AEG
Ausfertigungsdatum: 29.03.1951
Vollzitat:
“Allgemeines Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.12.2012 I 2598 |
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(+++ Textnachweis ab: 6.6.1986 +++) (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AEG Anhang EV +++)
Überschrift: G im Saarland eingeführt durch § 15 Buchst. k
G v. 23.12.1956 I 1011; es gilt auch im Land Berlin gem. V v. 15.11.1984
930-1-2
G aufgeh. durch Art. 8 § 1 Nr. 1 G v. 27.12.1993 I 2378 mWv
1.1.1994; die §§ 6a, 6c, 6e Abs. 1 und die §§ 6f und 6g gelten gemäß Art. 8 § 2
G v. 27.12.1993 I 2378 fort
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(1) Der Eisenbahn ist für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit
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Die nach § 6a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
Zu den im Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Die im Geschäftsbetrieb der Eisenbahn tätigen Personen haben den Beauftragten bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
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