TMG
Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
Vollzitat:
“Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251; 2021 I S. 1380), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2021 I 3544 |
| Mittelbare Änderung durch Art. 15 Nr. 2 G v. 30.3.2021 I 448 ist berücksichtigt | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2007 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 32000L0031)
EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 32003L0058)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034)
Umsetzung der
EGRL 65/2007 (CELEX Nr: 32007L0065) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.2.2007 I 179 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G iVm Bek. v. 1.3.2007 I 251 am 1.3.2007 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 2a | Europäisches Sitzland |
| § 2b | Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter |
| § 2c | Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde |
| § 3 | Herkunftslandprinzip |
| § 4 | Zulassungsfreiheit |
| § 5 | Allgemeine Informationspflichten |
| § 6 | Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen |
| § 7 | Allgemeine Grundsätze |
| § 8 | Durchleitung von Informationen |
| § 9 | Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen |
| § 10 | Speicherung von Informationen |
| § 10a | Verfahren zur Meldung von Nutzerbeschwerden |
| § 10b | Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden |
| § 10c | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
| § 11 | Bußgeldvorschriften |
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt. Liegt die Hauptverwaltung des Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Mitgliedstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem ein erheblicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist.
Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt der Mitgliedstaat auch als Sitzland für einen audiovisuellen Diensteanbieter, in dem dieser gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelassen ist.
niedergelassen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.