BKleingG
Ausfertigungsdatum: 28.02.1983
Vollzitat:
“Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 19.9.2006 I 2146 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.4.1983 +++)
(+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 20a +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
(2) Kein Kleingarten ist
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Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß
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Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
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(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
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(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
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(2) Die Enteignung setzt voraus, daß
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(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. – 9.
11. – 13.
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In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:
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