Was Sie über Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wissen müssen
Von wegen Bürokratieabbau. Konnten für innovative FuE-Projekte in der Vergangenheit unbürokratisch Pauschalen für Gemeinkosten angesetzt werden, so müssen diese jetzt einzeln kalkuliert und nach Projektabschluss nachgewiesen werden. Von diesen Änderungen sind die populären Förderprogramme des Bundes, wie die Hightech-Strategie der Bundesregierung, das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) und KMU-innovativ sowie die FuE-Förderprogramme der Länder wie Invest BW oder das Bayerische Verbundforschungsprogramm betroffen. Verständlich, dass dies bei den innovativen Unternehmen zu einem Aufschrei führte.
Grund genug, um die aktuellen Änderungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, kurz AGVO, näher zu betrachten und sie mit den Möglichkeiten der De Minimis Förderung zu vergleichen.
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Worum geht es bei der AGVO?
Mit der AGVO werden bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen, die einen spürbaren Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt.
Die AGVO legt insbesondere Kriterien fest zu:
- Begünstigten,
- Beihilfehöchstintensitäten (den maximalen Anteil der förderfähigen Kosten eines Projekts, der staatliche Beihilfen erhalten kann),
- Beihilfebeträgen,
- förderfähige Ausgaben.
Diese Kriterien leiten sich ab aus der Markterfahrung und Entscheidungspraxis der EU-Kommission.
Beihilfen für FuE-Vorhaben werden in der Regel nach Artikel 25 der AGVO gefördert. In der Bekanntmachung wird auch auf die geltenden Richtlinien auf Förderung verwiesen. Grundsätzlich sind danach folgende Kostenkategorien förderfähig:
- Materialkosten,
- FE-Fremdleistungen, Personalkosten und Gemeinkosten (ggf. als Pauschale bei der pauschalierten Abrechnung) in %,
- Reisekosten,
- Abschreibungen auf vorhaben-spezifische Anlage N;
- Sonstige unmittelbare Vorhabenkosten, wie Dienstleistungsaufträge, Lizenzen…
Beihilfefähige Kosten sind:
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden.
Was ist der Unterschied zwischen der AGVO und der De-minimis-VO?
In der AGVO sind bestimmte Maßnahmen definiert, die nach EU-Recht sogenannte freigestellte Beihilfen darstellen und somit von den Mitgliedstaaten gefördert werden können.
Bei der De-minimis-Verordnung ist die Höhe der Beihilfe für das einzelne Unternehmen entscheidend. So können nach EU-Recht geringfügige Beihilfen, die über einen Zeitraum von bis zu drei Steuerjahren unterhalb des in der Verordnung genannten Schwellenwertes von 300.000 Euro liegen, gewährt werden. Bei einer Summe in dieser Höhe wird angenommen, dass keine relevante Wettbewerbsverzerrung des freien Marktes in der EU vorliegt.
Welche Vorteile bzw. Nachteile hat eine Förderung nach Vorgaben der AGVO oder der De-minimis-VO?
Diese Frage hängt immer vom Einzelfall ab. Bei Fördermaßnahmen mit einem hohen Fördervolumen wird in der Regel die AGVO angewendet. Jedoch dürfen Sie als Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sein.
Hierfür gelten Voraussetzungen, die bei bestimmten Unternehmenskonstellationen oder Finanzierungsstrukturen schwierig zu erfüllen sind. Dies gilt insbesondere für junge Unternehmen und Start-ups. Hierbei ist wichtig zu erwähnen, dass ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht insolvent oder von einer Insolvenz bedroht sein muss. Es kann sogar sein, dass eine recht solide Finanzbasis vorhanden ist, es aber dennoch als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft wird.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Förderung über die De-minimis-VO zu beantragen. Denn bei einer Förderung unter den Regelungen der De-minimis-VO ist die Bonitätsprüfung vereinfacht. Dennoch müssen die Antragsteller auch hier für die Projektdurchführung eine hinreichende Bonität haben, d. h. den für die Projektdurchführung entstehenden Eigenanteil bis zum Ende der Projektlaufzeit und sonstige mögliche Verpflichtungen aus dem Bewilligungsbescheid tragen und dies auch nachweisen können. Als Nachweis können z. B. der letzte bestätigte Jahresabschluss, eine Auskunft des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters, Garantie- oder Bürgschaftserklärungen, Finanzierungszusagen einer Bank, Kontoauszüge oder weitere Unterlagen, die Auskunft über die Bonität eines Unternehmens geben, mit der Antragstellung eingereicht werden.
Was ist eine De-Minimis Erklärung und wann muss diese ausgefüllt werden?
Wenn Sie eine Förderung unter den Regelungen der De-minimis-VO beantragen wollen, müssen Sie eine De-minimis-Erklärung ausfüllen. Mit Hilfe der De-minimis-Erklärung wird festgestellt, ob ihr Unternehmen im laufenden sowie in den beiden vorangegangen Kalenderjahren De-minimis-Beihilfen erhalten hat. Denn die Beihilfesumme über diesen Zeitraum darf den Wert von 300.000 € nicht überschreiten. Es reicht nicht aus, nur die De-minimis-Beihilfen des eigenen Unternehmens anzugeben, sondern es auch die der verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen.
Es müssen nur die erhaltenen De-minimis-Beihilfen eingetragen werden. Das bedeutet nicht automatisch, dass Sie jede erhaltene Förderung hier auflisten müssen. Eine De-minimis-Beihilfe haben Sie in der Regel dann erhalten, wenn ein Fördermittelgeber ihnen auch eine De-minimis-Bescheinigung mit der entsprechenden Beihilfesumme ausgestellt hat. Falsche Angaben oder eine Überschreitung der Beihilfesumme können schnell zu einer Rückzahlung von Fördergeldern führen.
Können bei einem Verbundvorhabe auch unterschiedliche Beihilfeverordnungen (AGVO oder De-minimis-VO) von den Verbundpartnern für die Förderung gewählt werden?
Ja, dies ist in verschiedenen Programmen des Bundes (z.B. ZIM) und der Länder (z.B. Invest BW) möglich.
Empfiehlt es sich, eine spezialisierte Beratungsgesellschaft einzubinden?
Aufgrund der Komplexität bei der Auswahl, Beantragung und Durchsetzung von Förderansprüchen empfiehlt sich Erfahrungswissen zu nutzen, wie es zum Beispiel das Steinbeis Beratungszentrum Technologieförderung anbietet. Das Steinbeis Beratungszentrum unterstützt Unternehmen nicht nur bei der richtlinienkonformen Antragstellung sondern entwickelt auch förderfähige Ideen hin zu aussichtsreichen Projektskizzen.
Ein strukturiertes Vorgehen sichert optimale Ergebnisse: