AEG
Ausfertigungsdatum: 27.12.1993
Vollzitat:
“Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 164 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/797 (CELEX Nr: 32019L0797) vgl. G v. 16.3.2020 I 501
EURL 2016/798 (CELEX Nr: 32019L0798) vgl. G v. 16.3.2020 I 501
+++)
Das G wurde als Artikel 5 G 930-8 v. 27.12.1993 I 2378 (ENeuOG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.1994 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung anerkennt,
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Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr fest,
ob eine Eisenbahn
im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.
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(1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist das regelspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen
(2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen dem übergeordneten Netz und dem davon funktional getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht aus, dass
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(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als
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(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
genügen.
(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.
(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt für folgende Aufgaben zuständig:
Im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen
Im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden. Die in diesem und in sonstigen Gesetzen oder Verordnungen des Bundes bestimmten Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes bleiben unberührt.
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(3) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen haben ein Instandhaltungssystem einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die Instandhaltung richtet sich nach
Das Instandhaltungssystem der Stellen, die zuständig sind für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die im übergeordneten Netz verkehren, richtet sich nach den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/798. Satz 3 gilt nicht für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden oder die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließlich bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes fahren. Die Stellen für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die nicht von der Verpflichtung nach Satz 3 erfasst sind, haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen.
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(1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder
den Nachweis einer zulässigen Abweichung von in Nummer 1 bezeichneten technischen Vorschriften im Bereich
Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverlässig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Prüforganisationen werden im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und Elektronik anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und vom Auftraggeber unabhängig sind. Die Tätigkeiten der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f.
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(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung
überwacht.
(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
der Bund für
die Länder für
(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten Länder etwas anderes vereinbaren.
(1d) Dem Bund obliegt
die Anerkennung und Überwachung der
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet.
(1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, für die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im übergeordneten Netz
die Erteilung von
die
die Anerkennung oder Zulassung von
für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber;
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr.
(4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen
Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist im Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder.
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(1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,
(4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht gestatten,
(5) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
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(3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befugnisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 5a Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Darüber hinaus ist der Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren Bediensteten und Beauftragten auf Verlangen von den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb
zu gewähren, soweit dies für die Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge der Bundeswehr und deren Ladung sowie Angehörige der Bundeswehr nur insoweit, wie Belange der militärischen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.
(4) Auf Verlangen einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung sind die an gefährlichen Ereignissen beteiligten Eisenbahnen und die für sie tätigen Personen verpflichtet, die Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung bei einer Untersuchung zu unterstützen durch
Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Rückgriffs auf den Verursacher des gefährlichen Ereignisses bleibt unberührt.
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(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind
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(1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf vorbehaltlich des § 5e die nachstehenden Informationen und Daten zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb freigeben:
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(1) Eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse die Übermittlung für
erforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an die zuständigen Polizeibehörden zum Zweck der Information von Angehörigen der vom gefährlichen Ereignis Betroffenen zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieser Personen erforderlich ist.
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(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
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(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn sie
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
(3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße von mehr als einhunderttausend Euro
bestandskräftig festgesetzt wurde.
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Ist der Antragsteller
gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht. Satz 1 gilt auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und die entsprechenden Gebietskörperschaften solcher Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
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(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ohne
nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, bedarf es keiner Sicherheitsbescheinigung.
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Wer
bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 15 ergangenen Rechtsverordnung. Satz 1 gilt nicht für Eisenbahnen, die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt worden ist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.
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(2) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 1 durchführt, ist verpflichtet,
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(1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für
der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie nach etwaigen eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts erfüllt sind. § 38 Absatz 2 bleibt unberührt.
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(1) Wer als für die Instandhaltung zuständige Stelle
bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779. Satz 1 gilt nicht für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die nur für historische oder touristische Zwecke genutzt werden oder die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließlich bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes fahren.
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(1) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
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(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.
(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.
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(1) Tarife sind Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beförderungsbedingungen umfassen auch die Entgeltbedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass
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(1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht nicht für
Eisenbahnverkehrsunternehmen,
Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c muss die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2 besteht nicht für Wagenhalter,
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(2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen
Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.
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(1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen ergeben:
Die am 16. November 2007 bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung zusätzlicher Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Soweit auf Grund einer solchen Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2007 Leistungspflichten begründet worden sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2.
(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,
soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind,
Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.
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(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen zwingend eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der Einzelmaßnahme mit umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche Zulassung; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. Soweit bauliche Anpassungen an Eisenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt die Beurteilung dessen dem Träger des Vorhabens. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.
(2) Ist das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 18e gilt entsprechend.
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(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen
in der Anlage 1 aufgeführt sind.
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(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.
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Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
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(2) Ein überragendes öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1 liegt nicht vor, wenn
In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde für das Grundstück auf Antrag die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so darf die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung.
(2a) Der Antrag auf Freistellung von den Bahnbetriebszwecken kann gestellt werden von
(4) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 hat die Planfeststellungsbehörde
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Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück besitzt, ist verpflichtet, auf dem Grundstück innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits entlang der Gleise, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch
abzuwehren. Wer die in Satz 1 genannten Pflichten vertraglich übernommen hat, hat diese anstelle des nach Satz 1 Verpflichteten zu erfüllen, wenn dieser ihn ordnungsgemäß ausgewählt, kontrolliert und überwacht hat. § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bleibt unberührt.
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(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen
über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden:
über
über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
über
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über
In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird.
(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch das Verhältnis zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung nach
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
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(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt
§ 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und § 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen bleiben unberührt.
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Im Sinne der Anlage bedeuten
Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an dem Knotenpunkt, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.
| Lfd. Nr. | Bezeichnung |
|---|---|
| 1 | ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund |
| 2 | ABS Berlin – Dresden |
| 3 | ABS/NBS Nürnberg – Erfurt |
| 4 | ABS/NBS Leipzig – Dresden |
| 5 | ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leipzig/Dresden |
| 6 | ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL |
| 7 | ABS Köln – Aachen |
| 8 | ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, ABS Kehl – Appenweier |
| 9 | ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg |
| 10 | ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A – Simbach – Grenze D/A |
| 11 | ABS Oldenburg – Wilhelmshaven |
| 12 | ABS Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen |
| 13 | ABS München – Lindau – Grenze D/A |
| 14 | Projektbündel 1: ABS Berlin – Wittenberge – Hamburg, ABS Berlin – Rostock |
| 15 | Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover – Hamburg |
| 16 | Projektbündel 3: ABS Bremerhaven – Bremen – Langwedel – Uelzen, ABS Magdeburg – Stendal – Uelzen, ABS Magdeburg – Halle, ABS Wunstorf – Verden – Rotenburg, ABS Minden – Nienburg, ABS Elze – Hameln, ABS Lehrte – Braunschweig – Magdeburg – Roßlau – Falkenberg, ABS Sandersleben – Halle |
| 17 | Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main – Aschaffenburg – Würzburg – Nürnberg– Ingolstadt – München |
| 18 | Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen – Fulda, ABS/NBS Berlin – Halle/Leipzig – Erfurt – Fulda |
| 19 | Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln – Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz – Frankfurt am Main, ABS/NBS Frankfurt am Main – Mannheim, ABS/NBS Mannheim – Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim – Stuttgart – Ulm, ABS/NBS München – Augsburg – Ulm, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau |
| 20 | Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe – Basel, ABS Appenweier – Kehl – Grenze D/F |
| 21 | Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund – Hamm, ABS/NBS Hannover – Bielefeld – Hamm, ABS Berlin – Hannover |
| 22 | Projektbündel 9: ABS München – Landshut – Obertraubling – Regensburg – Marktredwitz – Hof, ABS Mühldorf – Landshut, ABS Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ |
| 23 | Projektbündel 10: ABS Oldenburg – Bremen, ABS Oldenburg – Emden |
| 24 | Projektbündel 11: ABS Regensburg – Ingolstadt – Donauwörth – Ulm |
| 25 | ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A |
| 26 | ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden |
| 27 | ABS Nürnberg – Passau |
| 28 | ABS/NBS Paderborn – Halle |
| 29 | ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ |
| 30 | ABS Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster |
| 31 | ABS Angermünde – Grenze D/PL |
| 32 | ABS/NBS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH |
| 33 | Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München) |
| 34 | ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt-Odenkirchen |
| 35 | ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg |
| 36 | NBS Dresden – Grenze D/CZ |
| 37 | ABS Leipzig – Chemnitz |
| 38 | ABS Itzehoe – Wilster – Brunsbüttel |
| 39 | ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund – Sassnitz |
| 40 | ABS Berlin – Cottbus – Weißwasser – Görlitz – Grenze D/PL |
| 41 | ABS Leipzig – Falkenberg – Cottbus – Forst (Lausitz) |
| 42 | ABS Graustein – Spreewitz |
| 43 | ABS Cottbus – Guben – Grenze D/PL |
| 44 | ABS Arnsdorf – Kamenz – Hosena (– Hoyerswerda – Spremberg) |
| 45 | ABS Naumburg – Halle |
| 46 | ABS Leipzig – Markranstädt – Merseburg/Naumburg |
| 47 | ABS Leipzig – Pegau – Zeitz – Gera |
| 48 | S 11-Ergänzungspaket |
| 49 | ABS Köln – Mönchengladbach |
| 50 | S-Bahn-Netz Rheinisches Revier |
| 51 | ABS/MBS Breisach [D] – Colmar [F] |
| 52 | ABS/NBS Rastatt [D] – Hagenau [F] |
| 53 | ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL |
| 54 | ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland |
| 55 | ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (- Kostrzyn) (Ostbahn) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Lfd. Nr. |
Bezeichnung |
|---|---|
| 1 | (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE – Berlin |
| 2 | Dresden – Grenze DE/CZ (– Praha/Kolín) |
| 3 | (Zevenaar –) – Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen |
| 4 | Karlsruhe – Grenze CH/DE (– Basel) |
| 5 | München – Grenze DE/CZ (– Praha) |
| 6 | Nürnberg – Grenze DE/CZ (– Plzeň) |
| 7 | München – Mühldorf – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg) |
| 8 | (Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier |
| 9 | Stuttgart – Ulm |
| 10 | (København –) Grenze DK/DE – Hamburg: Anschlussstrecke zur Festen Fehmarnbeltquerung |
| 11 | München – Grenze DE/AT (– Wörgl): Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken |
| 12 | (København–) Grenze DK/DE – Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung |