall keine weiteren Beiträge mehr in dem Verfahren leisten.