Wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente den Grundfreibetrag überschreitet, führt kein Weg an der Steuererklärung vorbei. Doch nicht verzagen: Der Rentenfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag können Ihre Steuerlast spürbar mindern.
Insofern rückt die Steuerpflicht von Rentnern immer mehr in den Fokus – besonders im Lichte ständiger Anpassungen von Freibeträgen und Besteuerungsanteilen. Mit der Rentenerhöhung um 4,57 % im Juli 2024 könnten tausende Rentner erstmals steuerpflichtig werden. Rund 114.000 von ihnen trifft es neu, während gleichzeitig 244.000 dank des erhöhten Grundfreibetrags der Steuerpflicht entkommen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, wie Rentenerhöhungen und Freibeträge Ihre Steuerlast beeinflussen und was Rentner mit Zusatzeinkünften oder im Pflegeheim beachten sollten.
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I. Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Die Frage, ob Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, kann nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantwortet werden, da dies von mehreren Faktoren abhängt. Entscheidend ist hierbei vor allem der steuerpflichtige Anteil der Renteneinkünfte und ob dieser den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Die Berechnung des steuerpflichtigen Anteils ist maßgeblich von zwei Faktoren abhängig: dem Jahr des Renteneintritts und der Höhe der erhaltenen Rente.
1. Grundfreibetrag Rente 2023 und Besteuerung
Für das Steuerjahr 2023 beträgt der Grundfreibetrag 10.908 Euro für Alleinstehende und 21.816 Euro für Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen. Dieser Grundfreibetrag stellt das steuerfreie Existenzminimum dar und wird jährlich angepasst. Ab dem Steuerjahr 2024 wird der Grundfreibetrag für Alleinstehende auf 11.604 Euro und für Verheiratete auf 23.208 Euro angehoben. Solange die steuerpflichtigen Einkünfte eines Rentners unter diesen Werten bleiben, muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.
2. Steuerpflichtiger Anteil der Rente
Nicht die gesamte Rente unterliegt der Besteuerung. Vielmehr hängt der steuerpflichtige Anteil der Rente vom Jahr des Renteneintritts ab. Seit der Reform des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 steigt der zu versteuernde Anteil der Renteneinkünfte jährlich an. Das bedeutet, dass Rentner, die früher in Rente gegangen sind, nur einen geringeren Anteil ihrer Rente versteuern müssen, während Rentner, die in den letzten Jahren in den Ruhestand getreten sind, einen deutlich höheren Anteil versteuern müssen.
Ein Beispiel: Rentner, die 2023 in den Ruhestand gegangen sind, müssen 82,5 % ihrer Jahresbruttorente versteuern. Der verbleibende Anteil von 17,5 % wird als steuerfreier Rentenfreibetrag festgesetzt. Im Folgejahr, also 2024, wird dieser steuerpflichtige Anteil auf 83 % angehoben. Dies bedeutet, dass Neurentner, die 2024 in Rente gehen, nur noch 17 % ihrer Rente steuerfrei erhalten.
Dieser Besteuerungsanteil bleibt jedoch nur für das erste Rentenjahr relevant. Ab dem zweiten Rentenjahr wird ein fester Rentenfreibetrag bestimmt, der auf Grundlage der ersten vollen Jahresrente ermittelt wird und für die gesamte Dauer des Rentenbezugs unverändert bleibt. Dieser Freibetrag schützt einen Teil der Rente dauerhaft vor der Besteuerung. Künftige Rentenanpassungen, wie die regelmäßigen Rentenerhöhungen, sind jedoch voll steuerpflichtig.
3. Auswirkungen der Rentenerhöhungen
Renten werden in der Regel jährlich angepasst. Diese Anpassungen führen dazu, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente mit jeder Rentenerhöhung steigt, da der einmal festgelegte Rentenfreibetrag unverändert bleibt. Dies kann dazu führen, dass Rentner, die bislang keine Steuererklärung abgeben mussten, durch eine Rentenerhöhung plötzlich steuerpflichtig werden.
Ein Beispiel: Rentner, die bisher knapp unter dem Grundfreibetrag lagen, könnten durch die Rentenerhöhung 2024 plötzlich über diesen Betrag kommen und wären dann verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Es ist daher wichtig, dass Rentner ihre Renteneinkünfte und die Höhe des steuerpflichtigen Anteils regelmäßig überprüfen.
4. Was zählt als steuerpflichtige Einkünfte?
Neben der gesetzlichen Rente gibt es weitere Einkünfte, die bei der Berechnung der Steuerpflicht berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Betriebliche Renten oder private Rentenversicherungen (z.B. Riester- oder Rürup-Renten),
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
- Kapitalerträge,
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Wenn diese zusätzlichen Einkünfte vorhanden sind, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Rentner den Grundfreibetrag überschreitet und eine Steuererklärung abgeben muss. Auch hier gilt: Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.
5. Aufforderung durch das Finanzamt
Selbst wenn die Einkünfte eines Rentners unterhalb des Grundfreibetrags liegen, kann das Finanzamt in bestimmten Fällen dazu auffordern, eine Steuererklärung abzugeben. Wird eine solche Aufforderung erhalten, sollte dieser unbedingt Folge geleistet werden, da das Finanzamt andernfalls eine Schätzung der Einkünfte vornimmt, die zu einer höheren Steuerlast führen könnte.
Zusätzlich können durch eine verpasste Abgabe der Steuererklärung Säumniszuschläge oder sogar Strafen verhängt werden. Es empfiehlt sich daher, die Steuerpflicht frühzeitig zu überprüfen und bei Unsicherheiten einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu konsultieren.
II. Ab wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Rentner, deren Einkünfte – nach Berücksichtigung der Freibeträge – über den genannten Grundfreibeträgen liegen, müssen eine Steuererklärung abgeben. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht die gesamte Rente versteuert wird. Jeder Rentner erhält einen individuellen Rentenfreibetrag, der sich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet. Dieser Freibetrag bleibt über die gesamte Rentenlaufzeit unverändert.
Ein Beispiel: Rentner, die 2023 in den Ruhestand gingen, haben einen steuerfreien Anteil von 17,5 % der Jahresbruttorente. Wenn die Jahresrente 20.000 Euro beträgt, bleiben 3.500 Euro steuerfrei, sodass nur 16.500 Euro der Einkünfte zu versteuern sind. Solange diese Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten, muss keine Steuer gezahlt werden, wohl aber eine Steuererklärung abgegeben werden.
III. Müssen alle Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Die Frage, ob alle Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, lässt sich differenziert beantworten. Grundsätzlich gilt: Nicht jeder Rentner muss zwangsläufig eine Steuererklärung abgeben. Insbesondere Rentner, die ausschließlich eine geringe gesetzliche Rente beziehen, deren steuerpflichtiger Anteil nach Abzug des Rentenfreibetrags unter dem Grundfreibetrag liegt, sind in der Regel von der Abgabepflicht befreit.
1. Wann sind Rentner von der Steuererklärung befreit?
Rentner, deren steuerpflichtige Rente – also der Teil der Rente, der nach Berücksichtigung des Rentenfreibetrags steuerpflichtig ist – unter dem Grundfreibetrag liegt, sind nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wie bereits erläutert, beträgt der Grundfreibetrag im Jahr 2023 für Alleinstehende 10.908 Euro und für Verheiratete 21.816 Euro. Im Jahr 2024 wird dieser Freibetrag auf 11.604 Euro für Alleinstehende und 23.208 Euro für Verheiratete angehoben.
Beispiel: Ein alleinstehender Rentner bezieht eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Der Rentenfreibetrag, abhängig vom Jahr des Renteneintritts, beträgt 20 % (bei einem Renteneintritt im Jahr 2023). Das bedeutet, dass 2.400 Euro der Rente steuerfrei bleiben, sodass nur 9.600 Euro zu versteuern wären. Da diese 9.600 Euro unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro liegen, ist der Rentner weder steuerpflichtig noch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
2. Ausnahmen: Wann muss auch bei geringen Renten eine Steuererklärung abgegeben werden?
Es gibt jedoch einige Situationen, in denen Rentner trotz geringer Rente eine Steuererklärung abgeben müssen:
- Aufforderung durch das Finanzamt: Wenn das Finanzamt explizit dazu auffordert, eine Steuererklärung einzureichen, muss dieser Aufforderung Folge geleistet werden, auch wenn die Einkünfte des Rentners unter dem Grundfreibetrag liegen. Das Finanzamt kann in solchen Fällen zum Beispiel auf Grundlage der Rentenbezugsmitteilungen den steuerpflichtigen Anteil der Rente schätzen und eine Steuererklärung anfordern.
- Zusätzliche Einkünfte: Wenn Rentner neben ihrer gesetzlichen Rente weitere Einkünfte erzielen, wie etwa aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträgen, selbstständiger Tätigkeit oder betrieblicher Altersvorsorge, können diese zusätzlichen Einkünfte dazu führen, dass der Grundfreibetrag überschritten wird. In solchen Fällen ist die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich, auch wenn die gesetzliche Rente selbst unter dem Freibetrag liegt.
- Einkünfte des Ehepartners: Bei verheirateten Rentnern, die gemeinsam veranlagt werden, spielt auch das Einkommen des Ehepartners eine Rolle. Wenn die Gesamteinkünfte beider Ehepartner den doppelten Grundfreibetrag übersteigen, muss eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden, auch wenn die Rente eines Ehepartners unter dem individuellen Grundfreibetrag liegt.
- Rentenanpassungen und -erhöhungen: Jährliche Rentenanpassungen, wie die Rentenanpassung 2024, bei der die Renten um 4,57 % steigen, können dazu führen, dass Rentner, die zuvor knapp unter dem Grundfreibetrag lagen, diesen nach einer Rentenerhöhung überschreiten und somit zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn der steuerpflichtige Anteil der Rente durch die Rentenerhöhung ansteigt.
3. Was passiert, wenn keine Steuererklärung abgegeben wird?
Wenn Rentner, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann das Finanzamt zunächst eine Schätzung der steuerpflichtigen Einkünfte vornehmen. Dies führt oft zu einer deutlich höheren Steuerlast, da individuelle Abzüge, wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, nicht berücksichtigt werden. Zusätzlich können Säumniszuschläge und Nachzahlungszinsen anfallen.
In Fällen, in denen das Finanzamt nachträglich feststellt, dass ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen wäre, kann es dazu kommen, dass die Steuererklärungen für mehrere Jahre rückwirkend eingereicht werden müssen.
4. Steuerpflicht nachträglich festgestellt
Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass das Finanzamt die Steuerpflicht eines Rentners nachträglich feststellen kann, etwa durch die Rentenbezugsmitteilung, die Rentenversicherungen an das Finanzamt senden. In einem solchen Fall wird der Rentner möglicherweise erst nach mehreren Jahren dazu aufgefordert, die fehlenden Steuererklärungen rückwirkend einzureichen. Diese Nachforderungen können bis zu sieben Jahre zurückreichen, und es besteht die Gefahr, dass Verspätungszuschläge fällig werden.
IV. Müssen Rentner im Pflegeheim eine Steuererklärung abgeben?
Auch Rentner, die in einem Pflegeheim leben, können unter Umständen eine Steuererklärung abgeben müssen. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für andere Rentner: Übersteigt der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung gemacht werden. Allerdings können Pflegekosten und andere außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden, was die Steuerlast erheblich senken kann.
V. Was ist der Rentenfreibetrag?
Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Er wird einmalig im Jahr des Renteneintritts festgelegt und bleibt dann unverändert. Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer zum Beispiel 2023 in Rente geht, erhält einen Freibetrag von 17,5 % der Jahresbruttorente. Für diejenigen, die 2024 in Rente gehen, beträgt der Freibetrag 17 %. Die Rentenerhöhungen in den Folgejahren müssen allerdings vollständig versteuert werden.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Besteuerungsanteils und des Rentenfreibetrags für die kommenden Jahre:
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil (%) | Rentenfreibetrag (%) |
---|---|---|
2024 | 83 | 17 |
2025 | 83,5 | 16,5 |
2026 | 84 | 16 |
2027 | 84,5 | 15,5 |
2028 | 85 | 15 |
2029 | 85,5 | 14,5 |
2030 | 86 | 14 |
VI. Steuersatz Rente und zusätzliche Einkünfte
Wer neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte hat, etwa aus Vermietung oder Kapitalerträgen, muss diese ebenfalls versteuern, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Der Steuersatz auf die Rente richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz, der auch von den zusätzlichen Einkünften beeinflusst wird.
Zudem sind auch Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abzuführen, sofern Einkommensteuer anfällt. Für Rentner, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, entfällt auch die Kirchensteuer.
VII. Steuertipps für Rentner: Was lässt sich absetzen?
Es gibt verschiedene Steuertipps für Rentner, um die Steuerlast zu senken oder sogar ganz zu vermeiden. Zu den absetzbaren Kosten gehören beispielsweise:
- Werbungskosten: Rentner können pauschal 102 Euro Werbungskosten geltend machen. Höhere Ausgaben, etwa für Steuerberatung, Rentenversicherungsbeiträge oder Fachliteratur, können ebenfalls abgesetzt werden.
- Sonderausgaben: Dazu gehören unter anderem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden oder die private Haftpflichtversicherung. Diese Kosten können das zu versteuernde Einkommen deutlich reduzieren.
- Außergewöhnliche Belastungen: Hierunter fallen etwa Krankheitskosten, Pflegekosten oder Ausgaben für eine Haushaltshilfe. Insbesondere Rentner, die in einem Pflegeheim leben, können einen erheblichen Teil der Pflegekosten steuerlich geltend machen.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten: Auch Rentner können Aufwendungen für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Das kann bei der Renovierung der Wohnung oder bei der Beschäftigung einer Reinigungskraft von Vorteil sein.