PAngV
Ausfertigungsdatum: 12.11.2021
Vollzitat:
“Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921)”
| Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 28.5.2022 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 12.11.2021 I 4921 von der Bundesregierung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 28.5.2022 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich; Grundsatz |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises |
| § 4 | Pflicht zur Angabe des Grundpreises |
| § 5 | Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises |
| § 6 | Preisangaben bei Fernabsatzverträgen |
| § 7 | Rückerstattbare Sicherheit |
| § 8 | Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen |
| § 9 | Preisermäßigungen |
| § 10 | Preisangaben im Handel |
| § 11 | Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren |
| § 12 | Preisangaben für Leistungen |
| § 13 | Gaststätten, Beherbergungsbetriebe |
| § 14 | Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser |
| § 15 | Tankstellen, Parkplätze |
| § 16 | Verbraucherdarlehen |
| § 17 | Werbung für Verbraucherdarlehen |
| § 18 | Überziehungsmöglichkeiten |
| § 19 | Entgeltliche Finanzierungshilfen |
| § 20 | Ordnungswidrigkeiten |
| Anlage: | Berechnung des effektiven Jahreszinses |
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses webbasierte System spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben.
Satz 1 gilt nicht für die Preise von Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.
Als unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke dieses Buchstabens Verbraucherdarlehensverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbraucherdarlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch genommen werden kann.