Die Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel ist nach § 285 StGB strafbar. Ermittlungsverfahren gegen Spieler sind keine Seltenheit. Dazu kann es insbesondere bei verdächtigen Zahlungsbewegungen kommen, die Banken nach dem Geldwäschegesetz melden.
Eine Strafbarkeit nach § 285 StGB setzt Vorsatz voraus. Wer überzeugend darlegen kann, dass er von der Legalität des Angebots ausging und keinen Vorsatz hatte, kann sich erfolgreich verteidigen, insbesondere bei scheinbar seriös auftretenden Plattformen wie Lottoland. Meint das Gericht, der Spieler hätte für möglich gehalten, dass das Angebot illegal ist und dies zumindest in Kauf genommen, kann man ihm dennoch Eventualvorsatz vorwerfen („Ich ahne, dass es illegal sein könnte, spiele aber trotzdem“).
Bei legal lizenzierten Angeboten besteht keine Strafbarkeit.
Wer sich mit Ermittlungen konfrontiert sieht, sollte keine vorschnellen Aussagen machen und bei Bedarf frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.