Wenn Sie kürzlich Post von der Polizei oder einer Rechtsanwaltskanzlei wie beispielsweise Frommer Legal erhalten haben, könnten Sie ins Fadenkreuz der Musik- oder Filmindustrie geraten sein. Die genaue Anzahl der verschickten Abmahnungen wegen Filesharings bleibt ungewiss. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Musikindustrie mit zunehmendem Eifer gegen Nutzer von Tauschbörsen vorgeht. Inzwischen hat sich auch die Film- und Computerspielebranche dem Trend angeschlossen und mahnt intensiv Filesharer ab. Selbst Serienepisoden, die bereits im Fernsehen gezeigt wurden, können Gegenstand einer solchen Abmahnung sein.
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Eine Filesharing-Abmahnung ist in der Regel eine anwaltliche Mitteilung, die im Auftrag eines Urheberrechtsinhabers an den Anschlussinhaber gerichtet wird. Ziel dieser Abmahnung ist es, den Anschlussinhaber dazu zu bewegen, bestimmte Inhalte, sei es Musik, Filme, TV-Serien, Software oder eBooks, nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen oder anderen die Möglichkeit zu geben, diese über den betreffenden Anschluss öffentlich zugänglich zu machen.
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass es bei diesen Abmahnungen hauptsächlich um “illegale Downloads” geht. Tatsächlich liegt der Hauptvorwurf in den meisten Fällen im Upload und nicht im Download der betroffenen Datei.
Der Abgemahnte wird in solchen Schreiben nicht nur aufgefordert, das besagte Verhalten zu unterlassen. Vielmehr soll er seine Bereitschaft hierzu durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dokumentieren. Darüber hinaus werden oftmals Schadensersatzforderungen sowie die Übernahme der Anwaltskosten der gegnerischen Kanzlei verlangt. Um die Angelegenheit zu klären, wird oftmals eine pauschale Vergleichssumme vorgeschlagen. Sollte diese nicht beglichen werden, drohen die Abmahner mit noch höheren Forderungen.
Für die Gültigkeit einer solchen Abmahnung ist es entscheidend, dass der Empfänger klar und deutlich erkennen kann, welches Verhalten ihm konkret vorgeworfen wird. Laut § 97 a Abs. 2 Nr. 2 UrhG muss die vermeintliche Rechtsverletzung klar und präzise bezeichnet werden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die oft dem Abmahnschreiben beiliegt, kann hierbei zur weiteren Klarstellung dienen.
Der Anschlussinhaber steht im Zentrum der Abmahnungen, wenn es um vermutete Urheberrechtsverletzungen geht. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass dieser nicht zwangsläufig der Täter ist. In vielen Fällen haben Dritte, wie Mitbewohner, Ehepartner oder Kinder, die Urheberrechtsverletzung ohne Wissen des Anschlussinhabers begangen. Aber warum wird der Anschlussinhaber dennoch zur Zielscheibe?
In der Abmahnpraxis beginnt der Prozess mit spezialisierten Rechercheunternehmen, die im Auftrag von Abmahnkanzleien agieren. Sie überwachen P2P-Tauschbörsen durch den Einsatz von Tracking-Software, um illegales Filesharing zu identifizieren. Bei einem Treffer wird die IP-Adresse des betreffenden Nutzers erfasst und zusammen mit weiteren relevanten Daten, wie Dateiname und Zeitpunkt, an die Abmahnkanzlei weitergeleitet. Zu diesem Zeitpunkt ist unklar, wem die IP-Adresse gehört und wer hinter der vermuteten Verletzung steht.
Der entscheidende Schritt erfolgt vor Gericht. Mit der erfassten IP-Adresse und dem Zeitpunkt bewaffnet, erhalten die Abmahnkanzleien durch einen gerichtlichen Beschluss die Erlaubnis, die großen Telekommunikationsanbieter nach dem zugehörigen Anschlussinhaber zu fragen. Erst jetzt wird der Anschlussinhaber identifiziert und kann abgemahnt werden.
Das bedeutet aber auch, dass die Privatsphäre der Bürger durch eine rechtliche Hürde geschützt ist. Ohne diesen gerichtlichen Beschluss, basierend auf § 101 UrhG, dürfen Provider nicht einfach Auskünfte über den Anschlussinhaber geben. Dies schützt die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz der Betroffenen. Bei einer eventuellen Klage muss dieser gerichtliche Beschluss vorgelegt werden, ebenso wie die Auskunft des Providers. Ein interessanter Aspekt ist jedoch, dass es kein Beweisverwertungsverbot gibt, falls die Auskunft nicht durch den zuständigen Reseller, sondern direkt durch den Netzbetreiber, wie beispielsweise die Deutsche Telekom, gegeben wurde, wie ein Urteil des BGH – Az. I ZR 193/16 – aus dem Jahr 2017 zeigt.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Verkauf des Filmspelers hat weitreichende Konsequenzen für das Urheberrecht und das Streaming in Europa. Der Kernpunkt dieses Urteils war die Definition der „öffentlichen Wiedergabe“ im Zusammenhang mit dem Filmspeler.
Die europäische Urheberrechtsrichtlinie 2019/790 schreibt vor, dass nur der Rechteinhaber eines Films oder einer Serie das Recht hat, diese öffentlich wiederzugeben. Der Verkauf des Filmspelers wurde vom EuGH als eine solche öffentliche Wiedergabe angesehen. Diese Interpretation zielt darauf ab, den Urhebern einen hohen Schutzgrad zu gewähren. Es wurde auch festgestellt, dass Webseiten, die auf illegale Inhalte verlinken und darauf aus sind, Gewinn zu erzielen, wie kinox.to und co., nach bereits bestehender deutscher und europäischer Rechtsprechung, eine Urheberrechtsverletzung begehen.
Noch bedeutsamer für deutsche Nutzer war jedoch die Klarstellung des EuGH, dass auch das Streamen von Inhalten über den Filmspeler als illegal angesehen wird. Diese Entscheidung betrifft insbesondere diejenigen, die Filme auf Plattformen wie kinox.to streamen. Der EuGH argumentierte, dass das Streamen eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte darstellt. Die Ausnahme von der lediglich vorübergehenden Vervielfältigung wurde hierbei nicht anerkannt. Das Gericht stellte klar, dass das Streaming nicht nur die „rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks“ ermöglicht und beeinträchtigt somit die normale Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werks.
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils ist, dass den Nutzern durchaus bewusst ist, dass sie auf illegale Angebote zugreifen. Dies gilt sowohl für den Filmspeler als auch für das Online-Streaming. Das Argument des Gerichts war, dass das Streamen den normalen Absatz von Filmen, z.B. im Kino oder anderen Medien, beeinträchtigen kann.
Das EuGH-Urteil hat bindende Wirkung für nationale Gerichte, die mit ähnlichen Fällen konfrontiert sind. Das deutsche Urheberrecht, das weitestgehend auf der europäischen Urheberrechts-Richtlinie 2019/790 basiert, muss sich dieser Rechtsprechung anpassen. Daher können deutsche Gerichte in Fällen von illegalem Online-Streaming nicht mehr auf § 44a UrhG zurückgreifen, wenn es zu Abmahnungen kommt. Es ist somit klar, dass die EuGH-Entscheidung direkte Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung des Streaming in Deutschland hat.
Eine wichtige Entscheidung in Bezug auf Filesharing hat der BGH im Jahr 2016 getroffen. Demnach sind Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Fällen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist für solche Ansprüche 10 Jahre beträgt. Ein konkretes Beispiel: Wenn ein Schadensersatzanspruch im Jahr 2013 entstanden ist, wird dieser erst mit dem Ende des 31.12.2023 verjährt sein. Das bedeutet, dass Betroffene für einen längeren Zeitraum mit potenziellen rechtlichen Forderungen rechnen müssen.
Sollten Sie aufgrund von Filesharing (Nutzung von Tauschbörsen oder eines Streamingdienstes) eine Abmahnung erhalten haben, biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. Für eine außergerichtliche Vertretung berechne ich einen Pauschalpreis von 150,00 EUR. In der Vergangenheit habe ich bereits über 2.000 Abmahnungen in Bezug auf Filesharing von zahlreichen Kanzleien, darunter Sasse, Frommer Legal Rasch, U+C, IPPC Law und Daniel Sebastian, behandelt.