Das Zittern der Hand, während man den unerwarteten Brief öffnet, die Stirn, die sich in Sorgenfalten legt, während man die Worte ‘Wir müssen Ihnen leider mitteilen…’ liest – eine Kündigung ist mehr als nur eine schlechte Nachricht. Sie ist wie ein schmetternder Paukenschlag, der das bisherige Berufsleben abrupt beendet und Fragen aufwirft. Doch was, wenn dieses abrupte Ende unbegründet oder gar rechtswidrig ist?
Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht ist das Rechtsmittel, mit der Arbeitnehmer ihre Stimme erheben, um gegen unerwartete und ungerechtfertigte Kündigungen anzukämpfen. Es geht um Ihre berufliche Existenz und den Mut, für die eigenen Rechte einzustehen. Erfahren Sie hier, wie die Kündigungsschutzklage Ihnen dabei hilft, nicht einfach stumm zum Opfer einer möglicherweise ungerechten Entscheidung zu werden und warum Sie nicht zögern dürfen, wenn Sie sich wehren wollen.
Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht stellt ein wichtiges Mittel für Arbeitnehmer dar, sich gegen eine von Arbeitgebern ausgesprochene Kündigung zu wehren. Sie fungiert als Feststellungsklage, wobei der Arbeitnehmer nach einer erhaltenen Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf die Feststellung klagt, dass das Arbeitsverhältnis durch eben diese Kündigung nicht aufgelöst wurde. Sie ist auf eine konkrete, vom Arbeitgeber erklärte Kündigung bezogen und zielt darauf ab, deren Unwirksamkeit durch das Gericht feststellen zu lassen.
Wenn eine Kündigungsschutzklage bzw. der entsprechende Klageantrag erfolgreich ist, ergeben sich folgende Konsequenzen:
In der Konsequenz dessen besteht das Arbeitsverhältnis nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage fort, und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, weiterhin zu arbeiten, während der Arbeitgeber die Pflicht zur Weiterzahlung des Lohns bzw. Gehalts hat – es bleibt also alles beim Alten.
Es ist allerdings wichtig zu betonen, dass ein klagestattgebendes Urteil in einem Kündigungsschutzprozess keinen Zahlungstitel darstellt. Sollte der Arbeitgeber zur Zahlung von Lohn verurteilt werden müssen (etwa zur Zahlung der Monatsgehälter, die aufgrund der Kündigung nicht mehr gezahlt wurden), muss die Kündigungsschutzklage durch entsprechende Zahlungsanträge erweitert werden. Dies ist besonders in Fällen von kurzen Kündigungsfristen oder bei fristlosen Kündigungen gängige Praxis, da der Arbeitgeber aus Sicht des Arbeitnehmers bereits während des laufenden Prozesses in Zahlungsverzug geraten kann.
Falls Uneinigkeit darüber herrscht, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis existiert – etwa aufgrund ungeklärter Wirksamkeit des Vertragsschlusses oder umstrittenen Vertragstyps (z.B. ob es sich um einen Arbeitsvertrag oder einen freien Dienstvertrag/Werkvertrag handelt) – besteht die Möglichkeit, auf die Feststellung zu klagen, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Eine solche „allgemeine Feststellungsklage“ kann, muss jedoch nicht zwingend, mit einer Kündigungsschutzklage verknüpft werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, auch gegen den Widerstand des Arbeitgebers eine Abfindung durchzusetzen. Dies erfolgt durch einen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Damit ein solcher Auflösungsantrag erfolgreich ist, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
In der Praxis ist eine gerichtliche, dem Arbeitgeber aufgezwungene, Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit gleichzeitiger Verurteilung zur Abfindungszahlung jedoch selten, da auch nach dem Erheben einer Kündigungsschutzklage dem Arbeitnehmer oftmals das Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.
Für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist eine Klagefrist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einzuhalten, gemäß § 4 KSchG, § 7 KSchG und § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Diese Frist betrifft sowohl fristlose und fristgemäße Arbeitgeberkündigungen als auch Änderungskündigungen und gilt für sämtliche rechtliche Schritte gegen Wirksamkeit der Kündigung. Bereits wegen der kurzen Frist von nur drei Wochen empfiehlt es sich, nach Erhalt der Kündigung sofort einen Anwalt zu konsultieren
Ausnahmen dieser Dreiwochenfrist existieren in zwei Fällen:
Zurückweisung:
In Szenarien, in denen für einen gekündigten Arbeitnehmer die Autorisierung der Person, die die Kündigungserklärung für den Arbeitgeber unterschrieben hat, unklar ist und keine schriftliche Vollmacht im Kündigungsschreiben beiliegt, besteht die Möglichkeit, die Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückzuweisen. Diese Zurückweisung muss „unverzüglich“ erfolgen. Es ist jedoch von zentraler Bedeutung, darauf hinzuweisen, dass trotz der Zurückweisung die dreiwöchige Klagefrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage weiterhin Gültigkeit besitzt. Verstreicht diese Frist, wird die Kündigung „als von Anfang an rechtswirksam“ betrachtet, konform mit § 7 KSchG. Daher stellt die Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB lediglich den ersten von zwei notwendigen Schritten dar, um gegen eine Kündigung vorzugehen. Ein fehlender nachfolgender zweiter Schritt in Form einer Kündigungsschutzklage macht den ersten Schritt obsolet.
Widerspruch:
Manchmal entscheiden sich Arbeitnehmer, gegen eine Kündigung Einspruch zu erheben oder ihr zu widersprechen. Wenn dieser Einspruch binnen einer Woche beim Betriebsrat eingereicht und von diesem als berechtigt erachtet wird, bemüht er sich um eine Einigung mit dem Arbeitgeber, wie in § 3 KSchG beschrieben. Es ist jedoch entscheidend zu wissen, dass Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sind, auf solche Einsprüche zu antworten, und der Betriebsrat keine Einigung zwischen den Parteien erzwingen kann. Dementsprechend ist selbst im Kontext eines Einspruchs oder Widerspruchs die dreiwöchige Klagefrist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage zu beachten und einzuhalten.
Sollte die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage versäumt worden sein, ergeben sich erhebliche Folgen, die zu einem permanenten, signifikanten rechtlichen Nachteil für den gekündigten Arbeitnehmer führen, insbesondere wenn ein Prozess Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Kündigung wird gemäß § 7 KSchG als von Beginn an wirksam betrachtet, wenn die Frist verpasst wird.
Die Beratung und Unterstützung von Arbeitnehmern in solchen Situationen können vielfältig sein:
Wenn ein Aufhebungsvertrag oder eine gütliche, außergerichtliche Einigung über eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht erzielt werden kann, ist eine Vertretung der Arbeitnehmer im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen durch die Kanzlei Frühmark & Vogt deutschlandweit möglich. In einem ersten Gespräch klären wir, welche Unterlagen und Angaben wir für die ersten Schritte Ihrer Verteidigung benötigen.