Wie kann ich eine Google Bewertung löschen?

Google Bewertung löschen – das klingt nach digitaler Selbstverteidigung. Und genau das ist es auch. Denn manchmal reicht schon eine einzige Rezension mit einem Stern, ohne Kommentar, ohne Substanz – und die Online-Reputation gerät ins Wanken. Plötzlich klicken weniger Kunden, das Vertrauen sinkt, die Umsätze auch. Die digitale Reputationsspirale kennt insofern kein Pardon.

Was also tun, wenn die Bewertung weder auf wahren Tatsachen beruht noch sachliche Kritik enthält, sondern schlicht eine Rufschädigung darstellt? Ob Sie als Freiberufler betroffen sind, eine Praxis führen oder ein kleines Unternehmen betreiben: Unfaire oder rechtswidrige Bewertungen lassen sich in vielen Fällen löschen.

Google Bewertung löschen

In unserer Löschanleitung erfahren Sie Schritt-für-Schritt, wie Sie eine unfaire Google Bewertung löschen lassen oder selbst entfernen können – inklusive Formulierungshilfen, Rechtsgrundlagen und direktem Vorgehen über das sogenannte Notice-and-Take-Down-Verfahren. Und falls alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft sind, bleibt immer noch der letzte Hebel: das Google Unternehmensprofil löschen.

Rechtlicher Hinweis: Beauftragen Sie keine Löschagentur!
Bevor man sich mit der konkreten Löschung unzulässiger Google-Bewertungen befasst, sollte man wissen: Eine Vielzahl deutscher Gerichte hat klargestellt, dass nicht-anwaltliche Agenturen die rechtliche Prüfung und Löschbeantragung von Google Bewertungen für Dritte nicht vornehmen dürfen.1 Solche Angebote verstoßen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und sind unzulässig, womit der gesamte Vertrag durch einen Verstoß gegen § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB unwirksam sein kann.

Fazit: Nur Rechtsanwälte dürfen rechtsverbindlich die Löschung ungerechtfertigter Bewertungen im Auftrag von Mandanten geltend machen.

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Ob ungerechtfertigt, beleidigend oder schlicht erfunden – wir helfen dabei, negative Google-Bewertungen rechtssicher löschen zu lassen.
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Unsere Anleitung zeigt Schritt-für-Schritt, wie man Google zur Löschung bringt – mit passender Argumentation für alle denkbaren Fälle.
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Ein guter Ruf bei Google ist kein Zufall. Wer unfaire Bewertungen früh entfernt, schützt seine Auffindbarkeit und Kundenbindung.

Hintergrund: Bereits eine Google 1-Sterne-Bewertung ohne Bezug zur tatsächlichen Leistung kann Ihre Auffindbarkeit verschlechtern – und potenzielle Kundinnen und Kunden abschrecken. Wer seinen guten Ruf online bewahren will, muss aktiv werden. Immerhin vertrauen nach einer Studie des Marktforschungsunternehmens Growth from Knowledge (GfK) 66,4 % der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Onlinebewertungen bei der Entscheidungsfindung.2

Wie Sie eine Google Bewertung löschen lassen können

Das Wichtigste in Kürze

Eigene Google Rezension löschen:
Wer bei Google eine Bewertung verfasst hat und dabei mit einem Google-Konto angemeldet war, kann diese jederzeit eigenständig löschen. Alle eigenen Rezensionen sind über die persönliche Google-Rezensionsübersicht einseh- und bearbeitbar.

Anonyme Bewertungen (z. B. Google Kundenrezensionen):
Wurde die Bewertung anonym im Rahmen des Programms Google Kundenrezensionen abgegeben, ist keine nachträgliche Löschung möglich – da keine Verknüpfung mit einem Google-Konto besteht.

Drittanbieter-Rezensionen:
Viele bei Google sichtbare Rezensionen stammen von externen Plattformen wie Trusted Shops, Kununu oder Idealo. Wer solche Verkäuferbewertungen oder Produktmeinungen löschen möchte, muss dies direkt bei der ursprünglichen Website beantragen – Google selbst ist hier nicht zuständig.

Google Bewertung löschen lassen (durch Meldung):
Bei falschen, beleidigenden oder gefälschten Einträgen können Betroffene eine Meldung über das Google-Formular einreichen. Wird ein Verstoß gegen die Google-Richtlinien festgestellt, löscht Google die Rezension – unabhängig davon, wer sie verfasst hat.

Neue Google Bewertung abgeben:
Bewertungen lassen sich über die Google-Suche verfassen – etwa direkt in den Suchergebnissen unter dem Bereich „Rezensionen“. Wer bei einem Händler bestellt hat, kann zudem im Rahmen von Google Kundenrezensionen per E-Mail zur Bewertung eingeladen werden.

I. Was sagt das Recht zur Löschung von Google-Bewertungen?

Sie sind öffentlich, dauerhaft auffindbar und können existenzbedrohend wirken: Google Bewertungen sind längst zum digitalen Aushängeschild geworden, das jedermann auf der am häufigsten genutzten Suchmaschine einsehen kann.1 Doch gerade weil Ihr Google Unternehmensprofil so sichtbar ist, kann dieses zunehmend missbraucht werden – sei es von enttäuschten Kunden, Konkurrenten oder anonymen Trollen. Wer etwa eine Google 1-Sterne-Bewertung löschen will, kämpft nicht nur gegen einen Algorithmus, sondern oft auch gegen Ignoranz und strukturelle Intransparenz.

1. Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Grundsätzlich gilt: Auch negative Google-Rezensionen sind von der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 GG geschützt. Das gilt selbst für scharf formulierte Kritik – solange sie eine eigene Erfahrung widerspiegelt.

Aber: Die Meinungsfreiheit endet dort, wo unwahre Tatsachenbehauptungen oder sogenannte Schmähkritik beginnen. Wird zum Beispiel behauptet, ein Unternehmen habe verdorbenes Essen serviert, ohne dass ein Besuch stattgefunden hat, ist das keine Meinung mehr – sondern rechtswidrig, wenn keine objektiven Beweise für die Bewertung dargestellt werden können.

Diese Abwägung hat auch der Bundesgerichtshof mehrfach betont: Im sogenannten Spickmich-Urteil von 2009 (Az. VI ZR 196/08) entschied der BGH, dass auch ohne ausdrückliche Einwilligung Bewertungen zulässig sein können – selbst wenn sie für die Betroffenen unangenehm sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trete in solchen Fällen hinter dem öffentlichen Interesse an authentischen Meinungsäußerungen zurück.

Ähnlich argumentierte der BGH 2014 (Az. VI ZR 358/13): Demnach wiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über Unternehmen regelmäßig schwerer als das individuelle Interesse an der Nichtbewertung – sofern keine rechtswidrigen Inhalte in der Bewertung enthalten sind. Nur wenn die Grenze zur Schmähkritik oder bewussten Falschdarstellung überschritten wird, sind Löschungen gerechtfertigt.


Beispielhafte Aussagen, die zur Löschung berechtigen können:

Konsequenz: Bewertungen dürfen hart sein – solange sie begründet sind. Auch überspitzte, sarkastische oder polemische Aussagen fallen regelmäßig unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Entscheidend ist jedoch, ob sich die Kritik noch auf das Dienstleistungsverhältnis bezieht – oder bloß zur Diffamierung dient. Eine Bewertung wie „Der Sachverständige ist ein kompletter Idiot, da er ständig Fachbegriffe verwechselt“ bleibt zulässig, wenn sie auf konkreten Erfahrungen beruht.

2. Was gilt für 1-Stern-Bewertungen ohne Text?

Ein häufiger Fall in der Praxis sind 1-Stern-Bewertungen ohne Begründung. Diese gelten oft als besonders rufschädigend – und genau hier setzen Gerichte an.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass solche Bewertungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen können, wenn kein geschäftlicher Kontakt bestanden hat. Es reicht bereits aus, dass der Bewertete diesen Kontakt bestreitet – das Bewertungsportal (also Google) muss dann aktiv werden.

Kernaussage des BGH: „Die Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, reicht aus, um Prüfpflichten des Portals auszulösen.“2

Das OLG Stuttgart entschied 2022 über eine Bewertung, die von einem Prozessgegner eines Anwalts abgegeben wurde – also nicht von einem Mandanten. Der Bewerter vergab einen Stern mit dem Kommentar „nicht empfehlenswert“. Für das Gericht war klar: Ein durchschnittlicher Leser versteht so eine Bewertung als Kundenmeinung – und geht davon aus, dass der Rezensent tatsächlich Mandant war. Weil das aber nicht stimmte, musste die Bewertung gelöscht werden. Die Kritik entfaltete eine falsche Tatsachenwirkung und verletzte die anwaltliche Reputation.3

Auch das OLG Köln stellte 2019 klar: Plattformen wie Google müssen auf Beanstandungen reagieren und Bewertungen prüfen – andernfalls wird die Kritik als rechtswidrig unterstellt.4

Ebendem entschied der BGH bereits 2016: Plattformbetreiber sind verpflichtet, bei fundierten Beschwerden aktiv zu werden – andernfalls haften sie als mittelbare Störer.7

3. Welche Bewertungen sind unzulässig?

Online-Bewertungen können sowohl gegen geltendes Recht als auch gegen die Google-Richtlinien verstoßen – und sind dann angreifbar.

Rechtswidrige Bewertungen (Löschung nach § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB möglich):

Google löscht Bewertungen, die Menschen aufgrund von Ethnie, Religion, Geschlecht, Nationalität, sexueller Orientierung, Behinderung oder anderen geschützten Merkmalen diskriminieren. Auch Aufrufe zu Gewalt oder Hass sind verboten.

Bewertungen dürfen keine beleidigenden, diffamierenden oder herabwürdigenden Inhalte enthalten – auch nicht in Form von Ironie oder „versteckter“ Schmähkritik.

Rezensionen, die unter falscher Identität abgegeben werden (sog. Identitätsdiebstahl), gegen Namensrechte verstoßen oder andere Personen imitieren, sind nicht zulässig und können auf Antrag entfernt werden.

Werden in einer Bewertung nachweislich falsche Informationen verbreitet (z. B. Behauptung einer nie erbrachten Leistung), kann diese gelöscht werden. Voraussetzung ist in der Regel ein Nachweis über die Unwahrheit.

Persönliche Daten wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Kontoinformationen oder Namen von Mitarbeitenden dürfen in Bewertungen nicht veröffentlicht werden. Google entfernt solche Beiträge aus Datenschutzgründen.

Wenn Mitbewerber gezielt fingierte negative Bewertungen abgeben, um einem Konkurrenten zu schaden, handelt es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG (§ 4 Nr. 1 UWG). Solche Bewertungen können abgemahnt und gerichtlich untersagt werden.

Wird in einer Bewertung eine Person oder ein Unternehmen durch unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder ehrverletzende Aussagen herabgewürdigt, liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor.

Verstöße gegen die Google-Richtlinien (interne Löschung durch Google möglich):

Bewertungen dürfen keine Inhalte enthalten, die gegen geltendes Recht verstoßen – etwa Aufrufe zu Straftaten, Drogenhandel, Urheberrechtsverletzungen oder das Teilen vertraulicher Daten Dritter.

Obszönitäten, sexuelle Andeutungen oder vulgäre Sprache haben in Google-Bewertungen nichts verloren. Google löscht Inhalte, die gegen diese Grundsätze verstoßen – auch bei vermeintlich „humorvoller“ Absicht.

Ein Nutzer darf eine Einrichtung nur einmal bewerten. Wird dasselbe Unternehmen mehrfach von einem Konto oder derselben Person bewertet, werden Duplikate meist entfernt.

Automatisiert erzeugte oder von Bots verfasste Inhalte sind verboten. Auch gezielte Kampagnen zur Bewertungserpressung oder Rufschädigung können zur Löschung der Bewertungen führen.

Rezensionen von Mitbewerbern, ehemaligen Mitarbeitenden oder Personen mit persönlichen Motiven gegen das Unternehmen gelten als unzulässig. Auch gekaufte oder künstlich generierte Rezensionen sind untersagt.

Bewertungen müssen einen Bezug zur tatsächlichen Leistung oder Erfahrung haben. Politische Kommentare, allgemeine Meinungsäußerungen oder themenfremde Aussagen werden entfernt.

Google erlaubt keine kommerziellen Inhalte in Bewertungen. Dazu zählen z. B. Links zu eigenen Websites, Rabattcodes oder Werbung für Konkurrenzangebote.

II. Wie kann man eine Google Bewertung löschen lassen?

Ob anonym oder mit Namen, ob mit Text oder nur mit Sternen – wenn eine Google-Bewertung keinen realen Bezug hat oder falsche Tatsachen enthält, besteht ein Anspruch auf Löschung.

      🔍 Checkliste: Google Bewertung löschen – das ist zu tun

      • Bewertung dokumentieren: Screenshots, URL, Zeitstempel und Inhalte sichern.

      siehe: II. 1 Dokumentation und Vorbereitung.

      • Rechtliche Prüfung vornehmen: Liegt eine Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik vor?

      siehe: I. 3. Welche Bewertungen sind unzulässig?

      • Google informieren: Meldung über das Drei-Punkte-Menü oder direkt per E-Mail (removals@google.com).

      siehe: II. 2.; und II. 3.

      • Frist setzen: Bei Untätigkeit → anwaltliche Aufforderung zur Löschung über Notice-and-Take-Down.

      siehe: II. 4.; und II. 5.

      • Letzter Schritt: Einstweilige Verfügung oder Klage vor dem Landgericht bei schwerwiegenden Verstößen.

      siehe: II. 5.

      💡 Tipp: Wer rechtlich fundiert argumentieren möchte, sollte nicht nur melden – sondern begründen. Unsere Löschanleitung mit jurischer Schritt-für-Schritt-Erklärung zeigt dir, wie du Google mit den richtigen Argumenten zur Entfernung bringst – inklusive Formulierungsbeispielen und Belegtipps für jede Konstellation.

      Löschanleitung

      Für Unternehmen

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      • Mit juristischer Begründung unter Angabe konkreter Verstöße gegen Recht oder Google-Richtlinien
      • Sofort einsetzbar & leicht erklärt
      • Für Unternehmen, Gastronomie, Kanzleien & Praxen
      • Inkl. Mustertext & ausführlicher Checkliste

      Für Betroffene gibt es zwei Wege, diesen Anspruch gegenüber Google durchzusetzen: Wenn Sie die Bewertung in Google Maps oder im Unternehmensprofil sehen, ist Google selbst die zentrale Anlaufstelle, wenn es um die Entfernung problematischer Bewertungen geht. Über die kleine “Melde-Flagge” neben jeder Rezension (sog. Drei-Punkte-Menü neben der Bewertung) kann eine Bewertung zur Prüfung gemeldet werden. Eine andere Option ist das formalisierte Notice-and-Take-Down-Verfahren, bei dem Google zusätzlich per E-Mail kontaktiert wird.

      Das Internet vergisst nicht – und auch ein gelöschtes Google-Konto entfernt eine negative Bewertung nicht aus dem Unternehmensprofil. Umso wichtiger ist es, besonnen vorzugehen. Wer eine unberechtigte Google Rezension löschen lassen möchte, sollte zunächst sorgfältig dokumentieren und die nötigen Schritte für eine fundierte Beanstandung vorbereiten. Identifizieren Sie daher den gegenständlichen Rechts- oder Regelverstoß. Bevor Sie eine Bewertung melden oder gar löschen lassen können, ist die wichtigste Frage: Was genau ist an der Bewertung unzulässig? Google entfernt keine Bewertungen bloß, weil sie negativ sind. Sie müssen gegen die Google-Richtlinien oder geltendes deutsches Recht verstoßen.

        Im Einzelnen:

            Erstellen Sie Screenshots der Bewertung mit Zeitstempel

            Klären Sie intern, ob ein Kundenkontakt stattgefunden hat

            Sichern Sie Beweise, falls die Bewertung eindeutig falsch oder frei erfunden ist

            Recherchieren Sie den Bewertenden (sofern möglich) – z. B. über das Google-Profil

            Diese Vorbereitung ist besonders wichtig, wenn Sie sich später rechtlich oder im Beschwerdeprozess gegenüber Google auf konkrete Punkte berufen möchten. Notieren Sie daher auch, sofern möglich, ob weitere Rezensionen desselben Nutzers auffällig oder manipulierend erscheinen.

            Anschließend kann ein sachlicher öffentlicher Kommentar direkt unter der Bewertung sinnvoll sein. Damit setzt man ein erstes Signal nach außen – und zeigt auch potenziellen Kunden, dass Kritik ernst genommen wird. Aber Achtung: Bei sensiblen Berufsgruppen wie Anwälten, Ärzten, Psychotherapeuten oder Steuerberatern ist besondere Zurückhaltung geboten. Ein öffentlicher Kommentar kann – selbst in sachlichem Ton – zu berufsrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Problemen führen. Und auch aus rechtlicher Sicht kann eine unbedachte Reaktion später in jedem Fall hinderlich sein, wenn es um die gerichtliche Löschung geht.

            2. Die einfachste Möglichkeit: Bewertung direkt über das Drei-Punkte-Menü melden

            Wer eine ungerechtfertigte Google Bewertung entdeckt, kann sie selbst zur Löschung vorschlagen – ganz ohne Anwalt. Klicken Sie dazu einfach auf die drei Punkte neben der Rezension und wählen Sie „Bewertung melden“. Google prüft den Verstoß gegen die Richtlinien und entfernt den Eintrag im Idealfall von selbst.

              Schritt 1: Bewertung über das Drei-Punkte-Menü melden

              Öffnen Sie die Google-Bewertung, die Sie beanstanden möchten, und klicken Sie rechts neben dem Eintrag auf das Drei-Punkte-Menü. Wählen Sie dort „Rezension melden“ aus.

              3. Google Bewertung löschen im „Notice-and-Take-Down“-Verfahren

              Wenn eine Google-Bewertung rechtswidrig ist und über das reguläre Drei-Punkte-Menü nicht entfernt wird, bleibt das sogenannte Notice-and-Take-Down-Verfahren als nächster Schritt. Dabei wird Google rechtlich fundiert zur Prüfung und Entfernung der Bewertung aufgefordert – so, wie es auch die Rechtsprechung des BGH vorsieht.

                Schritt 1: Bewertung juristisch prüfen und dokumentieren

                Analysieren Sie die Bewertung im Detail: Liegt eine falsche Tatsachenbehauptung vor? Gab es gar keinen Kundenkontakt? Ist der Ton beleidigend oder herabwürdigend? Dokumentieren Sie die Bewertung durch Screenshots, sichern Sie URL, Datum, Uhrzeit und Inhalte – diese Beweise sind später wichtig.

                4. Erweiterte Meldung über das Google Business Complaint Tool

                Für Inhaber eines Google Unternehmensprofils stellt Google ein eigenes Beschwerdeformular bereit, über das sich einzelne Bewertungen detailliert beanstanden lassen. Voraussetzung ist jedoch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie eine rechtlich fundierte Begründung.

                In dem benannten Formular können Sie:

                • die konkrete Bewertung verlinken;

                • rechtsverbindliche Angaben machen;

                • eine fundierte Begründung mit Bezug auf die Google-Richtlinien einreichen.

                Google ist kein beliebiger Gastgeber, sondern rechtlich ein sogenannter Hostprovider – und unterliegt damit strengen Anforderungen. Das zentrale Stichwort: Störerhaftung.

                Was bedeutet das? Google haftet nicht automatisch für fremde Inhalte, muss aber tätig werden, sobald es auf eine mögliche Rechtsverletzung konkret hingewiesen wurde. Die Rechtsprechung spricht vom „Notice-and-take-down“-Verfahren: Wird glaubhaft gemacht, dass eine Bewertung rechtswidrig ist, muss Google prüfen – und ggf. löschen.

                Das OLG Köln hat bereits 2019 entschieden, dass Google diese Pflicht nicht ignorieren darf. Noch klarer wurde es mit dem BGH-Urteil von 2022: Allein die Behauptung, es habe keinen Kundenkontakt gegeben, reicht aus, um Prüfpflichten auszulösen. Der Bewertete muss keine weiteren Beweise liefern – es sei denn, der Bewerter ist namentlich bekannt.

                ⚠️ Vorsicht beim Google-Beschwerdeformular

                Das Google Business Complaint Tool erfordert eine eidesstattliche Versicherung sowie eine
                ausführliche rechtliche Begründung. Unpräzise Angaben können die spätere Löschung dauerhaft vereiteln.
                Zudem wird der Antrag ggf. öffentlich in der Lumen-Datenbank gespeichert – ein erhebliches Risiko
                für Berufsgeheimnisträger und datenschutzrechtlich hoch problematisch.

                Tipp: Ohne rechtliche Prüfung sollte dieses Formular nicht verwendet werden. Fehlerhafte Angaben oder
                zu viele Details im Löschantrag können von Google gegen Sie verwendet werden.

                5. Google prüft die Meldung intern

                Was passiert nach der Meldung?

                Nachdem Sie die Bewertung über das Google-Formular beanstandet haben, läuft ein interner Prüfprozess an – dessen Ausgang sich jedoch selten vorhersagen lässt:

                • Google meldet sich in der Regel binnen 2–10 Werktagen. Seit August 2024 kommt dabei teilweise auch ein KI-gestütztes Prüfverfahren zum Einsatz, das Löschanträge beschleunigen soll.
                • Sie erhalten eine E-Mail, ob die Rezension entfernt wurde oder bestehen bleibt.
                • Ein Widerspruch ist nicht vorgesehen. Wird die Meldung abgelehnt, gibt es keine Möglichkeit zur internen Nachbearbeitung – nur externe Schritte bleiben.

                Fazit: Ohne juristischen Druck bleibt Google in vielen Fällen untätig – etwa aus Gründen der Meinungsfreiheit oder des Datenschutzes. Eine fundierte, rechtlich präzise Argumentation erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.

                ⚠️ Wichtig zu wissen

                Google löscht eine Bewertung nicht, wenn:

                • lediglich eine subjektive Meinung geäußert wurde („Ich fand die Beratung schlecht“);
                • die Bewertung unfreundlich, aber nicht beleidigend oder sachlich falsch ist;
                • kein klarer Verstoß gegen Richtlinien oder geltendes Recht vorliegt.

                6. Negative Entscheidung?

                Wenn Google die Bewertung nicht löscht, obwohl sie nach deutschem Recht unzulässig ist, bleibt nur der nächste Schritt: die juristische Durchsetzung. Für Sie dabei vorteilhaft: Obwohl Google seinen Sitz in den USA hat, gilt für in Deutschland abrufbare Inhalte deutsches Recht.

                a) Rechtsanwalt beauftragen

                Ein spezialisierter Anwalt kann je nach Einzelfall:

                • Google anwaltlich zur Löschung auffordern – mit verbindlicher Fristsetzung und Rechtsargumentation
                • den Bewertenden selbst auf Unterlassung verklagen, wenn dieser identifizierbar ist
                • eine gerichtliche Verfügung gegen Google beantragen – etwa bei massiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen

                ➡️ Der Prozess dauert in diesen Fällen meist länger – ist aber für Google rechtlich bindend.

                b) Einstweilige Verfügung oder Klage

                In besonders schwerwiegenden Fällen kann ein Eilverfahren beim Landgericht eingeleitet werden – z. B. bei:

                • nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen
                • gezielten Rufmordkampagnen
                • wettbewerbswidrigen Fake-Bewertungen

                Eine einstweilige Verfügung ist häufig das schnellste Mittel, um rufschädigende Inhalte kurzfristig entfernen zu lassen. Voraussetzung ist allerdings eine glaubhaft gemachte Rechtsverletzung sowie ein besonderes Eilbedürfnis, etwa bei laufendem Geschäftsbetrieb oder Medieninteresse.

                III. Google Unternehmensprofil löschen – So geht’s richtig

                Wer sein Unternehmen aufgibt, sich rebrandet oder Opfer eines Fake-Eintrags geworden ist, hat gute Gründe, sein Google Unternehmensprofil löschen zu lassen. Doch einfach ist das nicht – vor allem nicht dauerhaft.

                Zwar können Sie Ihr Profil über das Google-Konto in wenigen Klicks deaktivieren – doch viele Spuren bleiben bestehen: Einträge bei Google Maps, Bewertungen von Dritten, veraltete Inhalte. Was also tun, wenn Sie das Unternehmen wirklich digital schließen wollen?

                🔧 Anleitung: Google Unternehmensprofil löschen in 5 Schritten

                1. Mit dem verknüpften Google-Konto anmelden
                2. „Einstellungen für das Unternehmensprofil“ öffnen
                3. Unternehmensprofil entfernen“ auswählen
                4. Profilinhalt & Administratoren entfernen“ anklicken
                5. Entfernung bestätigen – fertig ✅

                🔒 Hinweis: Die Bewertungen von Nutzern bleiben bestehen – du entfernst nur das Profil-Management.

                📍 Alternativen zur Löschung

                Möchten Sie Kunden weiterhin transparent über die Geschäftsaufgabe informieren, empfiehlt sich der Status „dauerhaft geschlossen“. Damit bleiben Sie auffindbar, ohne weitere Pflegepflicht – und können bei Bedarf wieder reaktivieren.

                📌 Was Sie vor der Löschung Ihres Google Unternehmensprofils bedenken sollten

                Bevor Sie Ihr Google Unternehmensprofil löschen, sollten einige Überlegungen nicht zu kurz kommen. Eine vorschnelle Löschung kann zu unerwünschten Nebenwirkungen führen – etwa beim Ranking, bei verknüpften Diensten oder bei der Wahrnehmung durch Kunden. Unsere ausführliche Löschanleitung mit verständlicher Checkliste hilft Ihnen, den richtigen Weg zu wählen.

                •  Haben Sie alle wichtigen Inhalte gesichert (z. B. Beiträge, Bilder, Rezensionen)?
                •  Ist Ihr Unternehmen dauerhaft geschlossen – oder nur im Rebranding oder Umzug?
                •  Existieren doppelte Profile, die besser zusammengeführt werden sollten?
                •  Haben Sie das Google Maps-Profil berücksichtigt, das oft gekoppelt ist?
                •  Ist eine Markierung als „dauerhaft geschlossen“ vielleicht die bessere Lösung?
                •  Welche SEO-Auswirkungen hat die Löschung auf Ihre Online-Sichtbarkeit?

                Gut zu wissen: Gelöschte Unternehmensprofile verschwinden aus dem Dashboard – aber nicht zwangsläufig aus der Google-Suche. Eine vollständige Entfernung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

                Alle wichtigen Schritte, Alternativen und rechtlichen Hinweise zur Profillöschung finden Sie in unserer Löschanleitung.

                IV. Unterstützung beim Löschen – Diese Optionen haben Sie

                🧭 Verbraucherzentrale

                Ideal für eine erste Orientierung. Viele Landeszentralen bieten kostenlose Ersteinschätzungen zum Thema Bewertungslöschung – telefonisch oder schriftlich.

                ⚖️ Fachanwälte

                Bei persönlichkeitsverletzenden oder rufschädigenden Inhalten empfiehlt sich eine anwaltliche Durchsetzung – oft auf Erfolgs- oder Pauschalbasis.

                💻 IT- und Medienrecht

                Kanzleien mit Schnittstellen-Erfahrung zu Google sind bei technischen oder systematischen Angriffen auf die Online-Reputation besonders geeignet.

                🚫 Keine Löschagenturen

                Nach Urteilen u.a. des OLG Hamburg (2021, 2023) sind Agenturen ohne Rechtsanwaltszulassung nicht berechtigt, rechtlich fundierte Löschanträge zu stellen.
                Verstoß gegen § 3 RDG i. V. m. § 134 BGB

                📄 Unsere juristische Löschanleitung

                Sie wollen selbst aktiv werden und rechtlich fundiert gegen Google-Bewertungen vorgehen? Unsere Löschanleitung für … € enthält Schritt-für-Schritt-Erklärungen, Musterformulierungen, rechtliche Argumente – und zeigt, wie Sie mit Google effektiv kommunizieren.

                V. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

                Eine Bewertung lässt sich löschen, wenn sie gegen die Google-Richtlinien oder deutsches Recht verstößt. Der einfachste Weg ist die Meldung über das Drei-Punkte-Menü neben der Rezension. Bleibt Google untätig, kann ein rechtlich fundiertes Schreiben an removals@google.com im Rahmen des Notice-and-Take-Down-Verfahrens erfolgen. Bei rechtswidrigen Inhalten besteht ein zivilrechtlicher Löschungsanspruch (§ 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB).

                Nein. Eine Bewertung bei Google setzt ein angemeldetes Google-Konto voraus. Anonyme Bewertungen im engeren Sinne sind nicht möglich. Wer allerdings unter Pseudonym bewertet, bleibt für Betroffene meist trotzdem nicht identifizierbar.

                Nein. Der Kauf von Bewertungen ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden (§ 5 Absatz 1 UWG). Gekaufte Rezensionen täuschen potenzielle Kunden und sind intransparent – auch Google verbietet sie ausdrücklich in seinen Richtlinien. Wer erwischt wird, riskiert Löschung, Sanktionen oder juristische Folgen.

                Eine schlechte Bewertung lässt sich löschen, wenn sie rechtswidrig ist – etwa bei Beleidigung, falscher Tatsachenbehauptung oder fehlendem Kundenkontakt. Nicht jede negative Meinung ist löschbar. Entscheidend ist, ob ein klarer Verstoß gegen Recht oder Richtlinien vorliegt. Ein rechtlich fundierter Antrag erhöht die Erfolgschancen erheblich.

                Als Privatperson nicht direkt. Nur der Bewertete oder ein rechtlicher Vertreter (z. B. Anwalt) kann fundiert auf Entfernung drängen. Google prüft dabei, ob ein Verstoß gegen geltendes Recht oder interne Richtlinien vorliegt. Das bloße Missfallen Dritter reicht nicht.

                Nein. Google bietet keine Möglichkeit, Bewertungen für ein Unternehmensprofil pauschal zu deaktivieren. Wer bei Google sichtbar sein möchte (z. B. über Google Maps oder ein Branchenprofil), muss auch Bewertungen zulassen. Nur durch Rechtsverstoß ist im Einzelfall eine Löschung möglich.

                Die Meldung über das Drei-Punkte-Menü ist kostenlos. Ein anwaltliches Vorgehen kann – je nach Umfang – mehrere hundert Euro kosten. In klaren Fällen mit Erfolgsbasis oder Rechtsschutzversicherung ist das Risiko kalkulierbar. Einige Kanzleien bieten Pauschalpakete an.

                Die Anzahl der Meldungen ist irrelevant. Es kommt allein auf den Inhalt und die rechtliche Begründung an. Selbst tausend Meldungen ohne Substanz führen nicht zur Löschung – eine präzise juristische Argumentation hingegen oft schon beim ersten Versuch.

                Das kommt auf den Tarif an. Viele Rechtsschutzversicherungen decken Medien- oder Internetrecht nicht ab. Manche Anbieter schließen Online-Reputationsschutz ausdrücklich aus. Klären Sie am besten vorab mit Ihrer Versicherung, ob ein Löschverfahren gedeckt ist – inklusive Deckungszusage.

                Eine gute Online-Reputation beginnt mit Sichtbarkeit. In unserem Beitrag SEO für Anwälte erfahren Sie, wie rechtliche Dienstleistungen im Netz besser gefunden werden – ob als Kanzlei, beratendes Unternehmen oder Solo-Selbstständiger.

                1. Statista, „Marktanteile der meistgenutzten Suchmaschinen weltweit bis April 2025“, veröffentlicht von G. Kaiser am 02.05.2025. Demnach lag Googles Marktanteil im weltweiten Desktop-Suchmaschinenmarkt bei 79,35 %. Mit großem Abstand folgte Bing mit rund 12 %.
                2. BGH, Urteil v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20.
                3. OLG Stuttgart, Urteil v. 31.08.2022 – 4 U 17/22, ZUM-RD 2023, 424.
                4. OLG Köln, Urteil v. 26.06.2019 – 15 U 91/19.
                5. BGH, Urteil v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139.
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                Jurawelt Redaktion

                Christopher Molter

                Studium:

                • Student der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
                • Schwerpunktbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht
                • Auslandsaufenthalt an der University of Alberta (Kanada)

                Jurawelt:

                • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter