Die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, das Abonnement einer Zeitung oder die Anmeldung bei einem Streamingdienst können alle mit einem schlechten Gewissen verbunden sein, insbesondere wenn diese Dienstleistungen kostenpflichtig sind und selten genutzt werden. Dieses Dilemma wurde rechtlich interessant, als eine Verbraucherschutzorganisation in Österreich gegen eine Online-Lernplattform aus Berlin vorging – ein Fall, der schließlich beim EuGH (Rechtssache C‑565/22, Urteil vom 5.10.2023) landete.
Im Kern ging es um die Frage, ob Verbrauchern bei Dienstleistungsverträgen, die zunächst kostenlos sind und sich nach einer bestimmten Frist automatisch in kostenpflichtige Mitgliedschaften umwandeln, nur ein Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss zusteht oder ob dieses Recht mit jeder automatischen Verlängerung erneuert wird.
Der EuGH bestätigte das Prinzip eines wiederkehrenden Widerrufsrechts, jedoch mit der Bedingung, dass es nur dann gilt, wenn Dienstleister nicht klar und ausdrücklich über die nachfolgende Kostenpflicht aufklären. Wenn Unternehmen jedoch ausreichend über die Kosten informieren, besteht nur ein einziges Widerrufsrecht ab Vertragsabschluss.
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf den E-Commerce, da es Unternehmen, die kostenlose Testphasen anbieten, dazu veranlasst, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erneut sorgfältig zu überprüfen. Der EuGH ließ es dem österreichischen Gericht über, zu entscheiden, ob im speziellen Fall ausreichend informiert wurde.
Wenn Sie rechtlichen Beistand in ähnlichen Angelegenheiten benötigen, ist die Kanzlei am Südstern für Sie über die im Autorenporträt angegebenen Kontaktmöglichkeiten erreichbar.