Muss das Unternehmen für einen nachträglichen Mangel Ersatz leisten?

Es kommt immer wieder vor, dass neu gekaufte Produkte plötzlich Mängel aufweisen. In solchen Situationen fragen sich Käufer oft, ob und wie sie vom Verkäufer Ersatz verlangen können. Dieser Vorgang wird durch den Kaufvertrag geregelt, der automatisch beim Kauf einer Ware entsteht und im § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert ist. Laut Abs. 1 dieses Paragraphen muss der Verkäufer dem Käufer die Ware mängelfrei übergeben.

Sollte die Ware später Mängel aufweisen, fällt dies meist unter den Begriff des Sachmangels, der in § 434 BGB erläutert wird. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Ware von der vereinbarten abweicht. Der Käufer ist gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware entgegenzunehmen. Der Gefahrübergang, also der Zeitpunkt, zu dem das Risiko für die Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt. Entdeckte Mängel nach diesem Zeitpunkt führen oft zur Frage der Beweislast, die normalerweise gemäß § 446 BGB auf den Käufer übergeht.

Allerdings gibt es im BGB spezielle Regelungen für das Verbraucher-Unternehmerverhältnis (§§ 474 ff. BGB), die den Verbraucher schützen. Ein wichtiger Aspekt ist die Beweislastumkehr nach § 477 BGB, die bei einem Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher greift. Tritt innerhalb eines Jahres nach dem Kauf ein Defekt auf, wird angenommen, dass die Ware bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.

In solchen Fällen muss das Unternehmen beweisen, dass der Mangel nicht schon von Beginn an bestand. Gelingt dies nicht, ist das Unternehmen verpflichtet, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu leisten. Somit haben Käufer oft Anspruch auf Ersatz bei nachträglich auftretenden Mängeln.

Mängel bei digitalen Produkten

Die Mängelfreiheit digitaler Produkte wird durch spezifische Kriterien bestimmt, die sich auf den Zeitpunkt oder den Zeitraum ihrer Bereitstellung beziehen. Bei einmaliger Bereitstellung, wie beispielsweise bei einer App, ist der genaue Bereitstellungszeitpunkt entscheidend. Bei Produkten, die dauerhaft zur Verfügung gestellt werden, wie Cloud-Speicher, gilt der gesamte Bereitstellungszeitraum.

Kriterien zur Bestimmung der Mängelfreiheit digitaler Produkte

  1. Subjektive Anforderungen: Das digitale Produkt muss sich für die vertraglich vorgesehene Nutzung eignen und den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen.
  2. Objektive Anforderungen: Das Produkt sollte sich für die allgemeine Nutzung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher erwarten kann. Die Erwartungen des Käufers orientieren sich auch an Werbeaussagen.
  3. Aktualisierungspflicht: Gemäß § 327f BGB muss der Unternehmer während des Bereitstellungszeitraums alle notwendigen Aktualisierungen zur Verfügung stellen, um die Vertragsmäßigkeit des Produkts zu gewährleisten. Diese Aktualisierungen betreffen sowohl die Funktionsfähigkeit als auch die IT-Sicherheit, beispielsweise durch Sicherheitsupdates. Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, verbesserte Versionen des Produkts bereitzustellen, sondern muss lediglich die Sicherheit und Funktionsfähigkeit gewährleisten.

Informationspflicht und Dauer der Aktualisierungspflicht Der Unternehmer muss den Verbraucher über anstehende Updates informieren. Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist gesetzlich nicht festgelegt und hängt von der allgemeinen Verbrauchererwartung ab, die durch Faktoren wie Werbeaussagen, verwendete Materialien, Preis und die übliche Nutzungsdauer beeinflusst wird. So erfordert beispielsweise ein Betriebssystem längere Aktualisierungen als Anwendungssoftware. Bei einmaliger Bereitstellung muss der Anbieter so lange aktualisieren, wie es unter Berücksichtigung des Vertragstyps und der Umstände angemessen ist. Bei dauerhafter Bereitstellung sind Aktualisierungen im gesamten Bereitstellungszeitraum erforderlich.

Rechte des Verbrauchers bei Mangelhaftigkeit Stellt sich heraus, dass ein digitales Produkt mangelhaft ist, kann der Verbraucher gemäß § 327i BGB die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands verlangen. Zudem besteht unter bestimmten Umständen das Recht auf Vertragsbeendigung, Minderung des Kaufpreises, Schadens- oder Aufwendungsersatz.

Bei Fragen oder Beratung zur Durchsetzung der dargelegten Ansprüchen stehen wir mit einer kostenlosen telefonische Ersteinschätzung zur Verfügung.

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