Ist Samstag ein Werktag und was gilt beim Parken?

Sie haben einen Parkplatz gefunden, doch das Verkehrsschild sorgt bei Ihnen für Verwirrung: „Parken werktags von 9-20 Uhr“. Viele Park- und Halteverbote gelten nur werktags. Wenn sie das lesen, stellt sich bei vielen Autofahrern die Frage: Gilt das auch für den Samstag? Was wie eine banale Alltagsfrage klingt, hat rechtlich überraschend viele Facetten – ob Parkregelungen, Tempolimits oder Fristen bei Banken, Behörden oder der Post: Der Begriff „Werktag“ taucht in zahlreichen Kontexten auf. Und während der Samstag für viele nicht nur gefühlt zum Wochenende gehört und somit nicht als Werktag angesehen wird, sieht der Gesetzgeber ihn anders. Nicht all zu unverständlich erscheint es daher, dass die folgenden Fragen um die Eigenschaft des Samstags als Werktag häufig gestellt werden. Ist ein Parkschein am Samstag notwendig? Gelten Zusatzschilder mit „werktags“ an diesem Tag? Was sind Werktage? Und was passiert, wenn eine Frist auf einen Samstag fällt?

Dieser Beitrag geht der Frage „Ist Samstag ein Werktag“ auf den Grund und zeigt auf, wie dieser vermeintlich unscheinbare Begriff den Alltag beeinflusst. Klar verständlich, anschaulich und rechtlich fundiert – damit Missverständnisse der Vergangenheit angehören.

Abbildung: “Werktags” parken an E-Ladesäulen – Gilt die Parkscheibenpflicht auch am Samstag?

I. Ist Samstag ein Werktag

Zwar ist der Samstag für viele gefühlt Teil des Wochenendes, jedoch wird er in der Rechtsprechung oft anders betrachtet – mit interessanten Konsequenzen.

Werktage Definition: Klarheit über den rechtlichen Begriff

Ein Werktag ist allgemein als jeder Kalendertag definiert, der weder ein Sonntag noch ein gesetzlicher Feiertag ist. Werktage umfassen somit die Tage von Montag bis Samstag, wobei der Sonntag als traditionell arbeitsfreier Tag sowie gesetzlich festgelegte Feiertage explizit ausgenommen sind.1

Montag

Regulärer Werktag laut Gesetz.

Dienstag

Regulärer Werktag laut Gesetz.

Mittwoch

Regulärer Werktag laut Gesetz.

Donnerstag

Regulärer Werktag laut Gesetz.

Freitag

Regulärer Werktag laut Gesetz.

Ist der Samstag ein Werktag?

  • Grundsätzlich: Der Samstag gilt rechtlich als Werktag gemäß § 3 Absatz 2 BUrlG. Das bedeutet, er wird in die Berechnung von Fristen, wie z. B. Urlaubsansprüchen, einbezogen.
  • Besonderheiten im Straßenverkehr: Verkehrszeichen mit der Angabe „werktags“ gelten grundsätzlich auch am Samstag, es sei denn, ein Zusatzzeichen wie „werktags außer Samstag“ schließt ihn aus.
  • Im Mietrecht: Der Samstag wird bei der Berechnung von Zahlungsfristen (z. B. Mietzahlungen) oft nicht als Werktag berücksichtigt. So hat der BGH in zwei Fällen entschieden, dass die Zahlungsfrist der Miete bis zum dritten Werktag Samstags endet.

Abbildung Parkscheibe werktags: In diesem Fall gilt das Parken mit Parkscheibe auch am Samstag zwischen 8-18 Uhr.

Sonntag und Feiertage

  • Gesetzlicher Hintergrund: Nach § 3 Absatz 2 BUrlG sind Sonntage und gesetzliche Feiertage keine Werktage. Dies gilt für alle Rechtsbereiche einheitlich.
  • Im Straßenverkehr: Verkehrszeichen, die auf „werktags“ beschränkte Regeln anzeigen, gelten sonntags und an Feiertagen nicht – es sei denn, dies wird ausdrücklich durch ein Zusatzzeichen („auch sonn- und feiertags“) geregelt.
  • Im Zahlungsverkehr: Banken und Behörden sind an diesen Tagen grundsätzlich geschlossen. Fristen, die auf einen Sonntag oder Feiertag fallen, verlängern sich gemäß § 193 BGB automatisch auf den nächsten Werktag.

Praxistipp: Wer samstags parkt oder Fristen einhalten muss, sollte sich genau über die jeweilige Regelung informieren, da der Samstag rechtlich unterschiedlich behandelt wird. Weitere Einzelheiten zu der Einstufung der Werktage befinden sich insofern detailliert aufbereitet in den nachfolgenden Abschnitten.

Praxistipp: Wer sonntags oder an Feiertagen Fristen beachten muss, sollte wissen, dass diese gemäß § 193 BGB automatisch auf den nächsten Werktag verschoben werden. Verkehrsregeln mit dem Hinweis „werktags“ finden an diesen Tagen grundsätzlich keine Anwendung, es sei denn, ein Zusatzzeichen bestimmt etwas anderes.

II. Parken am Samstag

In vielen Städten gestaltet sich das Halten und Parken ohnehin schwierig – am Samstag wird es oft noch komplizierter. Wer an einem Samstag sein Fahrzeug in einem Bereich abstellt, der durch ein Zusatzschild mit „werktags von 8-17 Uhr“ geregelt ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Denn entgegen der weit verbreiteten Meinung gehört der Samstag rechtlich gesehen zu den Werktagen.

Der Gesetzgeber definiert Werktage als die Tage von Montag bis Samstag, ausgenommen Sonn- und gesetzliche Feiertage (§ 3 Absatz 2 BUrlG). Diese Definition wird auch von der Rechtsprechung bestätigt, etwa durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.4.2005, Az.: VIII ZR 206/04), der klargestellt hat, dass der Samstag in allen relevanten rechtlichen Kontexten als Werktag zählt.2

Abschleppwagen in Aktion: Ein silbernes Auto wird in Leipzig wegen Missachtung eines Parkverbots an einem Samstag abgeschleppt.

Folgen eines Missverständnisses: Knöllchen und Abschleppen

Ein Missverständnis über die rechtliche Einordnung des Samstags kann teuer werden. Wer sein Fahrzeug an einem Samstag in einem Bereich abstellt, der „werktags“ durch ein Parkverbot oder eine Parkscheinpflicht geregelt ist, riskiert:

  • Bußgelder: Je nach Verstoß beginnt die Strafe bei 20 Euro und kann bei schwerwiegenden Regelverstößen deutlich höher ausfallen.
  • Abschleppkosten: Wenn das geparkte Fahrzeug den Verkehr behindert, wird es abgeschleppt. Die Kosten dafür können schnell mehrere Hundert Euro betragen.

Rechtslage und wichtige Urteile – Zählt Samstag als Werktag beim Parken?

Die rechtliche Grundlage ist eindeutig: Der Samstag ist ein Werktag. Weder Irrtümer der Autofahrer noch Unkenntnis schützen vor den Folgen eines Verstoßes. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss (Az.: 2 Ss OWi 127/01) klargestellt, dass ein Missverständnis über die Einordnung des Samstags als Werktag als Subsumtionsirrtum gilt und somit nicht entlastend wirkt. Es wird vorausgesetzt, dass Autofahrer sich über die Bedeutung von Verkehrszeichen und Zusatzschildern informieren und diese bereits durch den Erwerb der Fahrerlaubnis kennen. Beachten Sie daher, dass Verkehrsverstöße wie das Ignorieren von Tempolimits oder Parkregelungen in besonders gravierenden Fällen auch zur Anordnung eines Fahrtenbuchs führen. Informieren Sie sich daher über Ihre Rechte und Pflichten bei einer Fahrtenbuchauflage.

“c) Es ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass der Betroffene davon ausgegangen ist, dass Werktage nur die Tage von Montag bis Freitag sind. Abgesehen davon, dass die in den Urteilsgründen wiedergegebene Einlassung des Betroffenen widersprüchlich ist – einerseits will er das Verkehrszeichen 274 nicht gesehen haben, andererseits will er aber davon ausgegangen sein, dass Werktage nur die Tage von Montag bis Freitag sind, – wäre ein entsprechender Irrtum des Betroffenen ein reiner Subsumtionsirrtum. Der wäre vorliegend, da das Amtsgericht nur von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen ist, unbeachtlich”5

III. Tempolimit: Gilt das Zusatzzeichen „werktags“ auch am Samstag?

Ein sonniger Samstag, eine fast leere Landstraße – der perfekte Moment, um das Tempo zu erhöhen? Nicht so schnell: Zusatzschilder zu Geschwindigkeitsbegrenzungen, die nur „werktags“ gelten, beziehen auch den Samstag mit ein. Wer etwa beim Führen eines Fahrzeugs auf einer Straße unterwegs ist, auf der „Tempo 30 werktags von 7-20 Uhr“ vorgeschrieben ist, muss sich auch am Samstag an dieses Limit halten. Doch viele Autofahrer denken irrtümlich, dass der Samstag vom Begriff „werktags“ ausgenommen sei – ein teurer Fehler, wie ein konkreter Fall aus der Rechtsprechung zeigt.


Ein Autofahrer raste an einem Samstag mit 148 km/h über eine Strecke, auf der werktags ein Tempolimit von 100 km/h galt. Sein Argument: Der Samstag sei kein Werktag. Doch das Oberlandesgericht Hamm entschied anders: Der Samstag ist rechtlich ein Werktag, und das Tempolimit galt uneingeschränkt (OLG Hamm, Az.: 2 Ss OWi 127/01)6. Der Beschluss des OLG Hamm führte schließlich zu einem Bußgeld und einem Monat Fahrverbot. Dies wird nämlich dann verhängt, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts oder 41 km/h außerorts vorliegt.

“b) Zu Recht ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass die beschränkende Geltung der durch Zeichen 274 der StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung durch das gemäß § 39 Abs. 2 StVO angebrachte Zusatzschild “werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr” (Zeichen 1042-31 der StVO) zur Tatzeit keine Wirkung entfaltet hat. Tattag war der 12. Februar 2000, ein Samstag. Der Samstag ist aber auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein “Werktag”. Das ist unabhängig davon, ob dieser Tag ein Arbeitstag ist. Denn, darauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen, die Bezeichnung “werktags” meint den Gegensatz zu “Sonn- und Feiertagen”, wie sie im Zusatzschild 1042-35 der StVO vorgesehen ist.”7

Achten Sie darauf, dass das Überschreiten von Tempolimits, nicht nur für die Entscheidung über Bußgelder relevant wird, sondern in bestimmten Fällen auch weiterreichende strafrechtliche Konsequenzen in sich birgt. Geblitzt ohne Führerschein? Lesen Sie mehr über rechtliche Folgen, etwa beim Fahren ohne Fahrerlaubnis.

IV. Werktage im Alltag – Was gilt für die Post, Banken und Behörden?

Während der Samstag im Straßenverkehr rechtlich fraglos als Werktag gilt, ist die Auslegung in anderen alltäglichen Bereichen gegebenenfalls unterschiedlich:

Post

Wie wird der Samstag behandelt?
Der Samstag zählt bei der Post als Werktag. Pakete können an diesem Tag abgeholt werden, sofern die Öffnungszeiten es zulassen. Auch die Zustellung von Briefen und Paketen erfolgt regulär, wie an jedem anderen Werktag.

Banken

Wie wird der Samstag behandelt?
Der Samstag gilt bei Banken nicht als Arbeitstag. Überweisungen, die an einem Samstag aufgegeben werden, werden erst am nächsten Bankarbeitstag, in der Regel am Montag, bearbeitet. Das Bürgerliche Gesetzbuch greift diesen Umstand in den Regelungen zu Zahlungsfristen auf. So gilt nach § 675n BGB für den Zeitpunkt des Zugangs eines Zahlungsauftrags, der nicht auf einen Geschäftstag (also keinen Bankarbeitstag) fällt, dass der Auftrag so behandelt wird, als sei er am folgenden Geschäftstag zugegangen.8 Dies kann vor allem für Verbraucher relevant sein, wenn Fristen oder Zahlungen betroffen sind. Dabei spielt auch die Frage der Kontoführungsgebühren eine Rolle, da Banken häufig Dienstleistungen wie Überweisungen an Wochenenden und Feiertagen nicht bearbeiten und dennoch Gebühren erheben können. Der BGH hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen Gebühren rechtlich zulässig sind und wann sie Verbraucherrechte unangemessen einschränken.

Behörden

Wie wird der Samstag behandelt?
Behörden bleiben an Samstagen in der Regel geschlossen. Fristen, die auf einen Samstag fallen, verschieben sich automatisch gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag (in der Regel Montag).

Ebenso spielen Werktage auch in rechtlichen Verfahren, etwa bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe, eine Rolle.

Besonderheiten und Einschränkungen
Beachten Sie die Öffnungszeiten der jeweiligen Postfiliale oder Paketstation, da diese je nach Standort variieren können.

Besonderheiten und Einschränkungen
Manche Online-Banking-Funktionen (z. B. Überweisungen innerhalb derselben Bank) können dennoch am Samstag ausgeführt werden.

Besonderheiten und Einschränkungen
Fristverlängerungen gelten nur, wenn der darauffolgende Tag ein Werktag ist. Fällt auch dieser auf einen Feiertag, verschiebt sich die Frist erneut.

V. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

„Alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“ So definiert es § 3 Absatz 2 BUrlG. Dazu zählen die Tage von Montag bis einschließlich Samstag (Sonnabend). Der Sonntag und gesetzliche Feiertage sind hiervon ausgenommen, da sie traditionell als Ruhetage gelten.

Nein, gesetzliche Feiertage gelten nicht als Werktage. Nach § 3 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zählen nur die Tage von Montag bis Samstag als Werktage, sofern sie keine Sonn- oder gesetzlichen Feiertage sind. Feiertage sind somit ausdrücklich ausgenommen und werden bei der Berechnung von Fristen oder rechtlichen Verpflichtungen nicht als Werktage gezählt.

Im Mietrecht wird der Samstag unterschiedlich behandelt: Bei der Zahlungsfrist für Miete (§ 556b Absatz 1 BGB) zählt der Samstag nicht als Werktag, da er nicht als Bankarbeitstag gilt. Bei der Kündigungsfrist (§ 573c BGB) hingegen wird der Samstag als Werktag berücksichtigt.

Ja, der Samstag gilt als Werktag. Verkehrszeichen mit „werktags“ gelten auch an diesem Tag, wie das OLG Hamm (07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01Az.: 2 Ss OWi 127/01) und der Bundesgerichtshof (BGH, 27.04.2005 – VIII ZR 206/04) bestätigt haben.

Nein, der Samstag gilt bei Banken nicht als Werktag. Überweisungen oder andere Bankgeschäfte, die an einem Samstag eingereicht werden, werden erst am nächsten Bankarbeitstag, in der Regel am Montag, bearbeitet.

Ja, bei DHL zählt der Samstag als Werktag. Pakete werden an diesem Tag regulär zugestellt, und auch Abholungen sind möglich, sofern die Öffnungszeiten der jeweiligen Filiale dies zulassen.

Bei einer Frist von 7 Werktagen zählen die Tage Montag bis Samstag, Sonn- und Feiertage jedoch nicht. Beispiel: Bei DHL endet eine 7-tägige Lagerfrist, die an einem Montag beginnt, regulär am darauffolgenden Dienstag – ohne Feiertage dazwischen.

Feiertage gelten nicht als Werktage und können Fristen beeinflussen. Dies gilt auch für andere Fristen im Alltag, etwa bei der Gültigkeit von Gutscheinen. Erfahren Sie mehr zur Bedeutung des Werktags im Rahmen der Gültigkeit von Gutscheinen in unserem Beitrag: “Dürfen Gutscheine ablaufen“. 

VI. Literaturverzeichnis

  1. Weber-Kallos, Rechtswörterbuch, 33. Auflage, 2024, Werktage.
  2. BGH, Urteil vom 27.04.2005, NJW 2005, 2154 (2155 f.); bestätigt durch BGH NJW 2010, 2879 Rn. 50.
  3. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001, Az.: 2 Ss OWi 127/01, Rn. 7.
  4. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001, Az.: 2 Ss OWi 127/01.
  5. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001, Az.: 2 Ss OWi 127/01, Rn. 6.
  6. MüKoBGB-Jungmann, 9. Aufl. 2023, BGB § 675n Rn. 11.
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Jurawelt Redaktion

Christopher Molter

Studium:

  • Student der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Auslandsaufenthalt an der University of Alberta (Kanada)

Jurawelt:

  • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter