I. Was ist der Altersentlastungsbetrag?
Der Altersentlastungsbetrag wurde eingeführt, um eine gerechte Besteuerung von Alterseinkünften sicherzustellen. Er dient dazu, Steuerpflichtige zu entlasten, die nach der Vollendung des 64. Lebensjahres Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung beziehen. Der Altersentlastungsbetrag wirkt sich mindernd auf die Summe der Einkünfte aus, wodurch letztlich der zu versteuernde Betrag und die darauf entfallende Steuerlast reduziert werden.
Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags erfolgt auf Grundlage eines Prozentsatzes der begünstigten Einkünfte, der jährlich sinkt. Die Staffelung des Prozentsatzes sowie der zugehörigen Höchstbeträge ist dabei zentral für die Berechnung und für die langfristige Entwicklung der Steuerlast im Alter.
II. Altersentlastungsbetrag Tabelle
Der Altersentlastungsbetrag ist abhängig vom Jahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Sowohl der Prozentsatz der begünstigten Einkünfte als auch der maximale Höchstbetrag ändern sich von Jahr zu Jahr und verringern sich bis zum Jahr 2058 kontinuierlich (vgl. § 24a EStG). Ab dem Jahr 2058 wird der Altersentlastungsbetrag schließlich auf null reduziert. Diese kontinuierliche Reduktion des Freibetrags bis zum Jahr 2058 ist das Ergebnis des sogenannten Wachstumschancengesetzes, welches die Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags festgelegt hat. Jene Verringerung des Altersentlastungsbetrags wird im Folgenden anhand der einer Tabelle verdeutlicht:
Das auf die Vollendung des
64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag |
in % der Einkünfte |
Höchstbetrag in Euro |
2005 |
40,0 |
1 900 |
2006 |
38,4 |
1 824 |
2007 |
36,8 |
1 748 |
2008 |
35,2 |
1 672 |
2009 |
33,6 |
1 596 |
2010 |
32,0 |
1 520 |
2011 |
30,4 |
1 444 |
2012 |
28,8 |
1 368 |
2013 |
27,2 |
1 292 |
2014 |
25,6 |
1 216 |
2015 |
24,0 |
1 140 |
2016 |
22,4 |
1 064 |
2017 |
20,8 |
988 |
2018 |
19,2 |
912 |
2019 |
17,6 |
836 |
2020 |
16,0 |
760 |
2021 |
15,2 |
722 |
2022 |
14,4 |
684 |
2023 |
14,0 |
665 |
2024 |
13,6 |
646 |
2025 |
13,2 |
627 |
2026 |
12,8 |
608 |
2027 |
12,4 |
589 |
2028 |
12,0 |
570 |
2029 |
11,6 |
551 |
2030 |
11,2 |
532 |
2031 |
10,8 |
513 |
2032 |
10,4 |
494 |
2033 |
10,0 |
475 |
2034 |
9,6 |
456 |
2035 |
9,2 |
437 |
2036 |
8,8 |
418 |
2037 |
8,4 |
399 |
2038 |
8,0 |
380 |
2039 |
7,6 |
361 |
2040 |
7,2 |
342 |
2041 |
6,8 |
323 |
2042 |
6,4 |
304 |
2043 |
6,0 |
285 |
2044 |
5,6 |
266 |
2045 |
5,2 |
247 |
2046 |
4,8 |
228 |
2047 |
4,4 |
209 |
2048 |
4,0 |
190 |
2049 |
3,6 |
171 |
2050 |
3,2 |
152 |
2051 |
2,8 |
133 |
2052 |
2,4 |
114 |
2053 |
2,0 |
95 |
2054 |
1,6 |
76 |
2055 |
1,2 |
57 |
2056 |
0,8 |
38 |
2057 |
0,4 |
19 |
2058 |
0,0 |
0 |
III. Berechnung Altersentlastungsbetrag
Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags erfolgt auf Basis des Arbeitslohns sowie der positiven Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, wie etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Versorgungsbezüge wie Beamtenpensionen oder Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags außer Betracht. Auch Einkünfte, die der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen, wie beispielsweise Leibrenten, sind von der Berechnung ausgeschlossen.
Beispiel: Eine Steuerpflichtige, die im Jahr 2024 das 64. Lebensjahr vollendet hat und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 10.000 Euro sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.000 Euro erzielt, kann für das Jahr 2025 einen Altersentlastungsbetrag von 13,2 Prozent der begünstigten Einkünfte, also maximal 627 Euro, in Anspruch nehmen.
IV. Auf welche Einkünfte gibt es den Altersentlastungsbetrag?
1. Begünstigte Einkünfte
Der Altersentlastungsbetrag wird für folgende Einkünfte gewährt:
- Arbeitslohn aus aktiver Beschäftigung.
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
- Vermietungseinkünfte.
2. Nicht begünstigte Einkünfte
Nicht begünstigt sind:
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Versorgungsbezüge wie Beamtenpensionen.
Diese unterliegen speziellen Besteuerungsregeln, wie dem Besteuerungsanteil bei Renten oder dem Versorgungsfreibetrag bei Pensionen.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger, der im Jahr 2023 das 64. Lebensjahr vollendet und im Jahr 2024 als angestellter Arbeitnehmer tätig ist, hat einen Arbeitslohn von 20.000 Euro. Auf diesen Betrag kann er den Altersentlastungsbetrag in Höhe von 13,6 Prozent anwenden. Dies ergibt einen Freibetrag von maximal 646 Euro.
V. Individuelle Berechnung des Altersentlastungsbetrags für Ehepartner
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Altersentlastungsbetrag personenbezogen berechnet. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag erfüllt, diesen separat für seine eigenen Einkünfte geltend machen kann. Eine Verdopplung des Freibetrags aufgrund der Zusammenveranlagung erfolgt nicht. Jeder Partner muss die Altersgrenze von 64 Jahren erreicht haben und positive begünstigte Einkünfte erzielen, um den Freibetrag nutzen zu können.