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Der Kampf um die Parklücke: Was auf dem Parkplatz erlaubt ist und was nicht

Die Uhr tickt und der Termin rückt näher, wie immer entwickelt sich die Parkplatzsuche in der Innenstadt zur Geduldsprobe.

Runde um Runde geht es durch die Straßen, bis schließlich doch noch eine Parklücke frei wird.

Für einen kurzen Moment scheint das Problem gelöst. Doch dann zieht ein anderes Auto vorbei und stellt sich genau auf den Platz, auf den man bereits gehofft hatte.

Ärger ist vorprogrammiert. Schließlich hat man die Parklücke zuerst entdeckt, gewartet und geblinkt. Umso größer ist die Verärgerung, wenn sich plötzlich ein anderes Fahrzeug in die frei gewordene Lücke drängt. Was zunächst wie eine alltägliche Unhöflichkeit wirkt, wirft zugleich eine überraschende juristische Frage auf: Entsteht bereits durch das Warten ein Anspruch auf die Parklücke oder gilt schlicht das Recht des Schnelleren?

Wird der verfügbare Parkraum knapp, treffen Erwartungen, Interessen und rechtliche Vorgaben verschiedener Verkehrsteilnehmer unmittelbar aufeinander. Ob auf öffentlicher Fläche, vor dem Supermarkt oder in einer Wohnanlage – Parken ist regelmäßig mit Konflikten verbunden bei denen nicht das Bauchgefühl entscheidet.

Nicht jeder, der zuerst wartet bekommt automatisch den Platz. Dieser Beitrag erklärt, welche Regeln auf dem Parkplatz tatsächlich gelten.

Parkplatz

I. Definition: Parkplatz

Der Begriff Parkplatz begegnet Verkehrsteilnehmern täglich, ist rechtlich jedoch vielschichtiger, als es zunächst erscheint. Allgemein versteht man darunter eine Fläche, die dem Abstellen von Fahrzeugen dient. Damit gehört der Parkplatz zu den Einrichtungen des sogenannten ruhenden Verkehrs und ist ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrsinfrastruktur.

Eine ausdrückliche Parkplatz Definition nach der StVO existiert nicht. In der straßenverkehrsrechtlichen Praxis wird unter einem Parkplatz jedoch eine Fläche verstanden, auf der das Parken durch Beschilderung oder Markierung zugelassen ist. Der Begriff beschränkt sich dabei nicht auf große Parkanlagen. Auch einzelne Parkstände, Parkbuchten oder eine Parklücke werden umgangssprachlich häufig als Parkplatz bezeichnet.

Für die rechtliche Einordnung ist vor allem entscheidend, ob die Fläche öffentlich oder privat genutzt wird. Hiervon hängt ab, welche Regelungen Anwendung finden und wer über die Nutzung des Parkplatzes bestimmen darf.

Von diesen Parkflächen zu unterscheiden sind Stellplätze auf Privatgrundstücken. Während öffentliche Parkplätze dem Straßenverkehr dienen, unterliegen private Stellplätze regelmäßig den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Bundesländer.

Der Unterschied Parkplatz und Stellplatz ist deshalb nicht nur begrifflicher Natur, sondern hat unmittelbare rechtliche Bedeutung.

§ 12 StVO regelt die allgemeinen Voraussetzungen des Haltens und Parkens im öffentlichen Verkehrsraum. Die Vorschrift bestimmt unter anderem, wo Fahrzeuge abgestellt werden dürfen und welche Parkverbote zu beachten sind.

§ 13 StVO enthält die Vorgaben für Parkscheiben, Parkuhren, Parkscheinautomaten und Parkraumbewirtschaftungszonen. Die Vorschrift ist insbesondere für die zulässige Parkdauer auf öffentlichen Parkflächen von Bedeutung.

§ 14 StVO  beinhaltet besondere Regelungen für das Parken auf Gehwegen und vergleichbaren Verkehrsflächen.

§ 15 StVO regelt das Parken innerhalb verkehrsberuhigter Bereiche. Dort darf regelmäßig nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen geparkt werden.

§ 30 StVO dient dem Schutz der Allgemeinheit und von Anwohnern vor vermeidbaren Lärm- und Abgasbelastungen, die auch im Zusammenhang mit Parkvorgängen entstehen können.

Das StVG bildet die gesetzliche Grundlage des Straßenverkehrsrechts und enthält übergreifende Vorgaben für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

StVZO regelt technische Anforderungen an Fahrzeuge. Nach den zugrunde liegenden Quellen ist insbesondere § 25 StVZO für Parkscheiben und die zulässige Parkdauer von Bedeutung.

Ergänzend enthalten Landesbauordnungen und Stellplatzverordnungen Vorgaben zur Planung und Ausgestaltung von Parkflächen. In Städten spielen zudem kommunale Regelungen zu Parkgebühren, Bewohnerparken und Parkraumbewirtschaftung eine wichtige Rolle.

Ein öffentlicher Parkplatz ist eine allgemein zugängliche Parkfläche und Bestandteil der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur. Er kann sich als Parkbucht im Straßenraum, als kommunaler Parkplatz, in einem Parkhaus oder in einer Tiefgarage befinden. Ziel solcher Flächen ist es, Verkehrsteilnehmern Parkraum zur Verfügung zu stellen und den ruhenden Verkehr zu ordnen.

Für die Nutzung gelten insbesondere die Vorschriften der §§ 12 und 13 StVO sowie die jeweilige Beschilderung. Ob und wie lange ein Fahrzeug dort stehen darf, ergibt sich regelmäßig aus Verkehrszeichen, Zusatzzeichen oder Parkraumbewirtschaftungsregelungen. Parkscheibenpflicht, Höchstparkdauer, Bewohnerparken oder Gebührenpflicht können die Nutzung einschränken.

Besondere Parkflächen sind bestimmten Nutzergruppen vorbehalten. Hierzu zählen insbesondere Behindertenparkplätze oder Ladeplätze für Elektrofahrzeuge. Verstöße können Verwarnungen, Bußgelder oder Abschleppmaßnahmen zur Folge haben.

Darüber hinaus können Gemeinden durch Parkgebühren, Anwohnerparkregelungen oder Parkzonen gezielt Einfluss auf die Nutzung des vorhandenen Parkraums nehmen.

Ein privater Parkplatz gehört zu einem Grundstück und steht regelmäßig nur einem begrenzten Nutzerkreis zur Verfügung.

Typische Beispiele sind Kundenparkplätze von Supermärkten, Parkflächen von Unternehmen, Hotels oder Wohnanlagen. Obwohl viele dieser Flächen frei zugänglich erscheinen, handelt es sich rechtlich nicht um öffentlichen Verkehrsraum.

Der Eigentümer oder Betreiber kann die Nutzung durch eigene Bedingungen regeln. Häufig finden sich Vorgaben zur Höchstparkdauer, zur Verwendung einer Parkscheibe, zu Zufahrtsberechtigungen oder zu bestimmten Nutzungszeiten. Die Einhaltung wird vielfach durch private Parkraumbewirtschafter kontrolliert.

Wer die Nutzungsbedingungen missachtet, riskiert regelmäßig kein Bußgeld nach der StVO, sondern zivilrechtliche Ansprüche des Grundstückseigentümers.

Dazu können Vertragsstrafen, Kosten einer Halterermittlung oder Abschleppkosten gehören. Zunehmend verbreitet sind außerdem Modelle des Parkplatz-Sharings, bei denen private Stellplätze zeitweise an Dritte vermietet werden, etwa an Berufspendler oder Anwohner mit Parkraumbedarf.

II. Unterschied Parkplatz und Stellplatz

Der Unterschied Parkplatz und Stellplatz liegt vor allem in ihrer Funktion. Ein Parkplatz bezeichnet regelmäßig eine gesamte Parkfläche, die aus mehreren Parkständen besteht und dem ruhenden Verkehr dient. Hierzu zählen etwa kommunale Parkplätze, Parkhäuser oder Kundenparkplätze.

Ein Stellplatz ist dagegen die konkrete Abstellfläche für ein einzelnes Fahrzeug. Der Begriff stammt überwiegend aus dem Bauordnungsrecht und spielt insbesondere bei Wohngebäuden, Gewerbeobjekten und Tiefgaragen eine Rolle.

Deshalb ist nicht jeder Stellplatz ein Parkplatz und nicht jeder Parkplatz ein Stellplatz. Ein Parkplatz kann aus zahlreichen einzelnen Stellplätzen bestehen. Der Stellplatz beschreibt dabei den konkreten Platz, auf dem das Fahrzeug abgestellt wird, während der Parkplatz die gesamte Anlage umfasst.

Vereinfacht gesagt ist der Parkplatz überwiegend verkehrsrechtlich geprägt. Der Stellplatz steht dagegen häufig im Zusammenhang mit baurechtlichen Vorgaben und der Stellplatzpflicht von Grundstücken.

Parkplatz

III. Sonderparkflächen mit Nutzungsbeschränkungen

Nicht jede freie Parklücke darf beliebig genutzt werden. Bestimmte Parkplatzflächen sind einem festgelegten Nutzerkreis vorbehalten und stehen unter besonderem rechtlichen Schutz.

Behindertenparkplätze dürfen nur von Personen mit entsprechender Parkberechtigung genutzt werden. Die Flächen sind nach § 42 StVO besonders ausgewiesen. Unberechtigtes Parken kann ein Bußgeld oder das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen.

Auch Ladeplätze für Elektrofahrzeuge sind zweckgebunden. Wer einen solchen Parkplatz ohne Berechtigung oder entgegen seinem Nutzungszweck belegt, muss ebenfalls mit Abschleppmaßnahmen rechnen. Nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf 1  ist dies sogar dann zulässig, wenn noch keine konkrete Behinderung eingetreten ist.

IV. FAQ

Die Parkplatzsuche gehört für viele Verkehrsteilnehmer zum Alltag. Umso überraschender ist es, wie viele rechtliche Besonderheiten mit dem Parken verbunden sind. Zwischen öffentlichem Verkehrsraum, privaten Parkflächen und speziell geschützten Bereichen entstehen immer wieder Unsicherheiten.

Die nachfolgenden FAQ greifen die wichtigsten Aspekte auf und erläutern die Rechtslage kompakt und verständlich.

Wie lange ein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz stehen darf, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind zunächst die jeweils angeordneten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen. Bestehen Höchstparkdauern, Parkscheibenpflichten oder Parkgebühren, müssen diese Vorgaben eingehalten werden. In Parkzonen mit Parkscheibenpflicht gilt § 13 StVO.

Fehlen dagegen zeitliche Beschränkungen vollständig, kann ein Fahrzeug grundsätzlich auch über einen längeren Zeitraum auf dem Parkplatz verbleiben. Grenzen ergeben sich allerdings dort, wo das Abstellen des Fahrzeugs nicht mehr dem gewöhnlichen Parken dient. Insbesondere dauerhaft abgestellte, verwahrloste oder offensichtlich nicht mehr genutzte Fahrzeuge können ordnungsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Die Frage führt regelmäßig zu Konflikten und ist in § 12 Abs. 5 StVO ausdrücklich geregelt. Danach hat grundsätzlich derjenige Vorrang, der die Parklücke zuerst unmittelbar erreicht hat. Dieser Vorrang geht nicht dadurch verloren, dass der Fahrer zunächst an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder noch rangieren zu müssen.

Geschützt wird außerdem derjenige, der auf eine freiwerdende Parklücke wartet. Drängt sich ein anderer Fahrzeugführer währenddessen in die freie Fläche, kann dies einen Verstoß gegen § 12 Abs. 5 StVO darstellen und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Ja. Wird ein Fahrzeug unberechtigt auf einer privaten Parkfläche abgestellt oder werden die geltenden Nutzungsbedingungen erheblich verletzt, kann der Eigentümer oder Betreiber grundsätzlich Abschleppmaßnahmen veranlassen. Die Kosten hat regelmäßig der Verantwortliche des Verstoßes zu tragen.

Nein. Ein Parkplatz freihalten mit Auto oder durch eine Person ist rechtlich grundsätzlich unzulässig. Der Vorrang an einer Parklücke steht allein dem Fahrzeugführer zu, nicht einem Beifahrer oder einer anderen Person, die sich in die freie Fläche stellt.

Wer versucht, eine Parklücke durch bloße Anwesenheit zu reservieren, kann daher kein eigenes Vorrecht begründen. Entscheidend bleibt, welcher Fahrzeugführer die Parklücke im Sinne des § 12 Abs. 5 StVO zuerst unmittelbar erreicht hat.

Anders als viele Verkehrsteilnehmer annehmen, gilt die Vorfahrtsregel rechts vor links auf Parkplätzen nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Fahrgassen vieler Parkplätze keinen typischen Straßencharakter aufweisen und deshalb nicht ohne Weiteres wie normale Straßenkreuzungen behandelt werden können 2.

Auf Parkplätzen stehen das Parken, Rangieren sowie das Ein- und Ausfahren im Vordergrund. Deshalb kommt es häufig auf gegenseitige Verständigung, erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Rücksichtnahme an. Nur wenn die Fahrgassen ausnahmsweise einen eindeutigen Straßencharakter besitzen, kann eine andere Beurteilung in Betracht kommen.

Ein Parkplatz auf öffentlicher Straße kann grundsätzlich nicht erworben werden. Öffentliche Verkehrsflächen stehen der Allgemeinheit zur Verfügung und dienen dem Gemeingebrauch. Sie können daher nicht wie privates Eigentum verkauft oder einzelnen Personen dauerhaft zugewiesen werden.

Möglich sind lediglich besondere Nutzungsregelungen, etwa durch Bewohnerparkausweise oder kommunale Parkberechtigungen. Diese verschaffen jedoch lediglich ein Nutzungsrecht innerhalb eines bestimmten Bereichs. Ein Anspruch auf eine konkrete Parkfläche oder ein Eigentumsrecht an einem bestimmten Parkplatz entsteht dadurch nicht.

Frauenparkplätze dienen vor allem dem Sicherheitsgedanken und befinden sich häufig in besonders gut einsehbaren oder beleuchteten Bereichen von Parkhäusern. Anders als Behindertenparkplätze existiert jedoch keine spezielle gesetzliche Regelung, die diese Flächen ausschließlich Frauen vorbehält. Das Parken durch Männer stellt daher grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit dar.

Nicht zwingend. Viele Supermarktparkplätze befinden sich auf Privatgrund. Dennoch können einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung finden, wenn die Fläche für den allgemeinen Verkehr geöffnet ist. Zusätzlich gelten regelmäßig die Nutzungsbedingungen des Betreibers, etwa zur Höchstparkdauer oder zur Verwendung einer Parkscheibe.

Ein Parkplatz dient grundsätzlich dem Abstellen von Fahrzeugen und nicht der Durchführung von Reparaturarbeiten. Auf öffentlichen Parkflächen sind lediglich Maßnahmen zulässig, die unmittelbar der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft dienen, etwa ein Reifenwechsel nach einer Panne. Umfangreichere Reparaturen können ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auf privaten Parkflächen kommt es zusätzlich auf die Vorgaben des jeweiligen Eigentümers oder Betreibers an.

Eine Haftung kommt in Betracht, wenn der Schaden auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bekannte Gefahrenstellen nicht beseitigt oder abgesichert wurden. Nicht jeder Schaden auf einem Parkplatz führt jedoch automatisch zu einer Haftung. Für Vandalismus, Diebstahl oder Beschädigungen durch andere Verkehrsteilnehmer haftet der Betreiber grundsätzlich nicht.

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  1. VG Düsseldorf, Urteil v. 13.09.2023 – 14 K 7479/22
  2. BGH, Urteil v. 22.11.2022 – VI ZR 344/21
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Greta Schmid

Jurawelt Redaktion

Greta Schmid
  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

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